{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Da F.________ unter der Woche im Internat weilt, ist\nbei der Klägerin vom Grundbetrag für eine alleinstehende Person auszugehen. In diesem\nBetrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas\netc. enthalten. Da der Beklagte seit März 2009 mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebt,\nist ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Hälfte des Grundbetrages für ein\nEhepaar von monatlich CHF 1'700.00 anzurechnen, was CHF 850.00 entspricht (act. 5\nS. 25; BGE 138 III 97 E. 2.3.2; BGE 137 III 59 E. 4.2.2).\n\nDie Klägerin beantragt die Verdoppelung des Grundbetrages und führt diesbezüglich aus,\nim Eheschutz- und Massnahmeverfahren sei der von den Parteien zuletzt gelebte\nSeite 18/77\n\nLebensstandard nicht gebührend berücksichtigt worden. Die Parteien hätten während ihres Zusammenlebens ein gemeinsames Konto bei der Z.________ gehabt, auf das sie\nmonatlich CHF 3'800.00 (Beklagter) bzw. CHF 3'620.00 (Klägerin) einbezahlt hätten.\nNebst diesem gemeinsamen Konto bei der Z.________ hätten die Parteien je mindestens\nein eigenes Konto gehabt. Würde man die Belastungen auf diesem gemeinsamen Konto\nbei der Z.________ sowie auf dem AA.________-Konto des Beklagten und dem\nAB.________-Konto der Klägerin betrachten, so würden sich gesamthaft durchschnittliche\nmonatliche Auslagen von CHF 22'360.40 ergeben. Der Beklagte habe denn auch selbst in\nseinen Rechtsschriften mehrmals bestätigt, dass sie einen hohen Lebensstandard pflegten. Namentlich habe der Beklagte in der Duplik bestätigt, dass die jährlichen Auslagen\nca. CHF 220'000.00 betrugen. Es sei damit erstellt, dass die Parteien in den Jahren vor\nder Trennung mindestens CHF 20'000.00 pro Monat für die Bestreitung des Lebensunterhaltes ausgaben. Aufgrund dieses ausgewiesenen sehr hohen Lebensstandards der Parteien sei es gerechtfertigt, den Grundbetrag zu verdoppeln (act. 1 S. 10; act. 60 S. 4 ff.).\nDem entgegnet der Beklagte, für die Verdoppelung des Grundbetrages würde kein Grund\nbestehen. Der gelebte Lebensstandard habe nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten nur deshalb noch aufrechterhalten werden können, weil der Beklagte\nzähneknirschend bereit gewesen sei, diesen zu Lasten seiner in die Ehe eingebrachten\nEigenmittel zu finanzieren (act. 5 S. 19). Studiere man die von der Klägerin ins Recht gelegte Beilage (act. 60/13), so würde man schnell feststellen, dass all die Gutschriften auf\ndas Konto der Klägerin nur deshalb haben getätigt werden können, weil am gleichen Tag\noder jeweils kurz davor Barbezüge der Klägerin zulasten des gemeinsamen Kontos bei\nder Z.________ getätigt wurden. Die Klägerin habe also das gemeinsame Konto auch\ndazu verwendet, den Kontostand auf ihrem AB.________-Privatkonto dann und wann aufzubessern (act. 64 S. 4). Weiter würde aus Beilage 4 (act. 60/4) hervorgehen, dass zulasten des Privatkontos der Klägerin in der Periode 2005 bis 2007 Überweisungen von insgesamt CHF 47'161.15 mit dem Vermerk \"AC.________\" getätigt worden seien. Es müsse\ndavon ausgegangen werden, dass all diese ausgewiesenen Belastungen letztlich für die\nKlägerin vermögensbildend waren. Nebenbei sei derselben Beilage auch zu entnehmen,\ndass die Adoption offenbar CHF 15'074.25 gekostet habe. All diese Bezüge auf dem Privatkonto der Z.________ hätten also nicht zur Bestreitung des Lebensstandards, sondern\nvielmehr zur Vermögensbildung und finanziellen Absicherung seitens der Klägerin gedient. Was schliesslich die Belastungen zulasten des AA.________-Kontos, lautend auf\nden Beklagten, betreffe, bleibe vor allem unerwähnt, dass Valuta 18. August 2006 eine\nGutschrift von CHF 201'500.00 mit der Mitteilung des Auftraggebers \"Zahlung gemäss\nKaufvertrag GB M.________. Grundregistr, Blatt .________\" erfolgt sei. Dabei handle es\nsich um den Verkauf einer Wohnung M.________, welche in seinem Alleineigentum gestanden sei. Am 21. August 2006 sei sodann eine Darlehensrückzahlung im Umfang von\nCHF 92'000.00 zugunsten von AD.________ und AE.________Consulting getätigt worden. Per 15. November 2006 sei ferner ein Betrag von CHF 300'000.00 belastet worden.\nDieser habe der Darlehensrückzahlung zugunsten der Klägerin gedient (act. 64 S. 6).\n\n"}