{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es ist daher von einer lebensprägenden Ehe auszugehen und die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Fortführung\ndes zuletzt gemeinsam gelebten Standards.\n\n4.4.1 Bezüglich des Lebensstandards bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe nach so langer\nTrennungsdauer keinen Anspruch auf den ehelichen Lebensstandard, sollte er denn auch in\nbehaupteter Höhe überhaupt je gelebt worden sein. Es entspreche der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung, dass bei einer langen Dauer der Trennung auf den Lebensstandard während dieser Zeit abgestellt werden könne (act. 161 S. 22).\n\n4.4.2 Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres\nZusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer\nEhe jedenfalls dann Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (BGE 137 III 102\nE. 4.2.1.1; 134 III 145 E. 4). Eine Korrektur hinsichtlich des für den nachehelichen Unterhalt\ngrundsätzlich massgeblichen Massstabes des in der Ehe zuletzt gelebten Lebensstandards\nist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im umgekehrten Sinn nur d ort vorzunehmen, wo die Ehegatten sich schon lange vor der Scheidung getrennt haben. Im Sinne einer Ausnahme ist folglich lediglich bei sehr langem vorgängigem Getrenntleben, in der Regel\nmindestens acht bis zehn Jahre, der Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der Trennungszeit massgebend (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125\nZGB N 3; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz 5.57; BGE 130\nIII 537 E. 2.2; BGE 137 III 102). Vorliegend waren die Parteien im Zeitpunkt der Einreichung\nder Scheidungsklage am 29. Oktober 2010 jedoch erst seit zwei Jahren getrennt, womit nicht\nvon einem sehr langen vorgängigen Getrenntleben die Rede sein kann.\n\nEntscheidend ist mithin der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard, wobei auf den Zeitpunkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgestellt wird. Diesen Lebensstandard\nhat die Klägerin nach der einstufig-konkreten Methode berechnet (act. 1 S. 9; act. 6 S. 19;\nact. 60 S. 5). Der Beklagte führte an der Hauptverhandlung aus, gemäss Erwägungen des\nObergerichts Zug im Urteil vom 23. Februar 2012 (Verfahren Z2 2011 69 und Z2 2011 70)\nrichte sich der gebührende Unterhalt nach dem bisher gelebten Lebensstandard, welchem\nvon der Vorinstanz zu Recht durch Berücksichtigung der effektiven Ausgaben Rechnung getragen worden sei (act. 61 S. 9). Im Schlussvortrag stützt sich der Beklagte für die\nSeite 17/77\n\nUnterhaltsberechnung sodann auf den im letzten Abänderungsverfahren ES 2016 267 vom\nEinzelrichter des Kantonsgerichts Zug angepassten Bedarf für die Klägerin (act. 161 S. 22).\nAuch dieser Bedarf wurde einstufig-konkret berechnet. Somit geht auch der Beklagte von der\neinstufig-konkreten Berechnungsmethode aus. Da beide Parteien nach der einstufig-konkre-\nten Methode rechnen, ist diese Methode zu berücksichtigen. Vorweg ist allerdings festzuhalten, dass den Ausführungen des Beklagten, wonach der Bedarf der Klägerin bereits im Eheschutzverfahren festgelegt worden sei und nicht neu berechnet werden müsse ( act. 61 S. 9;\nact. 161 S. 21 f.), nicht gefolgt werden kann. Der Eheschutzentscheid ist nicht präjudizierend\nfür den Scheidungsentscheid und bindet damit das Scheidungsgericht nicht (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1; BGE 141 III 376 E. 3.4).\n\n4.4.3 Der monatliche Bedarf der Parteien und des Sohnes F.________ beziffert sich wie folgt\n(in CHF):\n\nKlägerin Beklagter F.________\nGrundbetrag 1'200.00 850.00 912.50\nWohnkosten 2'370.55 1'575.50 0.00\nNebenkosten F.________ 0.00 0.00 810.00\nKrankenkasse 381.45 204.55 100.00\nUngedeckte Krankheitskosten 264.00 0.00 0.00\nMobilität 300.00 300.00 0.00\nFerien 300.00 0.00 0.00\nHaushaltshilfe 400.00 0.00 0.00\nHaustiere 65.85 0.00 0.00\nAHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 440.00 0.00 0.00\nSteuern 570.00 2'040.00 0.00\nTotal 6'291.85 4'970.05 1'822.50\n\n4.4.4 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken:\n\n"}