{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die langjährige Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie das bisherige Verhalten der Parteien, insbesondere die zwischen ihnen bestehenden Spannungen und die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit, zeigen klar, dass die Beistandschaft nach wie vor angezeigt ist. Die Klägerin hat ferner auch nicht bestritten, dass ohne das Mitwirken der Beiständin dem gebührenden Kindeswohl von F.________ kaum Rechnung getragen werden\nkönne. Angesichts dessen ist zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu Konflikten zwischen\nden Parteien kommen wird und die Beistandschaft zum Wohle von F.________ weiterhin erforderlich sein wird. Dieser Meinung ist denn auch die stellvertretende Beiständin von\nF.________. Sie führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 aus, dass es sinnvoll sei, wenn die\nBeistandschaft mit den jetzigen Aufgaben weiterhin aufrechterhalten werde, damit bei Unklarheiten oder in Konfliktsituationen vermittelnd agiert werden könne (act. 173).\n\n3.4.4 Die mit Beschluss des Stadtrates von Zug am 5. Januar 2010 für F.________ errichtete und\nmit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 6. März 2018 bestätigte\nBeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist deshalb im gleichen Rahmen weiterzuführen.\n\n4. In einem nächsten Schritt ist über den zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden.\nSeite 14/77\n\n4.1 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt\nund sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und ihr zusätzlich einen monatlichen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 600.00 für die Besuchskosten von F.________ zu bezahlen. Betreffend den nachehelichen Unterhalt verlangt die Klägerin vom Beklagten ab Rechtskraft des\nScheidungsurteils bis zur ordentlichen Pensionierung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich\nCHF 10'400.00 bzw. nach der Pensionierung einen unbefristeten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 9'000.00 (act. 160). Demgegenüber beantragt der Beklagte, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens\njedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen\nErstausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten\nder 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.\nVon der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag\nleisten zu müssen, sei abzusehen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin\ngemessen an deren Bedarf von CHF 5'055.45 pro Monat unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag zu bezahlen. Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei jedoch zeitlich bis längstens zum Erreichen des AHV-bezugsberechtigten Alters der Klägerin zu bezahlen (act. 161).\n\n4.2 Der Kinderunterhalt wird gemäss Art. 276 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für\nden gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung,\nErziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus\nseinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der\nEltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt\nder Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen\nnach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen,\nbis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277\nAbs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes\nsowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient\nauch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der\nBetreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts\n(dies nebst dem bereits bekannten Barunterhalt des Kindes). Der zur Deckung dieser Kosten\ndienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft\nzu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl 2014 S. 529 ff., S. 551 f.). Ein Betreuungsunterhalt ist nur insoweit geschuldet, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann (sog. Lebenshaltungskostenansatz; vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_454/2017 vom 17. Mai 2018).\n\n"}