{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Bei der Festsetzung\ndes Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den\nEltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse\nzu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer\ndas Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist\n(BGE 123 III 451). Häufigkeit und Dauer richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes,\nseiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte, der\nEntfernung der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider\nEltern in Beruf, Schule und Freizeit (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 6. Auflage 2018,\nArt. 273 ZGB N 13).\n\n3.3.3 Grundsätzlich wird für die Beurteilung des angemessenen persönlichen Verkehrs auf die momentanen Verhältnisse abgestellt und darauf, wie die Betreuung bisher – nach der Trennung\n– geregelt worden ist. Gemäss Ausführungen des Beklagten sei im Moment vorgesehen,\ndass F.________ alternierend ein Wochenende beim Vater, ein Wochenende bei der Mutter\nund ein Wochenende im Schulheim G.________ verbringe, was von der Klägerin nicht bestritten wird (act. 161 S. 20; act. 163 S. 15). U.________, die stellvertretende Beiständin von\nF.________, führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 aus, dass grundsätzlich abgemacht\nsei, dass F.________ ca. alle zwei Wochen ein Wochenende sowie die Hälfte der Ferien bei\nseinem Vater verbringe. Zu seiner Mutter habe F.________ fast keinen Kontakt (selten per\nTelefon oder SMS). Er habe aber den Wunsch, sie wieder vermehrt zu sehen. Eine konkrete\nRegelung des Besuchs- und Ferienrechts sei jedoch nicht mehr angezeigt. F.________\nkönne seine Meinung bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts mittlerweile gut äussern. Er\nsei aber leicht beeinflussbar in seiner Haltung, was nicht immer zu seinem Vorteil sei. Die\nBezugspersonen des Schulheims G.________ sowie die Beiständin stünden F.________\naber bei Konflikten zwischen ihm und seinen Eltern beratend bzw. vermittelnd zur Seite. Die\nBesuchs- und Ferienregelung könne somit unter Berücksichtigung des Willens von\nF.________ laufend vorgenommen werden, weshalb eine konkrete Regelung nicht mehr notwendig sei (act. 173; act. 174/1).\n\n3.3.4 Aufgrund dieser Ausführungen sowie der vorliegenden Umstände und des Alters von\nF.________ ist demnach von einer gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs abzusehen.\n\n3.4 Sodann ist über die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010 errichtete Beistandschaft zu entscheiden.\n\n3.4.1 Der Beklagte beantragt, dass die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010\nfür F.________ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufrechterhalten und H.________ vom Mandatszentrum Zug als Beiständin bestätigt wird (act. 161). Diese\nAufrechterhaltung sei wichtig, denn ohne das Mitwirken der Beiständin könne dem gebührenden Kindeswohl von F.________ kaum Rechnung getragen werden (act. 161 S. 20). Die Klägerin ihrerseits äusserte sich nicht zum Antrag des Beklagten und dessen Ausführungen\n(act. 163 S. 15).\nSeite 13/77\n\n3.4.2 Im Kontext eines Scheidungsverfahrens ist das Gericht, wie bereits unter Erwägung 3.2.1\nausgeführt, im Rahmen der Regelung der Kinderbelange zusätzlich für die Anordnung von\nKindesschutzmassnahmen zuständig. Diese Zuständigkeit erlaubt nicht nur die Anordnung\nvon Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB), sondern auch die Anpassung von\nbestehenden Kindesschutzmassnahmen an neue Verhältnisse (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Dabei\nsetzt jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen in einem gewissen Ausmass eine\nPrognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird\ndurch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeit igen Umstände beurteilt werden (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1 m.H.a. BGE 120\nII 384 E. 4d).\n\n3.4.3 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 6. März 2018 wurde die\nbereits eingesetzte Beistandsperson, H.________, als Beiständin bestätigt. In Anpassung an\ndie veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB wurden ihr im Rahmen der\nMassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Unterstützung der Kindseltern bei der Betreuung und Erziehung von F.________, die Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten, die Organisation nötiger Gespräche mit den Kindseltern und der Schule, die Einleitung notwendiger psychotherapeutischer Behandlungen für F.________, die Überwachung\nund Begleitung der Platzierung von F.________ im Schulheim G.________ sowie die Überwachung und Organisation von Besuchsrechtsregelungen übertragen (act. 163/7).\n\n"}