{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Er führte in seiner Stellungnahme aus, dass F.________ mit seiner schwierigen und vermutlich traumatisierenden\nKinderheimkarriere in W.________ die typischen Schwierigkeiten eines Adoptivkindes aufweise (schulische Stoffdefizite, emotionale Retardierung bzw. geringes Selbstwertgefühl und\nin der Folge tiefe Frustrationstoleranz bzw. schnelle Provozierbarkeit und damit oft auch auffälliges Sozialverhalten). Erschwerend würden die latenten und seit langem ungelösten\nSpannungen zwischen den getrennt lebenden Adoptiveltern hinzukommen. Insbesondere die\nWochenenden seien immer wieder Auslöser für übermässigen und unnötigen Stress für alle\nBeteiligten. Solche Spannungen und Belastungen würden F.________ emotionale Befindlichkeit und Entwicklung signifikant beeinträchtigen. Aufgrund dieser Gesamts ituation benötige\nF.________ dringend Entlastung in Form von verlässlichen und engmaschigeren Alltagsstrukturen, eine deutliche Reduktion von Stressoren und in der Folge nachhaltige Erfolgserlebnisse im schulischen, emotionalen und psychosozialen Bereich. Ein Wocheninternat\nwerde daher als notwendig und sinnvoll erachtet (vgl. act. 163/6 S. 6).\n\nIm Schreiben vom 27. August 2014 führte Y.________, Bereichsleiter Schule, Internat/Tagesschule V.________ sodann aus, dass F.________ aus seiner Sicht zwischen den Fronten\nSeite 11/77\n\nder Kindseltern stehen würde. Der Konflikt zwischen den Kindseltern übertrage sich auf ihn\nund auf sein Verhalten im Alltag. Er scheine sich permanent in einem Loyalitätskonflikt zu befinden und dürfe sich weder beim Kindsvater noch bei der Kindsmutter wohl fühlen. Er stehe\nunter einem enormen emotionalen Druck, sei dünnhäutig und fahre schnell aus der Haut. Er\nbenötige dringend Orientierung und Halt, Grenzen und auch Ziele, für welche es sich einzusetzen lohne. Zudem benötige er einen strukturierten Alltag sowie eine gut strukturierte Woche mit gezielt platzierten Aktivitäten, Zeiten um sich auszuruhen und Zeiten, in denen er\nsich den schulischen Verpflichtungen widmen könne. Er habe grosse schulische Lücken und\nbenötige deswegen gezielte Förderung. Auch im Bereich der sozialen Kompetenzen (Kon-\nflikt- und Kritikfähigkeit, einüben sozialer Codes, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit) bestehe ein\ngrosser Förderungsbedarf. Diese Kompetenzen würden mit sozialpädagogischer Unterstützung einhergehender gefördert werden können. Im Internat würde gezielter und intensiver an\nseinen sozialen Kompetenzen gearbeitet werden können (vgl. act. 163/6 S. 7 f.).\n\n3.2.4 Diese mit Entscheid vom 29. August 2014 angeordnete Platzierung im Wocheninternat\nV.________ wurde mit Entscheid vom 6. März 2018 aufgehoben und F.________ in Gutheissung des Antrages der Beistandsperson im Rahmen des bestehenden Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB ins\nSchulheim G.________ umplatziert (act. 163/7).\n\n3.2.5 Der mit Entscheid vom 6. März 2018 aufrechterhaltene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die den Entscheiden zu Grunde liegenden Ausführungen der verschiedenen\nFachpersonen zeigen in klarer Weise, dass F.________ weiterhin professioneller Betreuung\nbedarf. Es muss gewährleistet sein, dass er eine Bezugsperson hat, die im Alltag seine speziellen Bedürfnisse wahrnimmt und der Situation entsprechend reagieren kann. Dies gilt für\ndie gesamte Betreuung. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310\nAbs. 1 ZGB und die Platzierung von F.________ im Wocheninternat V.________ und danach\nim Schulheim G.________ scheint denn auch zu funktionieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. März 2018 dahingehend verändert hätten, dass eine Anpassung\nder bestehenden Kindesschutzmassnahme erforderlich wäre. Eine solche Veränderung\nwurde im Übrigen auch vom Beklagten nicht behauptet oder dargelegt. Es besteht folglich\nkein Grund für eine Anpassung der vorliegenden Kindesschutzmassnahme. Die Fremdplatzierung von F.________ ist somit weiterhin aufrechtzuerhalten und die Obhut über\nF.________ ist nicht der Klägerin zuzuteilen.\n\n3.3 Demzufolge ist über das Besuchs- und Ferienrecht der nichtobhutsberechtigten Eltern zu\nentscheiden.\n\n3.3.1 Die Klägerin beantragt, dass aufgrund des Alters von F.________ und aufgrund der Tatsache, dass er im Schulheim G.________ in der Internatsschule wohnt, auf eine gerichtliche\nBesuchs- und Ferienrechtsregelung verzichtet wird (act. 160; act. 163). Demgegenüber stellt\nder Beklagte Anträge über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Er beantragt,\nF.________ jedes dritte Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr,\nzum Besuche abholen oder zum Besuche empfangen zu dürfen sowie die Hälfte der Schulferien mit F.________ verbringen zu können (act. 161).\nSeite 12/77\n\n"}