{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Art. 298 ZGB gestaltet\ndie gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als\nrechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng\nbegrenzte Ausnahme darstellt (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterlichen\nSorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die Pflicht\nder Eltern beinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nöt igen Entscheidungen zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4). Vorliegend bestehen\nkeine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine\nsprechen würden. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB ist F.________ daher antragsgemäss\nunter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.\n\n3.2 Der Beklagte beantragt ferner, F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen, wobei\ndavon Vormerk zu nehmen sei, dass F.________ weiterhin die Internatsschule des Schulheims G.________ besuchen solle (act. 161 S. 1). Dem entgegnet die Klägerin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liege aufgrund des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 29. August 2014 bei der KESB Zug, weshalb die Obhut\nnicht wieder der Klägerin zugewiesen werden könne (act. 163 S. 14).\n\n3.2.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht auch die Obhut über die\nKinder. Dabei hat das Gericht die Kinderbelange unabhängig von den Parteianträgen unter\ndem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen. Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhält-\nnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der\nEltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2).\n\nAufgrund von Art. 315a Abs. 1 ZGB und im Sinne des Sachzusammenhangs sowie der Prozessökonomie ist im Kontext eines Scheidungsverfahrens das Gericht im Rahmen der Regelung der Kinderbelange ausserdem für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Dadurch wird die Regelzuständigkeit, welche für die Anordnung und Abänderung\nvon Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB bei der Kindesschutzbehörde\nliegt, zugunsten des Gerichts eingeschränkt. Die Zuständigkeit des Gerichts in Ehesachen\nerlaubt nicht nur die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB),\nSeite 10/77\n\nsondern auch eine neuen Verhältnissen entsprechende Änderung von Massnahmen, die bereits von der Kindesschutzbehörde angeordnet wurden (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Diese Anpassungskompetenz der entsprechenden Massnahmen an veränderte Verhältnisse ergibt sich\naus dem Grundsatz, dass Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig zu sein haben. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen\nLage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Dabei kann das Gericht die früheren Massnahmen\nin jeder Hinsicht abändern, das heisst sowohl verschärfen als auch aufheben (BGE 125\nIII 401 E. 2b/dd).\n\n3.2.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug hat den Parteien mit Entscheid vom\n29. August 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. F.________ wurde im Rahmen\ndieses angeordneten Obhutsentzugs fremdplatziert und im Wocheninternat V.________ untergebracht (act. 163/6). Die Kindesschutzbehörde erachtete die weitere Entwicklung von\nF.________ im damaligen Zeitpunkt als erheblich gefährdet. Im Entscheid vom 29. August\n2014 wurde ausgeführt, dass F.________ in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung nicht in nötiger Weise geschützt und gefördert sei, da er sich durch die Streitigkeiten\nzwischen seinen Eltern in einem ständigen Loyalitätskonflikt befinde. Aufgrund seines biografischen Hintergrundes als Adoptivkind mit einer vermutlich traumatisierenden Kinderheimkarriere in W.________ sowie der beginnenden Pubertät sei es umso notwendiger, dass\nF.________ nun an einem Ort die notwendige Stabilität, Struktur und eine Entlastung in Form\neiner deutlichen Reduktion der vorhandenen Stressoren erhalte, damit er sich altersgerecht\nentwickeln könne. Eine ausreichende und erforderliche altersgerechte Entwicklung von\nF.________ sei einzig durch eine Fremdplatzierung zu erreichen. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei somit geeignet, F.________ zu stabilisieren und ihm die notwendigen Strukturen zu geben sowie nicht zuletzt auch seine Kindseltern in der vorliegenden Situation zu entlasten. Folglich sei die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt\nauf Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich und verhältnismässig (act. 163/6).\n\n"}