{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das Ergänzungsgutachten zu den Ergänzungsfragen der Klägerin reichte er am 8. Juni 2017 nach (act. 126; act. 132).\nSeite 8/77\n\n19. Am 12. Februar 2018 erstattete Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ sein Gutachten\n(act. 146/1) und reichte den Bericht der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde von\nDr. sc. Hum. Dipl. Psych. T.________ ein (act. 146/2).\n\n20. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass aufgrund des\nnach der Hauptverhandlung notwendig gewordenen Beweisverfahrens zur Würdigung der\nBeweisergebnisse und zur Urteilsfällung gestützt auf § 101 Abs. 1 ZPO-ZG eine Schlussverhandlung angeordnet werden müsse und die Parteien gemäss § 101 Abs. 2 ZPO-ZG auf die\nSchlussverhandlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen können (act. 156). Mit\nEingaben vom 23. bzw. 24. Mai 2018 verzichteten die Parteien auf eine mündliche Schlussverhandlung (act. 157; act. 158).\n\nIn den schriftlichen Schlussvorträgen vom 22. bzw. 23. August 2018 stellten die Parteien die\neinleitend genannten Rechtsbegehren (act. 161; act. 162). Am 4. Oktober 2018 reichte die\nKlägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zum Schlussvortrag des Beklagten ein und hielt\nan ihren Anträgen gemäss ihrem Schlussvortrag vom 23. August 2018 fest (act. 163).\n\n21. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 wurden die Parteien aufgefordert, Belege der Vorsorgeeinrichtungen über die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sowie die Bestätigung der Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der je hälftigen Teilung einzureichen (act. 166).\nDieser Aufforderung kamen die Parteien mit Eingaben vom 27. Mai (act. 167; act. 168) und\n12. Juni 2019 (act. 172) nach.\n\n22. Am 11. Juni 2019 wurde U.________, Berufsbeiständin, darum ersucht, einen schriftlichen\nBericht über die Beistandschaft von F.________ und die Ausgestaltung des Besuchs- und\nFerienrechts einzureichen (act. 171). Am 26. Juli 2019 reichte U.________ ihre Stellungnahme ein, welche gleichentags den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde\n(act. 173). Mit Eingabe vom 29. August 2019 nahm die Klägerin dazu unaufgefordert Stellung\n(act. 174).\n\nErwägungen\n\n1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Fü r\nzu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Verfahren gilt gemäss Art. 404 ZPO bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige kantonale Verfahrensrecht . Für den vorliegenden Prozess gelangen daher die auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz,\nGestG), der zugerischen Zivilprozessordnung (ZPO-ZG), des Gesetzes über die Organisation\nder Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 (aGOG) und die für das Scheidungsverfahren\nrelevanten Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (aZGB) weiterhin zur Anwendung. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).\n\n1.2 Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte sind schweizerische Staatsangehörige. Die Klägerin hat Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG ist für Klagen auf\nSeite 9/77\n\nScheidung der Ehe das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht Zug ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage sowohl örtlich, als\nauch gestützt auf § 9 f. aGOG und § 70 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO-ZG sachlich und funktionell zuständig.\n\n2. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.\n\n3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, zunächst über die elterliche Sorge, die\nObhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend den gemeinsamen Sohn F.________\nzu befinden.\n\n"}