{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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September 2013 ergänzte die Klägerin ihr Gesuch und beantragte, der Beklagte habe – im Sinne eines Prozesskostenvorschusses – die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren und für allfällige Massnahmenverfahren sowie einen Vorschuss an ihre Anwaltskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen.\n\nMit Entscheid vom 8. September 2014 verpflichtete der Einzelrichter des Kantonsgerichts\nZug den Beklagten zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für Sohn\nF.________ von CHF 1'685.00 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 und in Abänderung von Ziffer 2\nder vorerwähnten Verfügung zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die\nKlägerin ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von monatlich CHF 4'854.60\nund danach ab 1. Januar 2015 in der Höhe von CHF 1'614.60 pro Monat. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen (vgl. ES 2013 221). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug. Die Berufungen der Parteien wurden mit Entscheid\ndes Obergerichts Zug vom 14. Januar 2015 abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters vom 8. September 2014 bestätigt (act. 88; Z2 2014 45/46). Dagegen führte die Klägerin\nerfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2015 vom\n13. August 2015).\n\n15. Mit Beschluss des Referenten vom 5. Juni 2013 wurden die Parteien aufgefordert, weitere\nBelege nachzureichen. Ausserdem wurden gerichtliche Expertisen über die Frage der Arbeitsfähigkeit der Klägerin, die Höhe der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten aus der\nK.________AG sowie aus der L.________AG, die Höhe der Nettomieterträge aus der\nK.________AG und der L.________AG und über die Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes/Land M.________ angeordnet (act. 66).\n\n15.1 Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 wurden Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ und\nDr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beide c/o\nP.________, als Experten für das Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin,\nQ.________, Dipl. Wirtschaftsprüfer/Betriebsökonom FH MAS Corporate Finance, c/o\nR.________, als Experte für das Gutachten über die Höhe der Einkommensmöglichkeiten\ndes Beklagten aus der K.________AG sowie aus der L.________AG sowie über die Höhe\nder Nettomieterträge aus den beiden Gesellschaften und S.________ als Experte für das\nGutachten über die Höhe des aktuellen Verkehrswertes des Grundstückes/Land M.________\nSeite 7/77\n\nernannt (act. 84; act. 86; act. 87). Die Klägerin wurde zudem verpflichtet, für die Erstellung\ndieser Gutachten einen Vorschuss von einstweilen CHF 39'000.00 zu leisten (act. 66;\nact. 84).\n\n15.2 Am 24. September 2014 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten (ES 2014 504). Mit Entscheid vom 28. Mai\n2015 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug den Antrag ab. Auf Berufung der Klägerin hin entschied das Obergericht Zug am 19. August 2015, dass der Klägerin die ratenweise\nTilgung des Kostenvorschusses von CHF 39'000.00 in sechs monatlichen Raten von je\nCHF 6'000.00 und einer Rate von CHF 3'000.00 zu gewähren sei (Z2 2015 22).\n\n15.3 Nachdem sämtliche Begehren der Klägerin um Prozesskostenvorschuss rechtskräftig abgewiesen worden waren, wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom\n2. März 2016 auch das am 9. September 2013 anhängig gemachte und sistierte Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (UP 2013 161).\n\n15.4 Mit Beschluss des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2016 wurde der Klägerin die Frist für\ndie Leistung des Vorschusses von CHF 39'000.00 – unter Berücksichtigung der vom Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. August 2015 eingeräumten Ratenzahlung – neu\nangesetzt (act. 90).\n\n16. Am 30. Mai 2016 beantragte der Beklagte, der Kinderunterhaltsbeitrag sei mit Wirkung per\n1. Juni 2016 auf CHF 1'154.60 (AHV-Kinderrente und BVG-Kinderrente) pro Monat zu reduzieren. Zudem sei der Beklagte auf den gleichen Zeitpunkt hin von der Verpflichtung, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zu entbinden. In der Stellungnahme\nvom 22. Juli 2016 machte die Klägerin die vollständige Abweisung des Abänderungsgesuches geltend und verlangte – im Sinne einer Widerklage – eine Erhöhung des Ehegattenunterhaltsbeitrages ab 1. August 2016 auf CHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 auf CHF 5'025.00\npro Monat. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 einen Unterhaltsbeitrag von\nCHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 einen solchen von CHF 5'025.00, jeweils pro Monat, zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Anträge der Parteien abgewiesen (vgl. ES 2016 267). Gegen\ndiesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht Zug. Diese wurde mit Entscheid vom 12. September 2018 abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters vom\n6. Juni 2018 bestätigt (Z2 2018 25).\n\n"}