{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Ferner beantragte er, dass die\nKlägerin zu verpflichten sei, an den Unterhalt von F.________ angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen sei (act. 5).\n\n6. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 15. Juni 2011; Duplik vom 28. September 2011)\nhielten die Parteien an ihren bisher gestellten Anträgen fest (act. 6; act. 7).\n\n7. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Belege\neinzureichen und die Beiständin, I.________, wurde ersucht, den Jahresbericht 2010 sowie\nSeite 5/77\n\neinen aktuellen Bericht über die Führung der Beistandschaft über den Sohn der Parteien,\nF.________, einzureichen (act. 8).\n\nAm 17. Oktober 2011 reichte die Beiständin, I.________, den Bericht über die Führung der\nBeistandschaft von F.________ ein (act. 14). Mit Eingabe vom 12. April 2012 reichte sie ausserdem die für eine Beschlussfassung bzw. Abänderung des Besuchsrechts relevanten Unterlagen sowie mit Eingabe vom 19. April 2012 den Inhalt ihrer ordentlichen Berichterstattung\nan die Vormundschaftsbehörde Zug nach (act. 26; act. 29). Im Zusammenhang mit der ordentlichen Berichterstattung an die Vormundschaftsbehörde Zug wurde für F.________ ein\nObhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB beantragt (act. 29).\n\n8. Am 2. November 2011 wurde Sohn F.________ vom Referenten angehört (act. 12).\n\n9. Mit Verfügung des Referenten vom 28. November 2011 wurden weitere Belege betreffend\ndie finanziellen Verhältnisse der Parteien ediert (act. 16).\n\n10. Die Parteien wurden am 15. Mai 2012 vom Referenten persönlich befragt (act. 32). Im Anschluss an diese Befragung wurde zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung betreffend\nFerienrechtsregelung (mit Ausnahme der Regelung der bevorstehenden Sommerferien) abgeschlossen (act. 32). Über die Sommerferien 2012 fasste der Stadtrat von Zug am 3. Juli\n2012 Beschluss und legte eine Ferienrechtsregelung fest (act. 43).\n\n11. Gemäss § 105 Abs. 1 ZPO-ZG wurde den Parteien mit Schreiben vom 25. Juni 2012 Frist\nangesetzt, um Einsicht in die Akten zu nehmen und allfällige Begehren um deren Vervollständigung anbringen zu können (act. 42). Gestützt auf deren Aktenergänzungsbegehren vom\n17. September 2012 (act. 45 und act. 46) wurden die Parteien mit Verfügung vom 27. September 2012 aufgefordert, weitere Belege nachzureichen (act. 47).\n\n12. Mit Beschluss des Stadtrats von Zug vom 14. August 2012 wurde die bisherige Mandatsträgerin, I.________, als Beiständin für F.________ entlassen und das Mandat auf J.________\nübertragen (act. 44).\n\n13. An der Hauptverhandlung vom 10. April 2013 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen\nfest, bezifferte jedoch den von ihr geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeitrag auf\nCHF 10'400.00 sowie die geforderte güterrechtliche Ausgleichszahlung auf\nCHF 1'104'082.39 (act. 59; act. 60).\n\nDer Beklagte änderte seine Rechtsbegehren insbesondere dahingehend, als der gemeinsame Sohn F.________ der elterlichen Sorge der Mutter zuzuteilen und ihr zu Pflege und Erziehung zuzuweisen sei. Zudem sei er zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jedes\nzweite Wochenende sowie während vier Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen.\nFerner sei die für F.________ errichtete Beistandschaft aufrecht zu erhalten und er zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von\nCHF 860.00 eventualiter maximal CHF 1'155.00 zu bezahlen. Von der Verpflichtung, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei demgegenüber abzusehen. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf (zusammen\nmit F.________) von total CHF 6'370.00 pro Monat unter Berücksichtigung des\nSeite 6/77\n\nKinderunterhaltsbeitrages sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag bis zum vorstehend genannten\nBedarf zu bezahlen. Weiter sei die Klägerin zu verpflichten, ihm zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 37'035.75\nzu zahlen. Sollte bei der Klägerin der Vorsorgefall bereits eingetreten sein, sei auf die Zusprechung der gesetzlich vorgesehenen angemessenen Entschädigung in solchen Fällen zu\nverzichten, ansonsten seien die nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer erworbenen\nAustrittsleistungen hälftig zu teilen (act. 61). Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 nahm der Beklagte\nzu den von der Klägerin an der Hauptverhandlung neu eingereichten Belegen Stellung\n(act. 64).\n\n"}