{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Altersjahr und längstens bis zum\nAbschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der\nHöhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monats,\nerstmals auf den 1. des Monats nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozess.\n3.1 Von der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag\nleisten zu müssen, sei abzusehen.\n3.2 Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf von\nCHF 5'055.45 pro Monat unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag bis maximal zum vorstehend genannten\nBedarf zu bezahlen, zahlbar ebenfalls jeweils auf den 1. eines jeden Monats, erstmals auf\nden 1. des Monats nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozess.\nDieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei jedoch zeitlich bis längstens zum Erreichen des\nAHV-bezugsberechtigten Alters der Klägerin zu begrenzen, weshalb ein solcher Unterhaltsbeitrag letztmals per 1. September 2025 zu bezahlen sei.\n4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 51'131.00 zu zahlen, zahlbar\ninnert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozes s, ab Verfalltag\nzu 5 % verzinslich.\nIm Übrigen sei jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich derzeit in deren Besitz befindet bzw. auf deren Namen lautet.\n5.1 Die während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen seien per Rechtshängigkeit dieses Zivilprozesses zu ermitteln und es seien anschliessend diese Austrittsleistungen gemäss\nGesetz hälftig zu teilen.\n5.2 Eventualiter sei aufgrund der Unmöglichkeit gemäss Art. 124e ZGB eine angemessene Kapitalabfindung festzulegen.\n6. Anderslautende Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) heirateten am\ntt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben gemeinsam den Sohn\nF.________, geb. tt.mm.2002, adoptiert.\n\n2. Mit Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 26. Oktober 2009 wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und seit\ndem tt.mm.2008 getrennt leben, wobei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin und dem Sohn F.________ zur Benützung zugewiesen wurde.\nF.________ wurde unter die Obhut der Klägerin gestellt und der Beklagte verpflichtet, der\nSeite 4/77\n\nKlägerin ab tt.mm.2008 an den Unterhalt von F.________ einen monatlichen Betrag von\nCHF 950.00 zu bezahlen (vgl. ES 2009 110).\n\n3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 machte die Klägerin das Scheidungsverfahren vor dem\nKantonsgericht Zug anhängig und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, dass der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten sei, F.________ jedes\nzweite Wochenende und jährlich für zwei Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen\nund dass der Beklagte an den Unterhalt von F.________ bis zum 12. Altersjahr monatlich\nCHF 1'475.00 und ab dem 13. Altersjahr bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis\nzum Abschluss der Ausbildung monatlich CHF 1'785.00 zu bezahlen habe. Im Weiteren beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen und die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetz (act. 1).\n\n4. Am 4. November 2010 verlangte die Klägerin als vorsorgliche Massnahme im Sinne von\nArt. 137 aZGB eine Erhöhung des monatlichen Kinderunterhaltsbeitrages auf CHF 1'475.00\nsowie die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 2'440.00 pro Monat\nab 1. Oktober 2010 bis zum 23. März 2011 und von monatlich CHF 3'940.00 ab 24. März\n2011. Weiter beantragte sie die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 20'000.00 an ihre Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungs- und\nMassnahmenverfahren.\n\nMit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 12. Oktober 2011 wurde der\nBeklagte verpflichtet, der Klägerin an deren Unterhalt ab dem 4. November 2010 bis\n23. März 2011 CHF 114.60 und ab dem 24. März 2011 CHF 1'614.60 sowie an den Unterhalt\ndes Sohnes F.________ ab dem 4. November 2010 bis 31. März 2011 CHF 1'185.00 und ab\ndem 1. April 2011 CHF 1'285.00 pro Monat zu bezahlen. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde abgewiesen (vgl. ES 2010 770). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug. Das Obergericht Zug bestätigte mit\nUrteil vom 23. Februar 2012 den Entscheid des Einzelrichters, mit Ausnahme der Kostenverlegung (Z2 2011 69/70).\n\n"}