{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2019-12-04", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2010-116_2019-12-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=71", "Checksum": "60caa23349d970528a4d817991eec1bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2010 116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "2788eae177a4a8ddd3df9c9c0cff2744", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 04.12.2019 A1 2010 116\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe\n\n1. Abteilung A1 2010 116\n\nKantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin\nKantonsrichter lic.iur. St. Szabó\nKantonsrichter Dr.iur. A. Staub\nGerichtsschreiberin MLaw T. Lehmann\n\nUrteil vom 4. Dezember 2019\n\nin Sachen\n\nA.________,\nvertreten durch RA lic.iur. B.________,\nKlägerin,\n\ngegen\n\nC.________\nvertreten durch RA lic.iur. D.________,\nBeklagten,\n\nbetreffend\n\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________\ngeschlossenen Ehe\nSeite 2/77\n\nRechtsbegehren\n\nKlägerin\n1. Die am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden.\n2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen.\n2.2 Aufgrund des Alters von F.________ und aufgrund der Tatsache, dass er im Schulheim\nG.________ in der Internatsschule wohnt, ist auf eine gerichtliche Besuchs- und Ferienrechtsregelung zu verzichten.\n2.3 Der Beklagte sei zu verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten\nvon F.________ aufzukommen und diese zu bezahlen (namentlich Krankenkasse, Taschengeld, Schulkosten, Internatskosten, etc.).\n2.4 Für die Kosten der Besuche von F.________ bei der Klägerin (Essen, Ferien mit Klägerin,\nHobbies, etc.) sei der Beklagte zu verpflichten, bis zum Eintritt von F.________ ins Erwerbsleben einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 an die Klägerin zu bezahlen,\nzahlbar je zum Voraus auf den 1. des Monats.\nDieser Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.\n3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB folgende indexierte\nmonatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\n- ab Scheidungsdatum (Teilrechtskraft im Scheidungspunkt) bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin CHF 10'400.00;\n- nach Pensionierung (unbefristet) CHF 9'000.00;\nzahlbar je im Voraus auf den 1. des Monats.\n4. Der Beklagte sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verpflichten , der\nKlägerin CHF 1'442'055.20 zu bezahlen.\n5. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien hälftig zu teilen; eventualiter sei\nder Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte seiner monatlichen PK -Rente, d.h.\nCHF 546.55, zu bezahlen.\n6. Anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuweisen.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten.\n\nBeklagter\n1. Die am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden.\n2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, sei unter gemeinsamer\nelterlicher Sorge zu belassen.\n2.2 Sohn F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass F.________ weiterhin die Internatsschule des Schulheims G.________ besuchen solle.\n2.3 Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jedes 3. Wochenende von\nFreitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zum Besuche abzuholen oder zum Besuche\nzu empfangen.\nIm Weiteren sei der Vater zu berechtigen, die Hälfte der Schulferien, welche gemäss Absprache mit dem Schulheim G.________ den Eltern zur Verfügung stehen, mit F.________ zu\nverbringen, alles auf eigene Kosten.\nSeite 3/77\n\n"}