1. Abteilung A1 2010 116 Kantonsrichterin lic.iur. D. Panico Peyer, Abteilungspräsidentin Kantonsrichter lic.iur. St. Szabó Kantonsrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiberin MLaw T. Lehmann Urteil vom 4. Dezember 2019 in Sachen A.________, vertreten durch RA lic.iur. B.________, Klägerin, gegen C.________ vertreten durch RA lic.iur. D.________, Beklagten, betreffend Scheidung der von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossenen Ehe Seite 2/77 Rechtsbegehren Klägerin 1. Die am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, sei unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. 2.2 Aufgrund des Alters von F.________ und aufgrund der Tatsache, dass er im Schulheim G.________ in der Internatsschule wohnt, ist auf eine gerichtliche Besuchs- und Ferien- rechtsregelung zu verzichten. 2.3 Der Beklagte sei zu verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und diese zu bezahlen (namentlich Krankenkasse, Taschen- geld, Schulkosten, Internatskosten, etc.). 2.4 Für die Kosten der Besuche von F.________ bei der Klägerin (Essen, Ferien mit Klägerin, Hobbies, etc.) sei der Beklagte zu verpflichten, bis zum Eintritt von F.________ ins Erwerbs- leben einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 an die Klägerin zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den 1. des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB folgende indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab Scheidungsdatum (Teilrechtskraft im Scheidungspunkt) bis zur ordentlichen Pensio- nierung der Klägerin CHF 10'400.00; - nach Pensionierung (unbefristet) CHF 9'000.00; zahlbar je im Voraus auf den 1. des Monats. 4. Der Beklagte sei im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verpflichten , der Klägerin CHF 1'442'055.20 zu bezahlen. 5. Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen seien hälftig zu teilen; eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte seiner monatlichen PK -Rente, d.h. CHF 546.55, zu bezahlen. 6. Anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten. Beklagter 1. Die am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe sei zu scheiden. 2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, sei unter gemeinsamer elterlicher Sorge zu belassen. 2.2 Sohn F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen, wobei davon Vormerk zu neh- men sei, dass F.________ weiterhin die Internatsschule des Schulheims G.________ besu- chen solle. 2.3 Der Vater sei zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jedes 3. Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zum Besuche abzuholen oder zum Besuche zu empfangen. Im Weiteren sei der Vater zu berechtigen, die Hälfte der Schulferien, welche gemäss Abspra- che mit dem Schulheim G.________ den Eltern zur Verfügung stehen, mit F.________ zu verbringen, alles auf eigene Kosten. Seite 3/77 2.4 Die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010 für F.________ errichtete Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sei aufrechtzuerhalten und es sei H.________ vom Mandatszentrum Zug als Beiständin zu bestätigen. 2.5 Der Vater sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Sohn F.________ bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zuzüglich allfäl- liger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den 1. eines jeden Monats, erstmals auf den 1. des Monats nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilpro- zess. 3.1 Von der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei abzusehen. 3.2 Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf von CHF 5'055.45 pro Monat unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkom- mens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag bis maximal zum vorstehend genannten Bedarf zu bezahlen, zahlbar ebenfalls jeweils auf den 1. eines jeden Monats, erstmals auf den 1. des Monats nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozess. Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei jedoch zeitlich bis längstens zum Erreichen des AHV-bezugsberechtigten Alters der Klägerin zu begrenzen, weshalb ein solcher Unterhalts- beitrag letztmals per 1. September 2025 zu bezahlen sei. 4. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprü- che den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 51'131.00 zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Zivilprozes s, ab Verfalltag zu 5 % verzinslich. Im Übrigen sei jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich derzeit in deren Besitz befin- det bzw. auf deren Namen lautet. 5.1 Die während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen seien per Rechtshängigkeit die- ses Zivilprozesses zu ermitteln und es seien anschliessend diese Austrittsleistungen gemäss Gesetz hälftig zu teilen. 5.2 Eventualiter sei aufgrund der Unmöglichkeit gemäss Art. 124e ZGB eine angemessene Kapi- talabfindung festzulegen. 6. Anderslautende Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) heirateten am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________. Sie haben gemeinsam den Sohn F.________, geb. tt.mm.2002, adoptiert. 2. Mit Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 26. Oktober 2009 wurde fest- gestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und seit dem tt.mm.2008 getrennt leben, wobei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntle- bens der Klägerin und dem Sohn F.________ zur Benützung zugewiesen wurde. F.________ wurde unter die Obhut der Klägerin gestellt und der Beklagte verpflichtet, der Seite 4/77 Klägerin ab tt.mm.2008 an den Unterhalt von F.________ einen monatlichen Betrag von CHF 950.00 zu bezahlen (vgl. ES 2009 110). 3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 machte die Klägerin das Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht Zug anhängig und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechts- begehren, dass der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten sei, F.________ jedes zweite Wochenende und jährlich für zwei Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen und dass der Beklagte an den Unterhalt von F.________ bis zum 12. Altersjahr monatlich CHF 1'475.00 und ab dem 13. Altersjahr bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der Ausbildung monatlich CHF 1'785.00 zu bezahlen habe. Im Weiteren be- antragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Unterhalts- beitrag zu bezahlen und die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Ge- setz (act. 1). 4. Am 4. November 2010 verlangte die Klägerin als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 137 aZGB eine Erhöhung des monatlichen Kinderunterhaltsbeitrages auf CHF 1'475.00 sowie die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 2'440.00 pro Monat ab 1. Oktober 2010 bis zum 23. März 2011 und von monatlich CHF 3'940.00 ab 24. März 2011. Weiter beantragte sie die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses von CHF 20'000.00 an ihre Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungs- und Massnahmenverfahren. Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an deren Unterhalt ab dem 4. November 2010 bis 23. März 2011 CHF 114.60 und ab dem 24. März 2011 CHF 1'614.60 sowie an den Unterhalt des Sohnes F.________ ab dem 4. November 2010 bis 31. März 2011 CHF 1'185.00 und ab dem 1. April 2011 CHF 1'285.00 pro Monat zu bezahlen. Der Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses wurde abgewiesen (vgl. ES 2010 770). Gegen diesen Entscheid er- hoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug. Das Obergericht Zug bestätigte mit Urteil vom 23. Februar 2012 den Entscheid des Einzelrichters, mit Ausnahme der Kostenver- legung (Z2 2011 69/70). 5. Am 21. Januar 2011 reichte der Beklagte die Klageantwort ein und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, der gemeinsame Sohn F.________ sei der elterli- chen Sorge des Vaters zuzuteilen und ihm zu Pflege und Erziehung zuzuweisen , wobei die Klägerin zu berechtigen und zu verpflichten sei, F.________ jedes zweite Wochenende und für vier Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Ferner beantragte er, dass die Klägerin zu verpflichten sei, an den Unterhalt von F.________ angemessene Unterhaltsbei- träge zu bezahlen und dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzuneh- men sei (act. 5). 6. Im zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 15. Juni 2011; Duplik vom 28. September 2011) hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Anträgen fest (act. 6; act. 7). 7. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 wurden die Parteien aufgefordert, verschiedene Belege einzureichen und die Beiständin, I.________, wurde ersucht, den Jahresbericht 2010 sowie Seite 5/77 einen aktuellen Bericht über die Führung der Beistandschaft über den Sohn der Parteien, F.________, einzureichen (act. 8). Am 17. Oktober 2011 reichte die Beiständin, I.________, den Bericht über die Führung der Beistandschaft von F.________ ein (act. 14). Mit Eingabe vom 12. April 2012 reichte sie aus- serdem die für eine Beschlussfassung bzw. Abänderung des Besuchsrechts relevanten Un- terlagen sowie mit Eingabe vom 19. April 2012 den Inhalt ihrer ordentlichen Berichterstattung an die Vormundschaftsbehörde Zug nach (act. 26; act. 29). Im Zusammenhang mit der or- dentlichen Berichterstattung an die Vormundschaftsbehörde Zug wurde für F.________ ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB beantragt (act. 29). 8. Am 2. November 2011 wurde Sohn F.________ vom Referenten angehört (act. 12). 9. Mit Verfügung des Referenten vom 28. November 2011 wurden weitere Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien ediert (act. 16). 10. Die Parteien wurden am 15. Mai 2012 vom Referenten persönlich befragt (act. 32). Im An- schluss an diese Befragung wurde zwischen den Parteien eine Teilvereinbarung betreffend Ferienrechtsregelung (mit Ausnahme der Regelung der bevorstehenden Sommerferien) ab- geschlossen (act. 32). Über die Sommerferien 2012 fasste der Stadtrat von Zug am 3. Juli 2012 Beschluss und legte eine Ferienrechtsregelung fest (act. 43). 11. Gemäss § 105 Abs. 1 ZPO-ZG wurde den Parteien mit Schreiben vom 25. Juni 2012 Frist angesetzt, um Einsicht in die Akten zu nehmen und allfällige Begehren um deren Vervollstän- digung anbringen zu können (act. 42). Gestützt auf deren Aktenergänzungsbegehren vom 17. September 2012 (act. 45 und act. 46) wurden die Parteien mit Verfügung vom 27. Sep- tember 2012 aufgefordert, weitere Belege nachzureichen (act. 47). 12. Mit Beschluss des Stadtrats von Zug vom 14. August 2012 wurde die bisherige Mandatsträ- gerin, I.________, als Beiständin für F.________ entlassen und das Mandat auf J.________ übertragen (act. 44). 13. An der Hauptverhandlung vom 10. April 2013 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen fest, bezifferte jedoch den von ihr geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeitrag auf CHF 10'400.00 sowie die geforderte güterrechtliche Ausgleichszahlung auf CHF 1'104'082.39 (act. 59; act. 60). Der Beklagte änderte seine Rechtsbegehren insbesondere dahingehend, als der gemein- same Sohn F.________ der elterlichen Sorge der Mutter zuzuteilen und ihr zu Pflege und Er- ziehung zuzuweisen sei. Zudem sei er zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jedes zweite Wochenende sowie während vier Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Ferner sei die für F.________ errichtete Beistandschaft aufrecht zu erhalten und er zu ver- pflichten, an den Unterhalt von F.________ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 860.00 eventualiter maximal CHF 1'155.00 zu bezahlen. Von der Verpflichtung, der Klä- gerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei demgegenüber abzuse- hen. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf (zusammen mit F.________) von total CHF 6'370.00 pro Monat unter Berücksichtigung des Seite 6/77 Kinderunterhaltsbeitrages sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatz- einkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag bis zum vorstehend genannten Bedarf zu bezahlen. Weiter sei die Klägerin zu verpflichten, ihm zur Abgeltung der güter- rechtlichen Ansprüche den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 37'035.75 zu zahlen. Sollte bei der Klägerin der Vorsorgefall bereits eingetreten sein, sei auf die Zu- sprechung der gesetzlich vorgesehenen angemessenen Entschädigung in solchen Fällen zu verzichten, ansonsten seien die nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen hälftig zu teilen (act. 61). Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 nahm der Beklagte zu den von der Klägerin an der Hauptverhandlung neu eingereichten Belegen Stellung (act. 64). 14. Am 26. April 2013 reichte die Klägerin ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 276 ZPO ein und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 5'100.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 9. September 2013 ergänzte die Klägerin ihr Gesuch und beantragte, der Be- klagte habe – im Sinne eines Prozesskostenvorschusses – die Gerichtskosten für das Schei- dungsverfahren und für allfällige Massnahmenverfahren sowie einen Vorschuss an ihre An- waltskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 8. September 2014 verpflichtete der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug den Beklagten zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für Sohn F.________ von CHF 1'685.00 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 und in Abänderung von Ziffer 2 der vorerwähnten Verfügung zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Klägerin ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von monatlich CHF 4'854.60 und danach ab 1. Januar 2015 in der Höhe von CHF 1'614.60 pro Monat. Die übrigen An- träge wurden abgewiesen (vgl. ES 2013 221). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Par- teien Berufung beim Obergericht Zug. Die Berufungen der Parteien wurden mit Entscheid des Obergerichts Zug vom 14. Januar 2015 abgewiesen und der Entscheid des Einzelrich- ters vom 8. September 2014 bestätigt (act. 88; Z2 2014 45/46). Dagegen führte die Klägerin erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2015 vom 13. August 2015). 15. Mit Beschluss des Referenten vom 5. Juni 2013 wurden die Parteien aufgefordert, weitere Belege nachzureichen. Ausserdem wurden gerichtliche Expertisen über die Frage der Ar- beitsfähigkeit der Klägerin, die Höhe der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten aus der K.________AG sowie aus der L.________AG, die Höhe der Nettomieterträge aus der K.________AG und der L.________AG und über die Höhe des Verkehrswertes des Grund- stückes/Land M.________ angeordnet (act. 66). 15.1 Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 wurden Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ und Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beide c/o P.________, als Experten für das Gutachten über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin, Q.________, Dipl. Wirtschaftsprüfer/Betriebsökonom FH MAS Corporate Finance, c/o R.________, als Experte für das Gutachten über die Höhe der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten aus der K.________AG sowie aus der L.________AG sowie über die Höhe der Nettomieterträge aus den beiden Gesellschaften und S.________ als Experte für das Gutachten über die Höhe des aktuellen Verkehrswertes des Grundstückes/Land M.________ Seite 7/77 ernannt (act. 84; act. 86; act. 87). Die Klägerin wurde zudem verpflichtet, für die Erstellung dieser Gutachten einen Vorschuss von einstweilen CHF 39'000.00 zu leisten (act. 66; act. 84). 15.2 Am 24. September 2014 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses durch den Beklagten (ES 2014 504). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug den Antrag ab. Auf Berufung der Kläge- rin hin entschied das Obergericht Zug am 19. August 2015, dass der Klägerin die ratenweise Tilgung des Kostenvorschusses von CHF 39'000.00 in sechs monatlichen Raten von je CHF 6'000.00 und einer Rate von CHF 3'000.00 zu gewähren sei (Z2 2015 22). 15.3 Nachdem sämtliche Begehren der Klägerin um Prozesskostenvorschuss rechtskräftig abge- wiesen worden waren, wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. März 2016 auch das am 9. September 2013 anhängig gemachte und sistierte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (UP 2013 161). 15.4 Mit Beschluss des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2016 wurde der Klägerin die Frist für die Leistung des Vorschusses von CHF 39'000.00 – unter Berücksichtigung der vom Oberge- richt des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. August 2015 eingeräumten Ratenzahlung – neu angesetzt (act. 90). 16. Am 30. Mai 2016 beantragte der Beklagte, der Kinderunterhaltsbeitrag sei mit Wirkung per 1. Juni 2016 auf CHF 1'154.60 (AHV-Kinderrente und BVG-Kinderrente) pro Monat zu redu- zieren. Zudem sei der Beklagte auf den gleichen Zeitpunkt hin von der Verpflichtung, der Klä- gerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zu entbinden. In der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 machte die Klägerin die vollständige Abweisung des Abänderungsgesu- ches geltend und verlangte – im Sinne einer Widerklage – eine Erhöhung des Ehegattenun- terhaltsbeitrages ab 1. August 2016 auf CHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 auf CHF 5'025.00 pro Monat. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 wurde der Beklagte verpflich- tet, der Klägerin vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 einen solchen von CHF 5'025.00, jeweils pro Monat, zu be- zahlen. Im Übrigen wurden die Anträge der Parteien abgewiesen (vgl. ES 2016 267). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht Zug. Diese wurde mit Ent- scheid vom 12. September 2018 abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 bestätigt (Z2 2018 25). 17. Aufgrund der zweifachen Verweigerung der Mitwirkung des Beklagten (vgl. E. 12.3.6) an der Verkehrswertschätzung betreffend das Grundstück/Land M.________ konnte das entspre- chende Gutachten vom Experten S.________ nicht erstellt werden (act. 96; act. 97; act. 110; act. 111; act. 123; act. 124; act. 125). 18. Am 31. Januar 2017 reichte Q.________, Dipl. Wirtschaftsprüfer/Betriebsökonom FH MAS Corporate Finance, sein Gutachten ein (act. 115). Das Ergänzungsgutachten zu den Ergän- zungsfragen der Klägerin reichte er am 8. Juni 2017 nach (act. 126; act. 132). Seite 8/77 19. Am 12. Februar 2018 erstattete Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ sein Gutachten (act. 146/1) und reichte den Bericht der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde von Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. T.________ ein (act. 146/2). 20. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass aufgrund des nach der Hauptverhandlung notwendig gewordenen Beweisverfahrens zur Würdigung der Beweisergebnisse und zur Urteilsfällung gestützt auf § 101 Abs. 1 ZPO-ZG eine Schlussver- handlung angeordnet werden müsse und die Parteien gemäss § 101 Abs. 2 ZPO-ZG auf die Schlussverhandlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen können (act. 156). Mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Mai 2018 verzichteten die Parteien auf eine mündliche Schluss- verhandlung (act. 157; act. 158). In den schriftlichen Schlussvorträgen vom 22. bzw. 23. August 2018 stellten die Parteien die einleitend genannten Rechtsbegehren (act. 161; act. 162). Am 4. Oktober 2018 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zum Schlussvortrag des Beklagten ein und hielt an ihren Anträgen gemäss ihrem Schlussvortrag vom 23. August 2018 fest (act. 163). 21. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 wurden die Parteien aufgefordert, Belege der Vorsorgeein- richtungen über die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sowie die Bestätigung der Vor- sorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der je hälftigen Teilung einzureichen (act. 166). Dieser Aufforderung kamen die Parteien mit Eingaben vom 27. Mai (act. 167; act. 168) und 12. Juni 2019 (act. 172) nach. 22. Am 11. Juni 2019 wurde U.________, Berufsbeiständin, darum ersucht, einen schriftlichen Bericht über die Beistandschaft von F.________ und die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts einzureichen (act. 171). Am 26. Juli 2019 reichte U.________ ihre Stellung- nahme ein, welche gleichentags den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 173). Mit Eingabe vom 29. August 2019 nahm die Klägerin dazu unaufgefordert Stellung (act. 174). Erwägungen 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Fü r zu diesem Zeitpunkt bereits rechtshängige Verfahren gilt gemäss Art. 404 ZPO bis zum Ab- schluss vor der betroffenen Instanz das bisherige kantonale Verfahrensrecht . Für den vorlie- genden Prozess gelangen daher die auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen Bestimmun- gen des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG), der zugerischen Zivilprozessordnung (ZPO-ZG), des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 (aGOG) und die für das Scheidungsverfahren relevanten Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (aZGB) weiterhin zur Anwen- dung. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ste- hende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 1.2 Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte sind schweizerische Staatsangehörige. Die Klä- gerin hat Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG ist für Klagen auf Seite 9/77 Scheidung der Ehe das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantons- gericht Zug ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage sowohl örtlich, als auch gestützt auf § 9 f. aGOG und § 70 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO-ZG sachlich und funktionell zu- ständig. 2. Die Parteien beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am tt.mm.1999 vor dem Zivil- standsamt E.________ geschlossenen Ehe. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu schei- den. 3. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, zunächst über die elterliche Sorge, die Obhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend den gemeinsamen Sohn F.________ zu befinden. 3.1 Beide Parteien beantragen in ihren Schlussvorträgen, F.________ sei unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge zu belassen (act. 160 S. 2; act. 161 S. 1; act. 163), was im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte Ausnahme darstellt (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die Pflicht der Eltern beinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nöt igen Ent- scheidungen zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen würden. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB ist F.________ daher antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.2 Der Beklagte beantragt ferner, F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass F.________ weiterhin die Internatsschule des Schul- heims G.________ besuchen solle (act. 161 S. 1). Dem entgegnet die Klägerin, das Aufent- haltsbestimmungsrecht liege aufgrund des Entscheides der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zug (KESB) vom 29. August 2014 bei der KESB Zug, weshalb die Obhut nicht wieder der Klägerin zugewiesen werden könne (act. 163 S. 14). 3.2.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht auch die Obhut über die Kinder. Dabei hat das Gericht die Kinderbelange unabhängig von den Parteianträgen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen. Nach der Rechtsprechung gilt das Kindes- wohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhält- nisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2). Aufgrund von Art. 315a Abs. 1 ZGB und im Sinne des Sachzusammenhangs sowie der Pro- zessökonomie ist im Kontext eines Scheidungsverfahrens das Gericht im Rahmen der Rege- lung der Kinderbelange ausserdem für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu- ständig. Dadurch wird die Regelzuständigkeit, welche für die Anordnung und Abänderung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB bei der Kindesschutzbehörde liegt, zugunsten des Gerichts eingeschränkt. Die Zuständigkeit des Gerichts in Ehesachen erlaubt nicht nur die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB), Seite 10/77 sondern auch eine neuen Verhältnissen entsprechende Änderung von Massnahmen, die be- reits von der Kindesschutzbehörde angeordnet wurden (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Diese Anpas- sungskompetenz der entsprechenden Massnahmen an veränderte Verhältnisse ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig zu sein haben. Ver- ändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Dabei kann das Gericht die früheren Massnahmen in jeder Hinsicht abändern, das heisst sowohl verschärfen als auch aufheben (BGE 125 III 401 E. 2b/dd). 3.2.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug hat den Parteien mit Entscheid vom 29. August 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. F.________ wurde im Rahmen dieses angeordneten Obhutsentzugs fremdplatziert und im Wocheninternat V.________ un- tergebracht (act. 163/6). Die Kindesschutzbehörde erachtete die weitere Entwicklung von F.________ im damaligen Zeitpunkt als erheblich gefährdet. Im Entscheid vom 29. August 2014 wurde ausgeführt, dass F.________ in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Ent- faltung nicht in nötiger Weise geschützt und gefördert sei, da er sich durch die Streitigkeiten zwischen seinen Eltern in einem ständigen Loyalitätskonflikt befinde. Aufgrund seines biogra- fischen Hintergrundes als Adoptivkind mit einer vermutlich traumatisierenden Kinderheimkar- riere in W.________ sowie der beginnenden Pubertät sei es umso notwendiger, dass F.________ nun an einem Ort die notwendige Stabilität, Struktur und eine Entlastung in Form einer deutlichen Reduktion der vorhandenen Stressoren erhalte, damit er sich altersgerecht entwickeln könne. Eine ausreichende und erforderliche altersgerechte Entwicklung von F.________ sei einzig durch eine Fremdplatzierung zu erreichen. Die Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts sei somit geeignet, F.________ zu stabilisieren und ihm die notwen- digen Strukturen zu geben sowie nicht zuletzt auch seine Kindseltern in der vorliegenden Si- tuation zu entlasten. Folglich sei die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich und verhältnismässig (act. 163/6). 3.2.3 Der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts stützte sich vor allem auf die Stellungnahme von X.________, lic. phil. I & II, Kinder- und Jugendpsychologe, vom 7. August 2014. Er führte in seiner Stel- lungnahme aus, dass F.________ mit seiner schwierigen und vermutlich traumatisierenden Kinderheimkarriere in W.________ die typischen Schwierigkeiten eines Adoptivkindes auf- weise (schulische Stoffdefizite, emotionale Retardierung bzw. geringes Selbstwertgefühl und in der Folge tiefe Frustrationstoleranz bzw. schnelle Provozierbarkeit und damit oft auch auf- fälliges Sozialverhalten). Erschwerend würden die latenten und seit langem ungelösten Spannungen zwischen den getrennt lebenden Adoptiveltern hinzukommen. Insbesondere die Wochenenden seien immer wieder Auslöser für übermässigen und unnötigen Stress für alle Beteiligten. Solche Spannungen und Belastungen würden F.________ emotionale Befindlich- keit und Entwicklung signifikant beeinträchtigen. Aufgrund dieser Gesamts ituation benötige F.________ dringend Entlastung in Form von verlässlichen und engmaschigeren Alltags- strukturen, eine deutliche Reduktion von Stressoren und in der Folge nachhaltige Erfolgser- lebnisse im schulischen, emotionalen und psychosozialen Bereich. Ein Wocheninternat werde daher als notwendig und sinnvoll erachtet (vgl. act. 163/6 S. 6). Im Schreiben vom 27. August 2014 führte Y.________, Bereichsleiter Schule, Internat/Ta- gesschule V.________ sodann aus, dass F.________ aus seiner Sicht zwischen den Fronten Seite 11/77 der Kindseltern stehen würde. Der Konflikt zwischen den Kindseltern übertrage sich auf ihn und auf sein Verhalten im Alltag. Er scheine sich permanent in einem Loyalitätskonflikt zu be- finden und dürfe sich weder beim Kindsvater noch bei der Kindsmutter wohl fühlen. Er stehe unter einem enormen emotionalen Druck, sei dünnhäutig und fahre schnell aus der Haut. Er benötige dringend Orientierung und Halt, Grenzen und auch Ziele, für welche es sich einzu- setzen lohne. Zudem benötige er einen strukturierten Alltag sowie eine gut strukturierte Wo- che mit gezielt platzierten Aktivitäten, Zeiten um sich auszuruhen und Zeiten, in denen er sich den schulischen Verpflichtungen widmen könne. Er habe grosse schulische Lücken und benötige deswegen gezielte Förderung. Auch im Bereich der sozialen Kompetenzen (Kon- flikt- und Kritikfähigkeit, einüben sozialer Codes, Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit) bestehe ein grosser Förderungsbedarf. Diese Kompetenzen würden mit sozialpädagogischer Unterstüt- zung einhergehender gefördert werden können. Im Internat würde gezielter und intensiver an seinen sozialen Kompetenzen gearbeitet werden können (vgl. act. 163/6 S. 7 f.). 3.2.4 Diese mit Entscheid vom 29. August 2014 angeordnete Platzierung im Wocheninternat V.________ wurde mit Entscheid vom 6. März 2018 aufgehoben und F.________ in Gutheis- sung des Antrages der Beistandsperson im Rahmen des bestehenden Entzuges des Aufent- haltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB ins Schulheim G.________ umplatziert (act. 163/7). 3.2.5 Der mit Entscheid vom 6. März 2018 aufrechterhaltene Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und die den Entscheiden zu Grunde liegenden Ausführungen der verschiedenen Fachpersonen zeigen in klarer Weise, dass F.________ weiterhin professioneller Betreuung bedarf. Es muss gewährleistet sein, dass er eine Bezugsperson hat, die im Alltag seine spe- ziellen Bedürfnisse wahrnimmt und der Situation entsprechend reagieren kann. Dies gilt für die gesamte Betreuung. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und die Platzierung von F.________ im Wocheninternat V.________ und danach im Schulheim G.________ scheint denn auch zu funktionieren. Es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde vom 6. März 2018 dahingehend verändert hätten, dass eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahme erforderlich wäre. Eine solche Veränderung wurde im Übrigen auch vom Beklagten nicht behauptet oder dargelegt. Es besteht folglich kein Grund für eine Anpassung der vorliegenden Kindesschutzmassnahme. Die Fremdplat- zierung von F.________ ist somit weiterhin aufrechtzuerhalten und die Obhut über F.________ ist nicht der Klägerin zuzuteilen. 3.3 Demzufolge ist über das Besuchs- und Ferienrecht der nichtobhutsberechtigten Eltern zu entscheiden. 3.3.1 Die Klägerin beantragt, dass aufgrund des Alters von F.________ und aufgrund der Tatsa- che, dass er im Schulheim G.________ in der Internatsschule wohnt, auf eine gerichtliche Besuchs- und Ferienrechtsregelung verzichtet wird (act. 160; act. 163). Demgegenüber stellt der Beklagte Anträge über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Er beantragt, F.________ jedes dritte Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zum Besuche abholen oder zum Besuche empfangen zu dürfen sowie die Hälfte der Schulfe- rien mit F.________ verbringen zu können (act. 161). Seite 12/77 3.3.2 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zu- steht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr. Das Besuchsrecht steht den Eltern um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes Pflichtrecht dient es indessen in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern darum, den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 123 III 451). Häufigkeit und Dauer richten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte, der Entfernung der Wohnungen der Eltern und der Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 273 ZGB N 13). 3.3.3 Grundsätzlich wird für die Beurteilung des angemessenen persönlichen Verkehrs auf die mo- mentanen Verhältnisse abgestellt und darauf, wie die Betreuung bisher – nach der Trennung – geregelt worden ist. Gemäss Ausführungen des Beklagten sei im Moment vorgesehen, dass F.________ alternierend ein Wochenende beim Vater, ein Wochenende bei der Mutter und ein Wochenende im Schulheim G.________ verbringe, was von der Klägerin nicht be- stritten wird (act. 161 S. 20; act. 163 S. 15). U.________, die stellvertretende Beiständin von F.________, führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 aus, dass grundsätzlich abgemacht sei, dass F.________ ca. alle zwei Wochen ein Wochenende sowie die Hälfte der Ferien bei seinem Vater verbringe. Zu seiner Mutter habe F.________ fast keinen Kontakt (selten per Telefon oder SMS). Er habe aber den Wunsch, sie wieder vermehrt zu sehen. Eine konkrete Regelung des Besuchs- und Ferienrechts sei jedoch nicht mehr angezeigt. F.________ könne seine Meinung bezüglich des Besuchs- und Ferienrechts mittlerweile gut äussern. Er sei aber leicht beeinflussbar in seiner Haltung, was nicht immer zu seinem Vorteil sei. Die Bezugspersonen des Schulheims G.________ sowie die Beiständin stünden F.________ aber bei Konflikten zwischen ihm und seinen Eltern beratend bzw. vermittelnd zur Seite. Die Besuchs- und Ferienregelung könne somit unter Berücksichtigung des Willens von F.________ laufend vorgenommen werden, weshalb eine konkrete Regelung nicht mehr not- wendig sei (act. 173; act. 174/1). 3.3.4 Aufgrund dieser Ausführungen sowie der vorliegenden Umstände und des Alters von F.________ ist demnach von einer gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs abzu- sehen. 3.4 Sodann ist über die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010 errichtete Bei- standschaft zu entscheiden. 3.4.1 Der Beklagte beantragt, dass die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010 für F.________ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufrechterhal- ten und H.________ vom Mandatszentrum Zug als Beiständin bestätigt wird (act. 161). Diese Aufrechterhaltung sei wichtig, denn ohne das Mitwirken der Beiständin könne dem gebühren- den Kindeswohl von F.________ kaum Rechnung getragen werden (act. 161 S. 20). Die Klä- gerin ihrerseits äusserte sich nicht zum Antrag des Beklagten und dessen Ausführungen (act. 163 S. 15). Seite 13/77 3.4.2 Im Kontext eines Scheidungsverfahrens ist das Gericht, wie bereits unter Erwägung 3.2.1 ausgeführt, im Rahmen der Regelung der Kinderbelange zusätzlich für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Diese Zuständigkeit erlaubt nicht nur die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB), sondern auch die Anpassung von bestehenden Kindesschutzmassnahmen an neue Verhältnisse (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Dabei setzt jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Die Verän- derung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeit igen Umstände be- urteilt werden (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1 m.H.a. BGE 120 II 384 E. 4d). 3.4.3 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 6. März 2018 wurde die bereits eingesetzte Beistandsperson, H.________, als Beiständin bestätigt. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB wurden ihr im Rahmen der Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Unterstützung der Kindseltern bei der Be- treuung und Erziehung von F.________, die Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Kon- flikten, die Organisation nötiger Gespräche mit den Kindseltern und der Schule, die Einlei- tung notwendiger psychotherapeutischer Behandlungen für F.________, die Überwachung und Begleitung der Platzierung von F.________ im Schulheim G.________ sowie die Über- wachung und Organisation von Besuchsrechtsregelungen übertragen (act. 163/7). Die mit Beschluss des Zuger Stadtrates am 5. Januar 2010 errichtete Beistandschaft besteht folglich seit nun mehr als neun Jahren. Die Parteien haben sodann weder behauptet, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse in den letzten Jahren, insbeson- dere seit dem letzten Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. März 2018 dahingehend verändert hätten, dass ein Fortbestand der Beistandschaft nicht mehr not- wendig wäre. Die langjährige Aufrechterhaltung der Beistandschaft sowie das bisherige Ver- halten der Parteien, insbesondere die zwischen ihnen bestehenden Spannungen und die an- haltende Kommunikationsunfähigkeit, zeigen klar, dass die Beistandschaft nach wie vor an- gezeigt ist. Die Klägerin hat ferner auch nicht bestritten, dass ohne das Mitwirken der Bei- ständin dem gebührenden Kindeswohl von F.________ kaum Rechnung getragen werden könne. Angesichts dessen ist zu befürchten, dass es auch in Zukunft zu Konflikten zwischen den Parteien kommen wird und die Beistandschaft zum Wohle von F.________ weiterhin er- forderlich sein wird. Dieser Meinung ist denn auch die stellvertretende Beiständin von F.________. Sie führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 aus, dass es sinnvoll sei, wenn die Beistandschaft mit den jetzigen Aufgaben weiterhin aufrechterhalten werde, damit bei Unklar- heiten oder in Konfliktsituationen vermittelnd agiert werden könne (act. 173). 3.4.4 Die mit Beschluss des Stadtrates von Zug am 5. Januar 2010 für F.________ errichtete und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 6. März 2018 bestätigte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist deshalb im gleichen Rahmen weiterzu- führen. 4. In einem nächsten Schritt ist über den zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nacheheli- chen Unterhalt zu entscheiden. Seite 14/77 4.1 Die Klägerin beantragt, der Beklagte sei zu verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und ihr zusätzlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 für die Besuchskosten von F.________ zu bezahlen. Be- treffend den nachehelichen Unterhalt verlangt die Klägerin vom Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur ordentlichen Pensionierung einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 10'400.00 bzw. nach der Pensionierung einen unbefristeten Unterhaltsbeitrag von mo- natlich CHF 9'000.00 (act. 160). Demgegenüber beantragt der Beklagte, er sei zu verpflich- ten, an den Unterhalt von F.________ bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Von der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei abzusehen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf von CHF 5'055.45 pro Monat unter Berücksichtigung des Ein- kommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag zu be- zahlen. Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei jedoch zeitlich bis längstens zum Errei- chen des AHV-bezugsberechtigten Alters der Klägerin zu bezahlen (act. 161). 4.2 Der Kinderunterhalt wird gemäss Art. 276 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- leistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Eltern sind von der Un- terhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Abs. 3). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind nach Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 285 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Ver- mögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Abs. 1). Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Abs. 2). Ge- mäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu tragenden Kindesunterhalts (dies nebst dem bereits bekannten Barunterhalt des Kindes). Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. No- vember 2013, BBl 2014 S. 529 ff., S. 551 f.). Ein Betreuungsunterhalt ist nur insoweit ge- schuldet, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbe- treuung nicht decken kann (sog. Lebenshaltungskostenansatz; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). 4.3 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines an- gemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte ge- mäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, sowe it er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits Seite 15/77 denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten au fzu- kommen hat (sog. "clean break"). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wo- nach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm ge- bührenden Unterhalt selbst aufzukommen. 4.3.1 Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB ist in einem ersten Schritt der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Auf welche Lebensverhältnisse abzustellen ist, bestimmt sich da- ran, ob die Ehe lebensprägend war oder nicht. Von einer Lebensprägung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Ehe lange, d.h. in der Regel mehr als zehn Jahre (der Zeitraum berechnet sich bis zum Trennungszeitpunkt, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 4.1.2) gedauert hat oder wenn aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Bei fehlender Prägung wird an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, während sich der gebührende Unterhalt bei lebensprägender Ehe grundsätzlich an dem in der Ehe zu- letzt gelebten Standard bemisst (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet (BGE 135 III 59 E. 4 und 4.1; 132 III 593 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_43/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 3.1). 4.3.2 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode für die Berechnung von Unter- haltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung ent- zieht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der jeweilige Bedarf grundsätz- lich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln. Auf die Be- stimmung der tatsächlichen Ausgaben der Ehegatten während der Ehe kann indessen ver- zichtet und die Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung angewendet werden, wenn während der Ehe die gesamten Einnahmen für den gemeinsamen Haushalt verwendet wurden, mithin die Parteien über keine Sparquote verfügten. Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Er- sparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht hö- her sind als die Mehrkosten infolge der Trennung (BGE 140 III 485 E. 3.3; Hausheer, Schei- dungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012, S. 3 ff. und 19 ff.). Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist, eine Rechtsfrage. Haben im Scheidungsverfahren aber beide Parteien den nache heli- chen Unterhalt übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt, er- scheint es als willkürlich, wenn das Gericht auf die zweistufige Methode abstellt (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2014 30 vom 2. Februar 2016). 4.3.3 Streitigkeiten im Bereich des nachehelichen Unterhalts werden von der Verhandlungsma- xime beherrscht. Das Gericht darf sein Urteil mithin nur auf die von den Parteien im Prozess vorgebrachten Tatsachen stützen. Der Unterhaltsberechtigte trägt die Beweislast dafür, dass er den eingeklagten Betrag zur Weiterführung des während der Ehe gelebten Standards be- nötigt. Dazu muss er jeden einzelnen Posten des Bedarfs substantiieren, belegen und Seite 16/77 beziffern. Gewisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, sind jedoch unaus- weichlich (Schwenzer/Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Schei- dung, Band I: ZGB, 3. A. 2017, Art. 125 ZGB N 107 f. mit Hinweisen). Der Richter ist in Be- zug auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag (mithin an den im Rechtsbegehren einge- klagten Betrag), nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für eine andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4). 4.4 Die am tt.mm.1999 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung am tt.mm.2008 (vgl. Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 26. Oktober 2009 im Verfahren ES 2009 110) fast neun Jahre gedauert und die Parteien haben gemein- sam ihren Sohn F.________, geb. tt.mm.2002, adoptiert. Es ist daher von einer lebensprä- genden Ehe auszugehen und die Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. 4.4.1 Bezüglich des Lebensstandards bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe nach so langer Trennungsdauer keinen Anspruch auf den ehelichen Lebensstandard, sollte er denn auch in behaupteter Höhe überhaupt je gelebt worden sein. Es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei einer langen Dauer der Trennung auf den Lebensstandard wäh- rend dieser Zeit abgestellt werden könne (act. 161 S. 22). 4.4.2 Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Wei- terführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 134 III 145 E. 4). Eine Korrektur hinsichtlich des für den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich massgeblichen Massstabes des in der Ehe zuletzt gelebten Lebensstandards ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im umgekehrten Sinn nur d ort vorzu- nehmen, wo die Ehegatten sich schon lange vor der Scheidung getrennt haben. Im Sinne ei- ner Ausnahme ist folglich lediglich bei sehr langem vorgängigem Getrenntleben, in der Regel mindestens acht bis zehn Jahre, der Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei wäh- rend der Trennungszeit massgebend (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 ZGB N 3; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz 5.57; BGE 130 III 537 E. 2.2; BGE 137 III 102). Vorliegend waren die Parteien im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 29. Oktober 2010 jedoch erst seit zwei Jahren getrennt, womit nicht von einem sehr langen vorgängigen Getrenntleben die Rede sein kann. Entscheidend ist mithin der zuletzt in der Ehe gelebte Lebensstandard, wobei auf den Zeit- punkt vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes abgestellt wird. Diesen Lebensstandard hat die Klägerin nach der einstufig-konkreten Methode berechnet (act. 1 S. 9; act. 6 S. 19; act. 60 S. 5). Der Beklagte führte an der Hauptverhandlung aus, gemäss Erwägungen des Obergerichts Zug im Urteil vom 23. Februar 2012 (Verfahren Z2 2011 69 und Z2 2011 70) richte sich der gebührende Unterhalt nach dem bisher gelebten Lebensstandard, welchem von der Vorinstanz zu Recht durch Berücksichtigung der effektiven Ausgaben Rechnung ge- tragen worden sei (act. 61 S. 9). Im Schlussvortrag stützt sich der Beklagte für die Seite 17/77 Unterhaltsberechnung sodann auf den im letzten Abänderungsverfahren ES 2016 267 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug angepassten Bedarf für die Klägerin (act. 161 S. 22). Auch dieser Bedarf wurde einstufig-konkret berechnet. Somit geht auch der Beklagte von der einstufig-konkreten Berechnungsmethode aus. Da beide Parteien nach der einstufig-konkre- ten Methode rechnen, ist diese Methode zu berücksichtigen. Vorweg ist allerdings festzuhal- ten, dass den Ausführungen des Beklagten, wonach der Bedarf der Klägerin bereits im Ehe- schutzverfahren festgelegt worden sei und nicht neu berechnet werden müsse ( act. 61 S. 9; act. 161 S. 21 f.), nicht gefolgt werden kann. Der Eheschutzentscheid ist nicht präjudizierend für den Scheidungsentscheid und bindet damit das Scheidungsgericht nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1; BGE 141 III 376 E. 3.4). 4.4.3 Der monatliche Bedarf der Parteien und des Sohnes F.________ beziffert sich wie folgt (in CHF): Klägerin Beklagter F.________ Grundbetrag 1'200.00 850.00 912.50 Wohnkosten 2'370.55 1'575.50 0.00 Nebenkosten F.________ 0.00 0.00 810.00 Krankenkasse 381.45 204.55 100.00 Ungedeckte Krankheitskosten 264.00 0.00 0.00 Mobilität 300.00 300.00 0.00 Ferien 300.00 0.00 0.00 Haushaltshilfe 400.00 0.00 0.00 Haustiere 65.85 0.00 0.00 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige 440.00 0.00 0.00 Steuern 570.00 2'040.00 0.00 Total 6'291.85 4'970.05 1'822.50 4.4.4 Zu den einzelnen Positionen ist Folgendes anzumerken: • Grundbetrag: Trotz Anwendung der einstufig-konkreten Berechnungsmethode sind ge- wisse Pauschalierungen, beispielsweise beim Grundbetrag, unausweichlich (Schwen- zer/Büchler, a.a.O., Art. 125 ZGB N 108). Nach den Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend "Richtlinien") beträgt der Grundbetrag für eine alleinstehende Person ohne Betreuungspflichten CHF 1'200.00. Da F.________ unter der Woche im Internat weilt, ist bei der Klägerin vom Grundbetrag für eine alleinstehende Person auszugehen. In diesem Betrag sind die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren In- standhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Pri- vatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Da der Beklagte seit März 2009 mit seiner Lebenspartnerin zusammenlebt, ist ihm gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Hälfte des Grundbetrages für ein Ehepaar von monatlich CHF 1'700.00 anzurechnen, was CHF 850.00 entspricht (act. 5 S. 25; BGE 138 III 97 E. 2.3.2; BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Die Klägerin beantragt die Verdoppelung des Grundbetrages und führt diesbezüglich aus, im Eheschutz- und Massnahmeverfahren sei der von den Parteien zuletzt gelebte Seite 18/77 Lebensstandard nicht gebührend berücksichtigt worden. Die Parteien hätten während ih- res Zusammenlebens ein gemeinsames Konto bei der Z.________ gehabt, auf das sie monatlich CHF 3'800.00 (Beklagter) bzw. CHF 3'620.00 (Klägerin) einbezahlt hätten. Nebst diesem gemeinsamen Konto bei der Z.________ hätten die Parteien je mindestens ein eigenes Konto gehabt. Würde man die Belastungen auf diesem gemeinsamen Konto bei der Z.________ sowie auf dem AA.________-Konto des Beklagten und dem AB.________-Konto der Klägerin betrachten, so würden sich gesamthaft durchschnittliche monatliche Auslagen von CHF 22'360.40 ergeben. Der Beklagte habe denn auch selbst in seinen Rechtsschriften mehrmals bestätigt, dass sie einen hohen Lebensstandard pfleg- ten. Namentlich habe der Beklagte in der Duplik bestätigt, dass die jährlichen Auslagen ca. CHF 220'000.00 betrugen. Es sei damit erstellt, dass die Parteien in den Jahren vor der Trennung mindestens CHF 20'000.00 pro Monat für die Bestreitung des Lebensunter- haltes ausgaben. Aufgrund dieses ausgewiesenen sehr hohen Lebensstandards der Par- teien sei es gerechtfertigt, den Grundbetrag zu verdoppeln (act. 1 S. 10; act. 60 S. 4 ff.). Dem entgegnet der Beklagte, für die Verdoppelung des Grundbetrages würde kein Grund bestehen. Der gelebte Lebensstandard habe nach der Kündigung des Arbeitsverhältnis- ses des Beklagten nur deshalb noch aufrechterhalten werden können, weil der Beklagte zähneknirschend bereit gewesen sei, diesen zu Lasten seiner in die Ehe eingebrachten Eigenmittel zu finanzieren (act. 5 S. 19). Studiere man die von der Klägerin ins Recht ge- legte Beilage (act. 60/13), so würde man schnell feststellen, dass all die Gutschriften auf das Konto der Klägerin nur deshalb haben getätigt werden können, weil am gleichen Tag oder jeweils kurz davor Barbezüge der Klägerin zulasten des gemeinsamen Kontos bei der Z.________ getätigt wurden. Die Klägerin habe also das gemeinsame Konto auch dazu verwendet, den Kontostand auf ihrem AB.________-Privatkonto dann und wann auf- zubessern (act. 64 S. 4). Weiter würde aus Beilage 4 (act. 60/4) hervorgehen, dass zulas- ten des Privatkontos der Klägerin in der Periode 2005 bis 2007 Überweisungen von insge- samt CHF 47'161.15 mit dem Vermerk "AC.________" getätigt worden seien. Es müsse davon ausgegangen werden, dass all diese ausgewiesenen Belastungen letztlich für die Klägerin vermögensbildend waren. Nebenbei sei derselben Beilage auch zu entnehmen, dass die Adoption offenbar CHF 15'074.25 gekostet habe. All diese Bezüge auf dem Pri- vatkonto der Z.________ hätten also nicht zur Bestreitung des Lebensstandards, sondern vielmehr zur Vermögensbildung und finanziellen Absicherung seitens der Klägerin ge- dient. Was schliesslich die Belastungen zulasten des AA.________-Kontos, lautend auf den Beklagten, betreffe, bleibe vor allem unerwähnt, dass Valuta 18. August 2006 eine Gutschrift von CHF 201'500.00 mit der Mitteilung des Auftraggebers "Zahlung gemäss Kaufvertrag GB M.________. Grundregistr, Blatt .________" erfolgt sei. Dabei handle es sich um den Verkauf einer Wohnung M.________, welche in seinem Alleineigentum ge- standen sei. Am 21. August 2006 sei sodann eine Darlehensrückzahlung im Umfang von CHF 92'000.00 zugunsten von AD.________ und AE.________Consulting getätigt wor- den. Per 15. November 2006 sei ferner ein Betrag von CHF 300'000.00 belastet worden. Dieser habe der Darlehensrückzahlung zugunsten der Klägerin gedient (act. 64 S. 6). Eine Verdoppelung oder eine Vervielfachung des Grundbetrages kann dann erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich hö- here Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden (Urteile des Obergerichts Zug Z2 2014 20 und Z2 2014 21 vom 12. August 2014 E. 7.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.3). Dabei sind die prozessrelevanten Seite 19/77 Tatsachen, die einem Begehren zu Grunde liegen, substantiiert darzulegen. Die Auftei- lung der Behauptungs-, Bestreitungs- und der Substantiierungslast als inhaltliche Konkre- tisierung der (allgemeinen) Behauptungslast unter den Prozessparteien folgt aus der Be- weislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB (vgl. Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozess- recht, 2. A. 2013, § 10 N 16). Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders be- stimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB hat somit derjenige Ehegatte, der eine Verdoppelung des Grundbetrages geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge trägt die Klägerin die Be- weislast dafür, dass für die im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausga- ben als jene des Existenzminimums getätigt wurden. Die Klägerin hat es jedoch unterlas- sen, substantiiert auszuführen, für welche im Grundbetrag enthaltenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben als jene des Existenzminimums getätigt wurden. Als Beweis leg t sie zwar die Kontoauszüge des gemeinsamen Kontos bei der Z.________ sowie diejenigen ihres Kontos bei der AB.________ ins Recht, macht jedoch keine Ausführungen in Bezug auf die Verwendung der einzelnen Belastungen und getätigten Barbezüge. Es ist damit nicht erstellt, dass sämtliche Belastungen auf dem gemeinsamen Konto bei der Z.________ sowie auf dem AA.________-Konto des Beklagten und dem AB.________- Konto der Klägerin effektiv verbraucht wurden und dass damit insbesondere wesentliche Positionen des Grundbetrages finanziert wurden. Aus den Kontoauszügen des gemeinsa- men Kontos bei der Z.________ ist denn auch ersichtlich, dass zumindest die von den Parteien monatlich getätigten Einzahlungen nicht ausschliesslich zur Finanzierung des Grundbetrages dienten, sondern auch für die Bezahlung der Miete. So ist die monatliche Gutschrift der Klägerin jeweils mit der Überschrift "Miete- und Haushaltsanteil" getätigt worden. Von diesem Konto erfolgte sodann ein monatlicher Dauerauftrag an AF.________ in der Höhe von CHF 2'900.00 und die Bezahlung der Steuern sowie zahl- reicher anderer Rechnungen (vgl. act. 60/3). Selbst wenn sich die durchschnittlichen mo- natlichen Auslagen der Parteien wie von der Klägerin behauptet auf CHF 22'360.40 belie- fen, ist damit nicht erstellt, dass die Parteien insbesondere für die im Grundbetrag enthal- tenen Auslagen deutlich höhere Ausgaben hatten als jene des Existenzminimums. Die Klägerin vermochte somit nicht zu belegen, durch welche Auslagen eine Grundbetragser- höhung in diesem Masse begründet wäre. Eine Verdoppelung des Grundbetrages der Klägerin ist deshalb nicht gerechtfertigt. Der Grundbetrag für Kinder im Alter von F.________ beläuft sich gemäss Richtlinien auf CHF 600.00 pro Monat. Wohnt ein Kind jedoch bei keinem der beiden Elternteile (z.B. in einem Heim), treten an die Stelle des entsprechenden Grundbetrages die effektiv an den Unterhalt des Kindes bezahlten Elternbeiträge (Six, Eheschutz, 2. A. 2014, N 2.84). Ge- mäss Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 6. März 2018 ist F.________ im Schulheim G.________ untergebracht (act. 163/7). Der Elternbei- trag für die Unterbringung im Schulheim G.________ beträgt für Kinder nach der obligato- rischen Schulzeit CHF 30.00 pro Tag (act. 163/7). Nach der obligatorischen Schulzeit von F.________, mithin ab August 2018, fällt somit ein Elternbetrag von CHF 912.50 pro Mo- nat an (= 365 Tage x CHF 30.00 / 12 Monate). Diese Kosten sind im Bedarf von F.________ anstelle des entsprechenden Grundbetrages anzurechnen. Seite 20/77 • Wohnkosten: Bei den Wohnkosten macht die Klägerin einen monatlichen Betrag von CHF 2'371.00 geltend und verweist dabei auf die Akten im Verfahren ES 2016 267 (act. 160 S. 11). Dieser Betrag ist im Umfang von CHF 2'370.55 ausgewiesen und setzt sich aus CHF 1'006.25 Hypothekarzinsen, CHF 616.65 Darlehenszinsen sowie CHF 747.65 Nebenkosten zusammen (vgl. act. 7 S. 13, act. 7/14-16 und act. 29/31 alle im Verfahren ES 2016 267). Der Beklagte beziffert seine Wohnkosten auf monatlich CHF 3'151.00 (Hypothekarzinsen CHF 2'467.00 + Nebenkosten CHF 684.00). Er führt aus, ihm seien die gesamten Wohnkosten des Hauses M.________ anzurechnen, weil einkommensmässig auch der gesamte Mietertrag berücksichtigt werde. Die Lebenspart- nerin des Beklagten habe sich sodann vereinbarungsgemäss nicht an den Wohnkosten zu beteiligen, da sie den ganzen Haushalt erledige (act. 16 S. 6, act. 16/20, act. 16/21 im Verfahren ES 2016 267). Damit ist er nicht zu hören. Lebt ein Ehegatte nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wieder mit einem neuen Partner im Sinne einer Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, so ist nur der hälftige Wohnkostenanteil zu berücksichti- gen, und zwar auch dann, wenn die effektive Beteiligung des Partners kleiner ist (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Dem Beklagten sind folglich monatliche Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'575.50 anzurechnen. • Nebenkosten F.________: U.________ führte in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2019 aus, dass neben dem Elternbeitrag für das Schulheim G.________ weitere Kosten für F.________ zu übernehmen seien, wie die Krankenkassenkosten, Kosten für eine Haft- pflichtversicherung und weitere Nebenkosten für Kleider, Handy, Taschengeld usw. (act. 173). Beide Parteien stützen sich hinsichtlich des Bedarfs von F.________ auf den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss dem Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (act. 1 S. 6; act. 5 S. 10; act. 6 S. 10; act. 61 S. 6). Der Beklagte führt im Schlussvortrag aus, der durchschnittliche Unterhaltsbedarf für ein 13- bis 18-jähriges Einzelkind werde mit einem Totalbetrag von CHF 1'785.00 ausgewie- sen, zuzüglich der monatlichen Schulkosten für das Schulheim G.________ (act. 161 S. 20), was von der Klägerin nicht bestritten wurde (act. 163 S. 15). Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass dieser durchschnittliche Unterhaltbedarf aufgrund des Inter- natsaufenthalts von F.________ entsprechend reduziert werden muss (act. 5 S. 11; act. 6 S. 10; act. 61 S. 6). Bei der Berechnung der "tatsächlich gelebten Lebensstellung" bzw. der Ermittlung des konkreten Bedarfs, insbesondere des mit zunehmendem Alter ansteigenden zukünftigen Bedarfs, kann (weil beide Parteien auf den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle verweisen) auf Durchschnittswerte abgestellt werden, soweit aufbauend darauf die im konkreten Fall erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden (Fountoulakis, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 285 ZGB N 31 m.w.H.). Da bei Kindern, die bei keinem Elternteil sondern in einem Heim wohnen, anstelle des Grundbetrages die effektiv bezahlten Elternbeiträge treten und der Unterhalt für den lau- fenden Verbrauch und lediglich eine beschränkte Ersparnisbildung bestimmt ist, ist eine entsprechende Korrektur des Barbedarfs nach der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vorzu- nehmen. Der durchschnittliche Unterhaltsbedarf ist daher um die monatlichen Kosten für Ernährung und Wohnen zu kürzen, mithin um CHF 865.00, da mit den Schulkosten die Kosten für Kost und Logis im Schulheim G.________ gedeckt sind. Ebenfalls abzuziehen Seite 21/77 sind die Krankenkassenkosten von CHF 110.00, da diese nachfolgend separat berück- sichtigt werden. Damit verbleibt ein in F.________ Bedarf zusätzlich zu berücksichtigen- der Betrag in der Höhe von CHF 810.00 pro Monat für sämtliche neben den Schulkosten anfallenden Kosten wie Gesundheit, Telefon und Internet, Freizeit, Förderung und öffentli- che Verkehrsmittel. Dieser Betrag deckt denn auch sämtliche Nebenkosten für F.________, welche gemäss Auszug aus der Nebenkostenabrechnung des Schulheims G.________ im vergangenen Jahr monatlich angefallen sind (vgl. Beilage zu act. 173). • Krankenkasse: Die aktuellsten ausgewiesenen Krankenkassenprämien der Klägerin be- laufen sich auf CHF 381.45 pro Monat (vgl. act. 15/2 im Verfahren ES 2016 267). Auf diese ist abzustellen, da die Klägerin im Rahmen des Schlussvortrages keine aktuelle n Krankenkassenprämien für die Jahre 2018/2019 eingereicht hat. Dasselbe gilt für den Be- klagten. Dessen aktuellsten Krankenkassenprämien betragen CHF 204.55 pro Monat (act. 16/22 im Verfahren ES 2016 267). Die Krankenkassenkosten von F.________ belie- fen sich im Jahr 2017 auf CHF 81.45 pro Monat (act. 15/26 im Verfahren ES 2016 267). Es ist jedoch notorisch, dass die Krankenkassenprämien in den letzten Jahren gestiegen sind, weshalb für F.________ Krankenkassenkosten in der Höhe von CHF 100.00 pro Mo- nat einzusetzen sind. Diese Kosten entsprechen denn auch den Resultaten der Online- Prämienrechner der AG.________ (KVG) und der AH.________ (VVG) für das Jahr 2019. • Ungedeckte Behandlungskosten: Die Klägerin macht ungedeckte Krankheitskosten im Be- trag von CHF 264.00 pro Monat geltend (act. 160 S. 11). Diese Kosten sind ausgewiesen und wurden vom Beklagten insofern anerkannt, als er von dem im Verfahren ES 2016 267 festgelegten und die ungedeckten Behandlungskosten berück sichtigenden monatlichen Bedarf der Klägerin von CHF 5'055.45 als Maximalbetrag ausgeht (vgl. act. 15/3 im Ver- fahren ES 2016 267; act. 161 S. 22). • Mobilität: Unter dem Titel Mobilität will sich die Klägerin CHF 600.00 pro Monat anrechnen lassen (act. 60 S. 6). Das ist doppelt so viel, wie im Eheschutzentscheid und den Abände- rungsverfahren berücksichtigt wurde. Als Begründung führt die Klägerin lediglich aus, dass die Budgetberatung Schweiz bei einer Fahrleistung von 15'000 km pro Jahr von mo- natlichen Kosten in der Höhe von CHF 961.00 ausgehe und sie aufgrund ihrer gesund- heitlichen Beschwerden auf ein Auto angewiesen sei. Ferner hätte ein Auto zum eheli- chen Standard gehört (act. 60 S. 6). Der Beklagte geht von dem im Verfahren ES 2016 267 festgelegten monatlichen Bedarf der Klägerin von CHF 5'055.45 als Maximalbetrag aus. Für die ganze Zeit der Trennung, welche nun über zehn Jahre andaure, sei der Klä- gerin sowohl von der angerufenen Instanz als auch vom Obergericht des Kantons Zug mehr oder weniger der identische Bedarf angerechnet worden (act. 161 S. 22). Die in die- sem Bedarf enthaltenen Mobilitätskosten im Umfang von CHF 300.00 sind somit aner- kannt. Die über den Eheschutzentscheid hinausgehenden und von der Klägerin geltend gemachten Mehrkosten von monatlich CHF 300.00 blieben jedoch bis zuletzt unbelegt. Die eingereichten Rechnungen stammen aus den Jahren 2012 bis 2013, mithin aus Jah- ren während des Getrenntlebens, und die darin enthaltenen Kosten für den Service kön- nen ohnehin nicht angerechnet werden, da es sich nicht um wiederkehrende Kosten han- delt. Der Klägerin sind in ihrem Bedarf folglich Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 300.00 anzurechnen. Seite 22/77 Der Beklagte seinerseits macht einen Privatanteil für Auto und dergleichen in der Höhe von CHF 442.00 pro Monat geltend und verweist dabei auf den Entscheid des Einzelrich- ters vom 8. September 2014 im Massnahmeverfahren ES 2013 221 (act. 16 S. 6 im Ver- fahren ES 2016 267). Die vom Beklagten im Verfahren ES 2016 267 geltend gemachten und im Verfahren ES 2013 221 ausgewiesenen Privatanteile (Autokosten, Kundenge- schenke und Reisespesen) stammen jedoch aus den Jahren 2011 und 2012 (Verweis auf act. 86 im Verfahren A1 2010 116). Auch der Beklagte hat es unterlassen, im Rahmen des Schlussvortrages aktuelle Belege einzureichen und damit den geltend gemachten Be- trag von CHF 442.00 pro Monat hinreichend zu substantiieren. Aus der Position "und der- gleichen" ist denn auch nicht erkennbar, welche konkreten Ausgaben damit berücksichtigt werden sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, mehrere Seiten Buchhaltungsunterlagen nach Positionen zu durchsuchen, welche in der Bedarfsrechnung des Beklagten allenfalls noch gesondert berücksichtigt werden könnten. Da die über die Gesellschaften des Beklagten abgerechneten Mobilitätskosten diesem aber de facto als Einkommen aufgerechnet werden, sind sie auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Aufgrund der vorhandenen Mittel und dem ehelichen Lebensstandard ist dem Beklagten daher im Sinne einer Gleichbehandlung der Parteien im Bedarf ebenfalls ein Pauschalbe- trag für Mobilitätskosten im Betrag von CHF 300.00 pro Monat anzurechnen. • Ferien: Die Klägerin beantragt die Anrechnung von CHF 750.00 pro Monat für Ferien und verweist dabei auf die von ihr im Verfahren ES 2010 770 eingereichten Belege (act. 1 S. 11; act. 60 S. 6). Der Beklagte habe bis anhin weder die geltend gemachte Höhe be- stritten noch, dass die Ehegatten in den letzten Jahren der Ehe nach Sri Lanka, Lapplan d, Bali und Madagaskar, Jordanien, Dominikanische Republik, Malediven, Tunesien, Russ- land, in die Südtürkei, mehrmals an das rote Meer sowie in die USA verreisten. Im Weite- ren seien jährlich eine Woche Skiferien in Davos, St. Moritz, Chamonix oder Interlak en verbracht und diverse Städtereisen (Rom, Barcelona, Prag, Helsinki, München) unternom- men worden (act. 60 S. 6 f.). Der Beklagte bestreitet nicht, dass zu Beginn der Ehejahre, als beide Parteien ein Einkommen erzielt hätten, gemeinsame Ferien verbracht worden seien. Damals seien auch genügend Vermögenswerte dazu vorhanden gewesen und auch die Klägerin habe ihren Anteil dazu erbracht. Die Zeiten hätten sich nun aber geän- dert. Der Beklagte habe seine Anstellung verloren und im Jahre 2007 sei Sohn F.________ zur Familie gestossen (act. 5 S. 20). Die von der Klägerin im Verfahren ES 2010 770 ausgewiesenen Ferienkosten stammen aus den Jahren 2000 bis 2005, weshalb angesichts der späteren Trennung im Jahre 2008 nicht erwiesen ist, dass diese dem zuletzt auch mit Sohn F.________ in der Ehe gelebten Standard entsprechen. Im Hinblick auf die Mehrbelastung zufolge Führung zweier Haus- halte und die Vergrösserung der Familie durch F.________ kann auch nicht an einen vor 2006 vielleicht gelebten Lebensstandard angeknüpft werden. Es ist deshalb maximal der bereits im Eheschutzverfahren (ES 2009 110) und in den weiteren Massnahmeverfahren bestätigte (ES 2010 770; ES 2016 267) angerechnete Pauschalbetrag von CHF 300.00 pro Monat zu berücksichtigen. Dieser wurde vom Beklagten denn auch insofern aner- kannt, als er den im Eheschutz- und Massnahmeverfahren für die Klägerin festgelegten Bedarf und folglich auch die darin enthaltenen Bedarfspositionen als Maximalbetrag für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts festlegte (act. 161 S. 22). Seite 23/77 • Haushaltshilfe: Die Klägerin machte Kosten für eine Haushaltshilfe von monatlich CHF 400.00 geltend (act. 1 S. 11). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden diese Kos- ten auf CHF 600.00 pro Monat erhöht (act. 60 S. 7). Der Beklagte bestreitet die Notwen- digkeit der von der Klägerin geltend gemachten Auslagen für eine Haushaltshilfe. Die Klä- gerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb sie nicht auf eine Haushaltshilfe ange- wiesen sei. Auch mit einem HWS-Schleudertrauma bestehe die Möglichkeit, die allermeis- ten Hausarbeiten selber zu erledigen (act. 5 S. 21). Die von der Klägerin im vorliegenden Verfahren eingereichte Bestätigung ihrer Haushaltshilfe sowie die von ihr im Eheschutz- verfahren eingereichten Belege zeigen jedoch, dass die Haushaltshilfe seit Ende 1998 für die Familie tätig ist (act. 60/12; GS-Beilage 21 im Verfahren ES 2009 110). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Haushaltshilfe zum ehelichen Lebensstandard gehört hat, weshalb sie im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen ist. Weshalb die Haushaltshilfe al- lerdings nun plötzlich fünf Stunden pro Woche arbeitet und diese Erhöhung notwendig ist, wird von der Klägerin nicht substantiiert. Gemäss dem zuletzt während der Ehe gelebten Standard arbeitete die Haushaltshilfe gemäss unterzeichneter Bestätigung während vier Stunden pro Woche, wofür sie einen Wochenlohn von CHF 100.00 erhielt (GS-Beilage 21 im Verfahren ES 2009 110). Geht man davon aus, dass sie insgesamt 48 Wochen im Jahr arbeitet, resultieren jährliche Kosten für die Haushaltshilfe in der Höhe von CHF 4'800.00. Der Klägerin sind daher dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Kosten für die Haushaltshilfe von CHF 400.00 pro Monat anzurechnen. • Haustiere: Im Weiteren beantragt die Klägerin die Anrechnung von CHF 224.00 pro Monat für ihre zwei Katzen. Diesbezüglich führt sie aus, die Parteien hätten bereits vor der Tren- nung zwei Katzen gehabt, für welche die Klägerin nach wie vor aufkommen müsse. Nebst Tierarztkosten, Futter, etc. würden auch Kosten für die Betreuung der Katzen während den Ferien anfallen (act. 1 S. 11; act. 60 S. 8). Der Beklagte entgegnet, die für die zwei Katzen ausgewiesenen Kosten seien exorbitant. Während der Ferien würden üblicher- weise Nachbarn den Hüte-Dienst besorgen, man müsse diese Nachbarschaften aber selbstverständlich vorgängig auch gebührend pflegen (act. 5 S. 21). Die Katzen haben so- mit unbestrittenermassen zum ehelichen Lebensstandard gehört, weshalb entsprechende Kosten anzurechnen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für den Tier- arzt können jedoch nicht angerechnet werden, da es sich um einmalige und nicht um wie- derkehrende Kosten handelt, etwas anderes wurde von der Klägerin denn auch nicht be- hauptet (act. 1/23). Die von der Klägerin für die Ferienbetreuung der Katzen geltend ge- machten Kosten können ebenfalls nicht angerechnet werden, da diese nicht ausgewiesen sind. Für die Haustiere sind der Klägerin somit lediglich die für das Futter ausgewiesenen Kosten von CHF 65.85 pro Monat anzurechnen (= [CHF 94.20 + CHF 87.95 + CHF 36.80 + CHF 44.10 + CHF 77.25 + CHF 7.85 + CHF 29.00 + CHF 67.45 + CHF 43.40 + CHF 75.70 + CHF 49.55 + CHF 27.15 + CHF 36.35 + CHF 68.00 + CHF 45.25] / 12; vgl. act. 1/24). • AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige: Die Klägerin führt in ihrem Bedarf weiter AHV-Bei- träge für Nichterwerbstätige von monatlich CHF 414.60 auf und führt dazu aus, dass sie nach der Scheidung AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in der Höhe von ca. CHF 5'000.00 pro Jahr bezahlen müsse, da sie nicht erwerbstätig sei. Ausgegangen werde dabei von einem Renteneinkommen von CHF 108'000.00 (act. 60 S. 8). Der Be- klagte wendet ein, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin auf ein Seite 24/77 Renteneinkommen von CHF 108'000.00 komme. Gefordert werde seitens der Klägerin ein Unterhaltsbeitrag von CHF 10'4000.00 pro Monat. Die CHF 108'000.00 würden jedoch ei- nem monatlichen Einkommen von CHF 9'000.00 entsprechen. Da die Klägerin bestens ausgebildet sei und ein Ersatzeinkommen in Zukunft wohl nicht mehr erhältlich gemacht werden könne, habe sie sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Die geltend ge- machten Auslagen seien deshalb nicht zu berücksichtigen (act. 64 S. 8 f.). Es ist belegt, dass die Klägerin derzeit monatliche AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 89.00 zu leisten hat (vgl. act. 15/5 im Verfahren ES 2016 267). Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstandes, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Unterhaltsbeiträge zwischen getrennt lebenden Ehegatten sind für die Bemessung der AHV-Beiträge irrelevant. Mass- gebend für das Renteneinkommen sind ausschliesslich Unterhaltsleistungen der geschie- denen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns. Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Verm ögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Wie unter Erwägung 7.6 nachfolgend noch ausgeführt wird, ist der Klägerin ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 6'291.85 zuzusprechen. Das Vermö- gen der Klägerin wird sich nach der Rechtskraft des vorliegenden Scheidungsurteils auf rund CHF 875'776.65 (= CHF 781'836.45 + CHF 93'940.20) belaufen (vgl. E. 13). Somit ist von monatlichen AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige von rund CHF 440.00 auszuge- hen (CHF 3'485.00 [jährliche Rente bei Vermögen von CHF 1,75 Mio.] + CHF 1'845.00 [jährliche Rente bei Vermögen über CHF 1,75 Mio., berechnet wie folgt: CHF 2,35 Mio. ./. CHF 1,75 Mio. / 50'000.00 x CHF 153.75]; vgl. Art. 28 AHVV; Merkblatt 2.03 der AHV [Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, Stand am 1. Januar 2019]). • Steuern: Die Klägerin macht ferner eine monatliche Steuerbelastung von CHF 600.00 gel- tend (act. 60 S. 8). Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Steuern zu bezahlen hat. Wenn solche Auslagen aber berücksichtigt würden, hätten diese auf dem letztlich ef- fektiv erzielten Einkommen der Klägerin zu basieren (act. 64 S. 9). Als Grundlage für die Berechnung der Steuerbelastung dienen das Vermögen und das Einkommen der Par- teien, wobei anerkannt ist, dass grundsätzlich die effektiven Steuerlasten auf beiden Sei- ten zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 128 III 257). Anzurechnen sind somit sowohl die Einkommens- wie auch die Vermögenssteuern. Ausgehend von einem jährlichen Renten- einkommen der Klägerin von rund CHF 75'502.00 (= CHF 6'291.85 x 12) und einem Ver- mögen von CHF 875'776.65 (= CHF 781'836.45 + CHF 93'940.20) ergibt sich eine monat- liche Steuerbelastung für Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zug von rund CHF 570.00 pro Monat (vgl. https://steuerrechner.zg.ch/cgi/kantordout.cgi). Der Beklagte seinerseits machte im Verfahren ES 2016 267 Steuern von monatlich CHF 2'040.00 gel- tend (act. 16 S. 5 im Verfahren ES 2016 267). Es liegen jedoch weder definitive Steuerab- rechnungen der Kantons- und Gemeindesteuern aus dem Jahr 2016 noch aus dem Jahr 2017 vor. Eingereicht wurden lediglich die provisorischen Steuerforderungen aus dem Jahr 2016 (act. 16/24-25 im Verfahren ES 2016 267). Auf diese Angabe ist jedoch abzu- stellen, zumal die Höhe der Steuerforderung in Anbetracht des Wohnorts des Beklagten angemessen erscheint. Seite 25/77 4.4.5 Folgende von den Parteien geltend gemachte Kosten können im Bedarf nicht berücksichtigt werden: • Zahnarztkosten: Die Klägerin behauptete an der Hauptverhandlung, monatliche Zahnarzt- kosten von CHF 22.80 zu haben (act. 60 S. 6; act. 60/9). Die von ihr eingereichte Zahn- arztrechnung datiert allerdings aus dem Jahr 2013. Aktuelle Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2018 hat die Klägerin nicht eingereicht. Die Kosten sind mithin nicht genügend substantiiert und können der Klägerin nicht angerechnet werden. • Hobbies/Diverses: Die Klägerin beantragt unter der Position Hobbies/Diverses CHF 750.00 pro Monat und führt zur Begründung aus, die Parteien hätten über den Ban- comat ca. CHF 2'000.00 pro Monat für diverse Anschaffungen/Auslagen bezogen. Im Weiteren habe die Klägerin in den Jahren 2005-2007 Bancomat- und Barbezüge von ih- rem AB.________-Konto von durchschnittlich ca. CHF 2'200.00 pro Monat für Diverses getätigt. Im Gegenzug habe der Beklagte von seinem AA.________-Konto ca. CHF 1'900.00 pro Monat über den Bancomat oder bar bezogen. Zusammengefasst hätten die Parteien nebst den Einkäufen mit der Mastercard mithin zusätzlich ca. CHF 6'000.00 pro Monat über den Bancomat oder bar bezogen. Der geltend ge- machte Betrag für Hobbies/Diverses etc. in der Höhe von CHF 750.00 pro Monat sei vor diesem Hintergrund ohne weiteres angemessen und ausgewiesen (act. 60 S. 7 f.). Der Beklagte führt dagegen aus, die Klägerin habe das bezogene Bargeld ab dem auf den Namen beider Parteien lautenden Konto dazu benutzt, ihr Konto bei der AB.________ zu äufnen. Zu was die Klägerin diese bar bezogenen Gelder alles sonst noch verwendet habe, entziehe sich dem Wissen des Beklagten. Barbezüge würden noch nicht beweisen, dass diese Gelder tatsächlich verbraucht worden sind (act. 64 S. 8). Die Klägerin legt nicht dar, für welche Hobbies ihr Kosten anfallen und inwiefern bei ihren Freizeitaktivitäten überhaupt Kosten anfallen. Es werden von der Klägerin auch gar keine konkreten Hobbies behauptet. Das gleiche gilt für die Position "Diverses". Der nacheheli- che Unterhaltsbeitrag untersteht der Verhandlungsmaxime und soll nicht dazu dienen, Er- sparnisse zu bilden. Bei der Position "Hobbies/Diverses" ist nun aber nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht näher ausgeführt, welche konkreten Ausgaben damit fi- nanziert werden sollen. Solche ergeben sich auch aus den von der Klägerin eingereichten und nicht näher begründeten Aufstellungen "Bancomat-/Barbezüge" nicht (act. 60/13-15). Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei, mehrere Seiten mit Zahlungen und Bankkontoauszügen zu durchsuchen, welche in der Bedarfsrechnung der Klägerin allenfalls noch gesondert berücksichtigt werden könnten. Der Klägerin wurden überdies auch in den Eheschutzverfahren keine monatlichen Kosten für Hobbies ange- rechnet. • Vorsorgeunterhalt: Unter dieser Position beantragt die Klägerin die Zusprechung von CHF 600.00 pro Monat, wobei sie zur Begründung ausführt, dass die Freizügigkeitsgutha- ben der Parteien nicht sehr hoch seien, weshalb die Klägerin dannzumal einzig auf ihre AHV-Rente zurückgreifen könne. Damit die Klägerin für diese Zeit eine weitere Altersvor- sorge aufbauen könne, sei sie auf die Unterstützung des Beklagten angewiesen. Vor die- sem Hintergrund sei der Klägerin als Vorsorgeunterhalt mindestens ein Betrag von CHF 600.00 pro Monat zuzusprechen (act. 60 S. 8). Seite 26/77 Der Vorsorgeunterhalt hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Scheidungsrente in aller Regel befristet ist und folglich der berechtigte Ehegatte für die Zeit nach Beendi- gung der Unterhaltszahlungen vorsorgen muss. Mit dem Vorsorgeunterhalt soll die erst nach der Scheidung entstehende Vorsorgelücke ausgeglichen werden. Insofern hat der Vorsorgeunterhalt immer einen Zusammenhang mit dem nachehelichen Verbrauchsunter- halt (Geiser, Altersvorsorge und nachehelicher Unterhalt, in: FamPra.ch 2/2012, S. 357 f.). Indem die Klägerin jedoch – wie unter Erwägung 7.5 noch im Detail aufzuzei- gen sein wird – einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen erhält, der ihren gebührenden Unterhalt zu decken vermag, entsteht seitens der Klägerin keine nacheheliche Vorsorgelücke, weshalb ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Klägerin nicht berücksichtigt werden kann. • Abzahlungsraten Betreibungsamt: Der Beklagte beantragte im Eheschutzverfahren die Anrechnung von Abzahlungsraten an das Betreibungsamt in der Höhe von monatlich CHF 3'800.00. Diese hätten gemäss Angaben des Beklagten noch bis im Januar 2018 ge- leistet werden müssen (act. 16 S. 6 und act. 27 S. 14 im Verfahren ES 2016 267). Im Scheidungsverfahren hat der Beklagte keine aktuelle Abrechnung des Betreibungsamtes ins Recht gelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass keine weiteren Abzahlungsraten zu leisten sind. Die vom Beklagten geltend gemachten monatlichen Abzahlungsraten können im Bedarf folglich nicht berücksichtigt werden. • Extrakosten für F.________: Im Verfahren ES 2016 267 reichte der Beklagte eine Aufstel- lung der über die Kinderunterhaltsbeiträge hinaus für F.________ im Jahr 2016 bezahlten Kosten ein (act. 16/26 im Verfahren ES 2016 267). Dabei handelt es sich allerdings nicht um wiederkehrende Aufwendungen, sondern um einmalige Ausgaben, die nic ht im Bedarf berücksichtigt werden können. • Kosten für die Besuche von F.________ bei der Klägerin: Die Klägerin beantragt ferner, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.00 für die Kosten der Besuche von F.________ und Ferien mit F.________ etc. zu bezahlen (act. 160 S. 12). Diese Kosten sind jedoch unbelegt und unsubstantiiert und folglich nicht zu berücksichtigen. 5. In einem zweiten Schritt ist die Leistungsfähigkeit der Parteien zu ermitteln. 6. Die Klägerin erzielt derzeit kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist (act. 160 S. 11; act. 161 S. 17 f.). Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Klägerin zukünftig – wie vom Beklagten beantragt – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und inwiefern die Klägerin ihren monatlichen Bedarf selber finanzieren kann. Der Vorrang der Eigenversorgungskapazität ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. 6.1 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr kein hypothetisches Einkommen ange- rechnet werden könne. Zur Begründung führt sie aus, ihr sei ein Wiedereinstieg ins Erwerbs- leben trotz intensivsten Bemühungen nicht mehr geglückt. Sie habe sich x -Mal beworben. Sobald jedoch die Beschwerden aufgrund des HWS-Schleudertraumas bei einer Bewerbung zur Sprache gekommen seien, sei jegliches Interesse an einer Anstellung seitens der Seite 27/77 Arbeitgeber verflogen. Ihre letzte Festanstellung würde ausserdem schon Jahre zurücklie- gen. Von August 2000 bis September 2002 habe sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes noch in einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % gearbeitet, danach hätte sie einzig noch im Jahr 2008 und 2009 je eine befristete Teilzeitstelle von wenigen Monaten gehabt (act. 60 S. 10 f.). Ferner habe sie im Rahmen des Massnahmeverfahrens ES 2016 267 nachgewie- sen, dass sie trotz aller Anstrengungen und mehreren hundert Bewerbungen keine Arbeits- stelle habe finden können. Sie habe die Hilfe der Berufsintegration GGZ und des Berufsinfor- mationszentrums BIZ in Anspruch genommen, wobei das Guthaben an Beratungsstunden aufgebraucht worden sei und der Abschlussbericht der Berufsintegration GGZ in aller Deut- lichkeit zeigen würde, dass die Klägerin alles unternehme, um eine Stelle zu finden. Die Klä- gerin sei in der Zwischenzeit 57 Jahre alt und habe nachgewiesen bzw. zumindest substanti- iert dargetan, dass grösste Zweifel an einer beruflichen Integrationsfähigkeit bestehen, wes- halb festzuhalten sei, dass im vorliegenden Fall die reale Möglichkeit ein Einkommen zu er- zielen, fehle und kein hypothetisches Einkommen angenommen werden dürfe. Daran würde auch das Gutachten des P.________ nichts ändern. Dieses Gutachten bestehe hauptsäch- lich aus der Zusammenfassung früherer Arztberichte und Gutachten. Wieso die Klägerin nun plötzlich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, werde nur völlig rudimentär und in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im Gutachten aus neu- ropsychologischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen worden sei. Das Gutachten sei deshalb in keiner Weise vollständig. Im Übrigen werde auch in diesem Gutachten festgestellt, dass die berufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde (act. 160 S. 7). Demgegenüber rechnet der Beklagte der Klägerin ein hypothetisches Einkommen an und führt aus, das Gutachten samt Bericht der neuropsychologischen Untersuchungsbefunde würde an Klarheit nichts zu wünschen übrig lassen. Gemäss Gutachten gebe es keine Diag- nosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auf Seite 122 des Gutachtens sei nachzulesen, dass die Klägerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei für sämtliche leich- ten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten respektive Tä- tigkeiten über der Horizontalen mit den Schultergelenken, ohne monoton stehende Arbeits- abläufe, ohne Arbeiten auf unebenem Boden, ohne knieende Arbeitsabläufe, ideal mit Wech- seln zwischen sitzenden und stehenden Arbeitsabläufen und ohne längeren Wegstrecken be- treffend den Vorfuss links. Dazu würde auch die angestammte Bürotätigkeit in der Pharmain- dustrie gehören. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht würde eine 100%-ige Arbeitsfä- higkeit bestehen. Aus neuropsychologischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit aufgrund de s Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Weiter werde zur Tätigkeit im zuletzt aus ge- übten Beruf festgehalten, dass die Klägerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Product Managerin in der Pharmaindustrie seit der aktuellen Begutachtung zu 100 % arbeits- fähig sei. Es werde auch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Verweistätigkeiten bestätigt. Bei den beruflichen Massnahmen werde darge- legt, dass solche aus medizinischer Sicht indiziert wären. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der fraglichen Motivation der Klägerin werde die berufliche Wiederein- gliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein. Auf die Fragen des Gerichts hinsichtlich einer Prognose sei festgehalten worden, dass aus interdisziplinärer Sicht der Endzustand bezüglich der genannten Unfälle schon lange erreicht worden sei. Schliesslich sei auf die Fragen des Gerichts, ob die Klägerin in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als ausgebildete Pharmazeutin und/oder in einer anderen Tätigkeit arbeitsunfähig sei, mit nein Seite 28/77 geantwortet worden. Zusammengefasst sei die Klägerin also aus Sicht der Gutachter zu 100 % arbeitsfähig. Der Klägerin sei somit aus rechtlicher Sicht zumutbar, einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Ob dies in ihrer früheren beruflichen Tätigkeit als ausgebildete Pharma- zeutin und/oder in einer anderen Tätigkeit erfolge, sei nicht entscheidend. Problematisch sei schlicht die fehlende Motivation der Klägerin. Dies könne aber nicht dazu führen, dass d er Klägerin von der angerufenen Instanz auch weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Stattdessen seien der Klägerin Zumutbarkeit und Möglichkeit, sich wieder ins Erwerbsleben einzugliedern, zuzusprechen (act. 61 S. 10 f.; act. 161 S. 17 f.). 6.1.1 Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden, soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei han- delt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkom- men überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte ange rechnet wer- den kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein Einkommen zu erzielen. Ob und in welchem Umfang die Wiederaufnahme einer Erwerbstä- tigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wesentlich ist zunächst die Dauer der Ehe und die von den Parteien während der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung, die mit Rücksicht auf einen allfälligen Berufsunterbruch und das Alter des den Unterhalt beanspruchenden Ehegatten die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erschweren oder verhindern können. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben kann auch durch nacheheliche Kinderbetreuungspflichten, aus persönlichen Gründen wie Gesundheitszustand, Ausbildung etc. oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeits- marktlage beeinträchtigt oder ausgeschlossen sein (Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einem haushaltsführenden Ehegatten die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Trennung das 45. Altersjahr erreicht hat, wobei diese Alterslimite jedoch nicht als starr e Regel anzusehen ist. Es handelt sich um eine Vermutung, die durch andere, für die Wieder- aufnahme der Erwerbstätigkeit sprechende Anhaltspunkte umgestossen werden kann. Heute besteht die Tendenz, die Alterslimite bei 50 Jahren anzusetzen. Von entscheiden der Bedeutung ist, ob es sich um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbs- unterbruch oder bloss um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit handelt. Denn höher liegt die Schwelle, wenn es um die Ausdehnung einer bereits b estehen- den Teilzeiterwerbstätigkeit geht, weil diese in fortgeschrittenem Alter einfacher bleibt als der berufliche Wiedereinstieg (Urteile des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 4.2; 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3 und 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). 6.1.2 In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob der Klägerin die Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit zuzumuten ist. 6.1.2.1Die Klägerin absolvierte an der Universität in AI.________ ein Studium als promovierte Phar- mazeutin. Danach arbeitete sie sechs Jahre lang zu 100 % als Managerin in einer Pharma- firma in AJ.________. Als sie 1991 in die Schweiz kam arbeitete sie wiederum vollzeitig als Seite 29/77 Managerin in der Pharmaindustrie. Am 17. Januar 1996 erlitt die Klägerin einen Verkehrsun- fall, führte ihre Arbeit jedoch in einem 100 % Pensum weiter. Als sich am 15. Dezember 1998 ein Unfall beim Karate-Training ereignete, musste die Klägerin gemäss ihren Aussagen ihr Arbeitspensum bei AK.________ aufgrund des zweiten Unfalles auf 50 % reduzieren, wobei sie im Jahr 2002 ihr Arbeitsverhältnis bei AK.________ ganz beendete. Von 2002 bis 2003 absolvierte die Klägerin im Rahmen einer von der IV veranlassten Umschulungsmassnahme ein Nachdiplomstudium in Humanernährung an der AL.________, wobei sie nie auf diesem Beruf arbeitete, da sich bereits während des Studiums gezeigt habe, dass diese komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit für ihren Gesundheitszustand nicht geeignet sei. Per Septem- ber 2003 begann die Klägerin eine Ausbildung zur Ernährungsberaterin, welche sie aber auf- grund der zu grossen Belastung im Jahr 2006 habe abbrechen müssen. Im Jahr 2008 war die Klägerin für die Dauer von acht Monaten zu 30 % bei der AM.________AG tätig, bei der sie Schulungen durchführte. Schliesslich arbeitete die Klägerin im Jahr 2009 in einer Teilzeit- anstellung für die AN.________AG. Nach diesen zwei Teilzeitanstellungen im Jahr 2008 und 2009 ging die Klägerin keiner Arbeitstätigkeit mehr nach. (vgl. act. 1 S. 12 f.; act. 12 S. 4 f. im Verfahren ES 2009 110; act. 8 S. 2-4 im Verfahren ES 2010 770; act. 15 S. 5-8 im Verfahren ES 2013 221). Der Lebenslauf der Klägerin zeigt demnach, dass die Klägerin seit Eheschluss am tt.mm.1999 bis zur Trennung im mm.2008 jeweils einer Erwerbstätigkeit nachging und dass die Einschränkung ihrer Arbeitstätigkeit während der Ehe auf ihre gesundheitlic hen Be- schwerden zurückzuführen ist und nicht etwa auf einer ausdrücklichen oder stillschweigen- den Vereinbarung der Ehegatten bzgl. der Aufgabenteilung während der Ehe basiert (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1). 6.1.2.2Um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin umfassend beurteilen zu können, wurden Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ und Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, beide P.________, mit der Erstellung eines gerichtlichen polydisziplinä- ren Gutachtens beauftragt. Am 12. Februar 2018 erstattete Dr. med. FMH Innere Medizin N.________ das Gutachten (act. 146/1). Weiter wurde auch der Bericht der neuropsychologi- schen Untersuchungsbefunde von Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. T.________ miteingereicht (act. 146/2). Als Ergebnis legt das Gutachten dar, dass aus interdisziplinärer Sicht der End- zustand bezüglich der genannten Unfälle der Klägerin schon lange erreicht sei. Unter Be- rücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Klägerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig für sämtliche leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeiten, ohne repetitive Überkopfarbeiten respektive Tätigkeiten über der Horizontalen mit den Schul- tergelenken, ohne monoton stehende Arbeitsabläufe, ohne Arbeiten auf unebenem Boden, ohne kniende Arbeitsabläufe, Ideal mit Wechseln zwischen sitzenden und stehenden Arbeits- abläufen und ohne längere Wegstrecken betreffend den Vorfuss links. Dazu gehöre auch die angestammte Bürotätigkeit in der Pharmaindustrie. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Die Zusammenstellung der Befunde bei der neuropsychologischen Exploration lasse auf ein Aggravationsverhalten der Klägerin schlies- sen. Daher hätten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden kön- nen und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Be- funde liefern. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Aggravationsverhaltens nicht beurteilt werden. Aus rheumatologischer Sicht seien keine Massnahmen indiziert, da zurzeit keine Indikation für eine somatisch ansetzende Behandlung Seite 30/77 bestehe. Aufgrund vom subjektiven Leiden werde allerdings eine psychiatrisch-psychothera- peutische Behandlung am besten in einem multimodalen Setting einer Schmerzklinik zum Er- lernen von positiven Copingstrategien empfohlen (act. 146/1 S. 120, 122; act. 146/2 S. 8). Das Gutachten attestiert der Klägerin somit aus internistischer, rheumatologischer und psy- chiatrischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit, während aus neuropsychologischer Sicht wegen aggravierendem Verhalten keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden konnte. 6.1.2.3Die Klägerin kritisiert das Gutachten und führt insbesondere aus, das Gutachten würde hauptsächlich aus der Zusammenfassung früherer Arztberichte und Gutachten bestehen. Wieso die Klägerin nun plötzlich zu 100 % arbeitsfähig sein solle, werde nur völlig rudimentär und in keiner Weise nachvollziehbar begründet. Auf die diversen anderen Gutachten, die eine Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, gehe die Gutachterstelle praktisch nicht ein (act. 160 S. 10). Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte verzichteten jedoch auf Ergän- zungsfragen und eine Erläuterung des Gutachtens (act. 149; act. 150). 6.1.2.4Holt das Gericht ein gerichtliches Gutachten ein, so darf es von den Erkenntnissen der sach- verständigen Person nur aus triftigen Gründen abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich auf- grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 5A_591/2013 vom 6. November 2013 E. 4 mit Hinweisen). Das Gericht hat bei der Beurtei- lung des Gutachtens insbesondere zu prüfen, ob es ordnungsgemäss erstellt wurde und der Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig sind. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die tatsächlichen Feststellungen mit den Akten übereinstimmen und die Schlussfolge- rungen gehörig und überzeugend begründet sind. 6.1.2.5Dr. med. AO.________, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, welcher ebenfalls unter Verantwortung der gerichtlich bestellten Gutachter beigezogen wurd e, führte in seinem Bericht zu den rheumatologischen Untersuchungsbefunden aus, zusammenfas- send fände er eine Belastbarkeitseinschränkung am rechten Schultergelenk bei glenohume- ral freier Beweglichkeit sowie Hinweise für eine bewusstseinsnahe Schmerzverdeu tlichung und Selbstlimitierung mit Diskrepanzen, eine gute Kompensation an beiden Kniegelenken mit beginnender Gonarthrose ohne Schwellungen, ohne Irritationen, mit diskreter Instabilität an- tero-posterior rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik vor Jahren und eine Irritati- onszone am Grundgelenk der Grosszehe links bei dort beginnender Hallux valgus -Deformi- tät. Der übrige Untersuch des Bewegungsapparates, insbesondere des Achsenskelettes ein- schliesslich der Halswirbelsäule (HWS) sei unauffällig, ohne Funktionseinschränkung und ohne Schmerzprovokation. Die Untersuchung sei begleitet gewesen von einer ordentlichen Kooperation mit aber immer wieder Hinweisen für eine Schmerzverdeutlichung und zeitweise Gegeninnervation sowie Hinweisen für Diskrepanzen und immer wieder Betonungen der Ein- schränkungen, die nur zum Teil und gering ausgeprägt reproduzierbar gewesen seien. Be- treffend HWS hätte er keine reproduzierbaren pathologischen Befunde erheben können. Mit Berichtsdatum vom 1. Juni 2017 sei ein ABI-Gutachten in AP.________ durchgeführt wor- den, wobei in der orthopädischen Untersuchung vom 13. März 2017 durch Dr. AQ.________ eine chronische belastungsabhängige Schulterschmerzsymptomatik rechts und links, belas- tungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik, auch Seite 31/77 links bei degenerativen Veränderungen und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyn- drom bei Status nach zweimaliger Traumatisierung 1996 und 1998, jedoch mit der Bemer- kung "auf orthopädischer Ebene keine eindeutigen objektivierbaren pathologischen Befunde" diagnostiziert worden sei. Diese Angabe eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndro- mes von Dr. AQ.________ sei aktuell jedoch nicht nachvollziehbar. Es hätten keine dazuge- hörigen klinischen Befunde erhoben werden können. Dr. AQ.________ hätte unter dieser Di- agnose selbst die Bemerkung "keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde" er- wähnt und widerspreche damit seiner Diagnose eines chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms. In der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit würde Dr. med. AO.________ den Ausführungen im orthopädischen Teilgutachten des ABI-Gutach- tens entsprechen, das heisst einer zeitlichen und leistungsmässig uneingeschränkten Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Betreffend Arbeitsfähigkeitsbeurteilung würde sich diese auch mit der damaligen Beurteilung im asim-Gutachten von 2008 decken, d.h. volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige körperlich leichte und muskuloskelettär nicht belas- tende Tätigkeit (act. 146/1 S. 82, 84 und 88 f.). Dr. sc. Hum. Dipl. Psych. T.________, Neuropsychologin, führte in ihrem ergänzenden Be- richt zu den neuropsychologischen Untersuchungsbefunden vom 31. Oktober 2017 aus, die Testergebnisse der Klägerin würden als nicht valide angesehen werden. Da es sich beim Gutachten der Klägerin um eine Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit handle, sei ein substanziel- ler externer Anreiz gegeben. Die Klägerin hätte bei dem Symptomvalidierungstest Resultate erzielt, die extrem weit unter denen, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen gewesen wären und unterhalb der Ratewahrscheinlichkeit gelegen hätten. Es seien Testergebnisse resultiert, die nicht mit den Modellen normaler oder pathologischer Hirnfunktion zu erklären seien. Es sei höchst wahrscheinlich, dass die Klägerin bei der Reaktionszeitmessung aggravierte Re- aktionen zeigte. Die eklatanten amnestischen Funktionsverluste der Klägerin hätten nicht dem im Gespräch gewonnenen Eindruck entsprochen und ihre verlangsamten Reaktionszei- ten würden eine Variabilität zeigen, die neuropsychologisch nicht erklärbar sei. Die Zusam- menstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten der Klägerin schliessen. Daher könnten die Ergebnisse der Leistungstests inhaltlich nicht ausgewertet werden und würden wegen mangelnder Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbilden. Unter diesen Umständen bestünde andererseits auch das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzdialdiagnostisch nicht festgestellt werden können. Da die Ergeb- nisse der Tests wegen dem aggravierenden Verhalten nicht interpretierbar seien, könne kein Vergleich zu den Voruntersuchungen gezogen werden. Allerdings sei auch im Berich t von 2008 (Gutachten des asim AP.________) erwähnt worden, dass die Validität der computer- gestützten Testbefunde auf Grund der Verhaltensbeobachtungen nicht zweifelsfrei gegeben sei mit einer Diskrepanz zwischen den Arbeiten am PC und den Papier-Bleistift-Aufgaben (act. 146/1 S. 94 f.). Dr. med. AR.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche ebenfalls für das in Auftrag gegebenen Polydisziplinäre Gutachten beigezogen wurde, führte in ihrem Be- richt zu den psychiatrischen Untersuchungsbefunden aus, bei der Klägerin würde ein subjek- tives Schmerzsyndrom im Vordergrund stehen. Aufgrund der von der Klägerin angegebenen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat seien aus psychiatrischer Sicht eine somatoforme Schmerzstörung sowie dissoziative Seite 32/77 Bewegungsstörungen und dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen zu diskutie- ren. Dr. med. AR.________ nannte die diagnostischen Kriterien für die genannten Störungen und führte nach der Beurteilung der einzelnen Kriterien zusammenfassend aus, dass die Kri- terien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie die Kriterien für eine dissozia- tive Bewegungsstörung und eine dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung nicht erfüllt seien. Auch die Kriterien für eine depressive Episode seien zum Zeitpunkt der gut- achterlichen Untersuchung nicht erfüllt gewesen. Die psychovegetative Symptomatik mit Hy- perventilation, Zittern und Schwitzen während der Tests könne keiner psychiatrischen Er- krankung zugeordnet werden, sodass diese möglicherweise auch im Rahmen einer Symp- tomverdeutlichung interpretiert werden könnten. Für eine Panikstörung würde das mit einer Panikattacke einhergehende subjektive Angsterleben fehlen. Zudem sei bei der Klägerin auch ein primärer und sekundärer Krankheitsgewinn (vermehrte Zuwendung und Unterstüt- zung durch Familie und Freunde) zu diskutieren. Die gutachterliche Konsistenzprüfung würde Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen er geben. Es bestünden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwer- den und der Vagheit der Beschwerden, zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwer- den und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme der therapeutischen Hilfe, respektive aktuell keiner psychiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung sowie Diskrepan- zen zwischen dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen der neuropsychologi- schen Tests, die auf ein Aggravationsverhalten schliessen lassen sowie Inkonsistenzen in- nerhalb der Beschwerdeschilderung in Form wechselhafter vager unpräzis ausweichender Schilderung der Beschwerden und des Krankheitsverlaufs. Aus psychiatrischer Sicht würde in der angestammten und angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestehen. In Bezug auf vorhandene Arztberichte in psychiatrischer Sicht führte Dr. med. AR.________ aus, sie teile die diagnostische Einschätzung einer chronischen Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Fakten des polydisziplinären Gutachtens, ABI AP.________, vom 29. Mai 2017. Weil in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung die Kriterien für eine de- pressive Störung und für eine Konversionsstörung jedoch nicht erfüllt gewesen seien, könne bei der Klägerin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (act. 146/1 S. 109 f.). 6.1.2.6Entgegen den pauschalen Behauptungen der Klägerin ging die Gutachterstelle folglich auf die diversen anderen Gutachten ein und begründete in klarer und nachvollziehbarer Weise, weshalb die Klägerin zu 100 % arbeitsfähig sei. Da die Klägerin keine weiteren Einwände ge- gen das Gutachten erhob und die Ausführungen der Gutachter nach dem Gesagten in sich schlüssig, nachvollziehbar und vollständig sind, bestehen keine Gründe, um von den Er- kenntnissen der sachverständigen Personen abzuweichen und es ist im vorliegenden Verfah- ren somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Bürotätigkeit in der Pharma- industrie der Klägerin auszugehen. 6.1.2.7Daran vermag auch das Arztzeugnis vom 18. September 2018 nichts zu ändern. Zwar ist die Klägerin gemäss ärztlichem Zeugnis und den Ausführungen im Schlussvortrag aufgrund star- ker Knieprobleme arbeitsunfähig, weder das Arztzeugnis noch die Ausführungen der Klägerin enthalten jedoch Angaben darüber, dass diese Arbeitsunfähigkeit von Dauer ist. Entspre- chend vermögen die (vorübergehenden) Knieprobleme an der grundsätzlichen Arbeitsfähig- keit der Klägerin nichts zu ändern (act. 160 S. 11; act. 160/3; act. 160/4; act. 163 S. 12; act. 163/4). Seite 33/77 6.1.3 Die Arbeitsfähigkeit als solche stellt jedoch nur einen Aspekt dar. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob es der Klägerin unter Einschluss weiterer Kriterien, namentlich der Dauer des Erwerbsunterbruchs, der Ausbildung oder aufgrund objektiver Umstände wie der Arbeits- marktlage zumutbar und möglich ist, ein Einkommen zu erzielen. Was die Möglichkeit der Er- zielbarkeit eines Einkommens anbelangt, so ist notorisch, dass ältere Arbeitnehmer je nach Branche sowie persönlichen und fachlichen Qualifikationen Schwierigkeiten haben können, binnen nützlicher Frist eine neue Stelle zu finden. Die betroffene Person trägt dabei die Be- hauptungs- und Begründungslast, weshalb wegen ihres fortgeschrittenen Erwerbsalters er- hebliche Zweifel an der beruflichen Integrationsfähigkeit bestehen. Erfüllt sie diese Substanti- ierungsanforderungen, muss das Gericht die tatsächliche Erzielbarkeit eines hypothetischen Einkommens feststellen. Je fortgeschrittener das Lebensalter, desto genauer muss das Ge- richt begründen, wie es sich mit dem tatsächlichen Zugang zu Erwerbsgelegenheiten verhält (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.4.2). 6.1.3.1Im Abänderungsentscheid vom 8. September 2014 wurde der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 ein hypothetisches Einkommen von CHF 3'200.00 netto pro Monat angerechnet (act. 29 im Verfahren ES 2013 221). Sowohl die dagegen erhobene Berufung an das Ober- gericht des Kantons Zug wie auch die Beschwerde an das Bundesgericht wurden abgewie- sen (Z2 2014 45/46; Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2015 vom 13. August 2015). Mit Ein- gabe vom 30. Mai 2016 stellte der Beklagte dann ein Gesuch um Abänderung des Ent- scheids vom 8. September 2014. In der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 beantragte die Klä- gerin die vollständige Abweisung des Abänderungsgesuches und verlangte – widergesuchs- weise – ihrerseits eine Erhöhung des Frauenunterhaltsbeitrages. Sie führte diesbezüglich aus, dass sie trotz intensiver Bemühungen und zusätzlicher Hilfe zur Berufsintegration keine Arbeitsstelle gefunden habe (act. 7 S. 11 im Verfahren ES 2016 267). Im Entscheid des Ein- zelrichters vom 6. Juni 2018 wurde in der Folge festgehalten, dass die Klägerin glaubhaft ge- macht habe, dass sie trotz ernsthafter und ausreichender Suchbemühungen derzeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Insofern seien die Voraussetzungen für die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen erfüllt, wobei sich am grundsätzlichen Ent- scheid, wonach es der Klägerin zuzumuten sei, wieder eine Erwerbsarbeit aufzunehmen, dadurch indessen nichts ändere. Mit Entscheid vom 12. September 2018 bestätigte das Obergericht Zug den Entscheid des Einzelrichters (Z2 2018 25). 6.1.3.2Als Beleg dafür, dass es der Klägerin nicht möglich sei, trotz ihrer Anstrengungen eine An- stellung zu finden und ein Einkommen zu erzielen, reichte die Klägerin zunächst ein Schrei- ben von AS.________ von der GGZ Berufsintegration ein (act. 160 S. 8; act. 15/6 im Verfah- ren ES 2016 267). Darin führt der Berater von GGZ@Work / Berufsintegration aus, dass bei mehreren hundert Bewerbungen, welche die Klägerin gemacht habe, nur dreimal ein persön- licher Kontakt zustande gekommen sei. Dies zeige die extrem schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt. Der Berater attestiert der Klägerin, dass sie bezüglich Stellensuche top moti- viert sei und alles unternehme, um so schnell wie möglich eine Stelle zu finden. Die Schwie- rigkeiten bei der Stellensuche lägen darin, dass ein Wiedereinstieg für Personen ab 50 Jah- ren sehr schwierig sei, weil bei gleicher Qualifikation wegen der Lohnk osten meist jüngere Bewerber bevorzugt würden. Zudem würde sich die Klägerin seit Jahren geographisch und stellenmässig sehr breit bewerben, indem sie sich auch ausserkantonal und ausserhalb ihres strikten Kompetenzbereiches bewerbe. Es würde keinen Sinn m achen, in irgendwelche Seite 34/77 Fortbildungen und Kurse zu investieren, da jede Firma eigene Kursvorstellungen und ent- sprechende Vorgaben sowie jede Position ganz spezifische Anforderungen habe. Obwohl die Klägerin gut qualifiziert und ebenso motiviert sei, seien die Chancen, in ihrer Situation eine passende Stelle zu finden, fast nur noch theoretischer Natur. Das Alter und die weit zurück- liegende letzte Festanstellung seien die einschränkenden Faktoren (act. 15/6 im Verfahren ES 2016 267). Des Weiteren reichte die Klägerin ein Schreiben von lic. Phil. AT.________ ein. Diesem ist zu entnehmen, dass zwischen dem 31. Juli 2015 und dem 31. März 2016 sieben Beratungen stattgefunden haben. Die Beraterin des BIZ Berufsinformationszentrums bestätigte, dass sich die Klägerin in einem sehr breiten Spektrum von hoch qualifizierten bis zu einfachen Aus- hilfsjobs bewerbe, bisher jedoch nur Absagen bekommen habe. Der Umstand, dass die Ge- suchstellerin seit (damals) sieben Jahren nicht mehr im Arbeitsmarkt tätig sei, sowie das Al- ter über 50 würden den Wiedereinstig erheblich erschweren. Im Übrigen seien die Bewer- bungsunterlagen der Klägerin professionell; diese kenne die Bewerbungsstrategien und habe umfassende Informationen und spezifische Unterlagen bekommen (act. 7/13 im Verfahren ES 2016 267). 6.1.3.3Aus diesen Belegen geht deutlich hervor, dass die Klägerin trotz sehr guter Ausbildung, ho- her Motivation und Flexibilität bis jetzt nicht in der Lage war, eine Arbeitsstelle zu finden. So- wohl AT.________ wie auch AS.________ sind sodann unabhängige und sachkundige Per- sonen. Die genannten Belege, wie auch die von der Klägerin im Verfahren ES 2016 267 ein- gereichten Bewerbungen zeigen zudem, dass die Klägerin die geforderte Ernsthaftigkeit und Sorgfalt im Bewerbungsverfahren aufgewendet und ihr Bewerbungspotential ausgeschöpft hat. Die Klägerin hat Motivationsschreiben an die potentiellen Arbeitgeber verfasst, wobei sie jeweils erwähnte, weshalb sie sich spezifisch für die ausgeschriebene Stelle als geeignet be- trachtet oder warum sie sich gerade für die angeschriebene Firma interessiert. Diese Belege zeigen auch, dass die Chancen der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt nicht intakt sind, dies o b- wohl die Klägerin überdurchschnittlich gut ausgebildet ist und über eine breite langjährige Er- fahrung in der Pharmaindustrie sowie ein grosses Beziehungsnetz verfügt, welches sie sich während ihrer 15-jährigen Tätigkeit bei verschiedenen Pharmafirmen aufgebaut hat. Auch wenn es der Klägerin im Jahr 2008 schon einmal gelungen ist, nach einem 6-jährigen Ar- beitsunterbruch und trotz Sensibilität auf Stressexposition wieder im Pharmamarkt Fuss zu fassen, gilt es zu berücksichtigen, dass die Klägerin in diesem Zeitpunkt erst 47 -jährig war. Mittlerweile ist die Klägerin im fortgeschrittenen Alter von 58 Jahren und ging in den letzten zehn Jahren keiner Erwerbstätigkeit nach. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin trotz intensiver und ernsthafter Bemühungen bisher keine Arbeitsstelle gefunden hat und erhebliche Zweifel an der beruflichen Integrationsfähigkeit bestehen. 6.1.3.4Auch der Gutachter kommt zum Schluss, dass aufgrund des langen Krankheitsverlaufes und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie der fraglichen Motivation der Klägerin die berufliche Wiedereingliederung überwiegend wahrscheinlich nicht erfolgreich sein werde (act. 146/1 S. 112, 123). Folglich benennt auch das Gutachten den langen Krankheitsverlauf und die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als Umstände, weshalb eine berufliche Wieder- eingliederung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen wird. Allein der Umstand, dass im Gutachten das Verhalten der Klägerin als "aggravierend" und ihre Motivation ohne Seite 35/77 nähere Begründung als "fraglich" bezeichnet wird, vermag die anders lautende Einschätzung in den beiden genannten Berichten nicht zu entkräften. 6.1.4 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der berufliche Wiedereinstieg der Klägerin als aus- geschlossen erscheint und ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund des jah- relangen Berufsunterbruchs und der fehlenden Berufserfahrung in den letzten zehn Jahren sowie dem fortgeschrittenen Alter von 58 Jahren nicht möglich ist. Der Klägerin ist deshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. 6.2 Der Beklagte beantragt ferner, der Klägerin sei ein hypothetischer Mietertrag aus ihrer Woh- nung in AJ.________ anzurechnen. Im Massnahmeverfahren ES 2009 110 habe die Klägerin behauptet, die Wohnung sei mit einem Wohn- oder Nutzniessungsrecht zugunsten der Mutter belastet. Zu diesem Zwecke habe die Klägerin damals ein handschriftliches Dokument in ita- lienischer Sprache eingereicht. Dieses Dokument sei nichts mehr als ein Gefälligkeitsschrei- ben. Ein Grundbuchauszug liege bis heute nicht vor, obschon ein solcher mittels Schreiben vom 28. Oktober 2011 angefordert worden sei. Es sei schlicht nicht glaubhaft, dass dieser Grundbuchauszug der Klägerin nie gesandt worden sei. Der Beklagte könne diesbezüglich aber keinen Beweis erbringen, denn er könne den entsprechenden Auszug nicht anfordern. Es müsse deshalb angenommen werden, dass die Klägerin den Grundbuchauszug nicht her- ausgeben will, weil die behauptete Nutzniessung zugunsten der Mutter nicht eingetragen sei (act. 5 S. 12; act. 61 S. 11; act. 161 S. 22). Die Klägerin lässt dagegen ausführen, sie könne über diese Wohnung nicht verfügen, da diese mit dem besagten Nutzungsrecht zu Gunsten ihrer Mutter belastet sei. Die Nutzniessung sei im Grundbuch nicht eingetragen, es sei aber ausdrücklich eine Bestätigung eingereicht worden, dass diese Nutzniessung vorliege. Diese Vereinbarung mit ihrer Mutter sei sodann bereits vor der Trennung abgeschlossen worden und sei bereits vor der Trennung so gelebt worden (act. 6 S. 12 f.; act. 59 S. 5). 6.2.1 Die Klägerin ist folglich unbestrittenermassen Eigentümerin dieser Liegenschaft in AJ.________ (act. 61 S. 11; act. 59 S. 5). Es ist somit zu prüfen, ob ihr bzw. in welcher Höhe ihr aus der Vermietung dieser Liegenschaft ein Einkommen angerechnet werden kann. Auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrages und letztlich eines hypothetischen Einkommens aus zumutbarer und möglicher Vermietung von Wohneigentum ist zulässig , so- weit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Dabei hat nach der allgemeinen Beweis- lastregel von Art. 8 ZGB die auf Unterhalt klagende Partei die Tatsachen schlüssig zu be- haupten, aus denen sich ergibt, dass es ihr weder möglich noch zuzumuten ist, für ihren ge- bührenden Unterhalt selbst aufzukommen (Urteile des Bundesgerichts 5A_749/2016 vom 11. Mai 2017 E. 5; 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2). Will die Klägerin also geltend ma- chen, die Erzielung eines Mietzinsertrages aus ihrer Liegenschaft in AJ.________ sei ihr nicht möglich und zumutbar, trägt sie dafür die Beweislast (Jungo, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 8 ZGB N 572 f.). 6.2.2 Sowohl im Eheschutzverfahren ES 2009 110, wie auch in den Abänderungsverfahren ES 2010 770 und ES 2013 221 sowie in den dagegen geführten Berufungsverfahren Z2 2011 69/70 und Z2 2014 45/46 gelang es der Klägerin glaubhaft darzulegen, dass ihr aufgrund des Nutzungsrechts ihrer Mutter keine hypothetischen Mieterträge aus ihrer Wohnung in AJ.________ anzurechnen sind (Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 26. Oktober 2009 im Verfahren ES 2009 110, E. 5.3; Verfügung des Einzelrichters des Seite 36/77 Kantonsgerichts Zug vom 12. Oktober 2011 im Verfahren ES 2010 770, E. 2.3.3; Urteil des Obergerichts vom 23. Februar 2012 in den Verfahren Z2 2011 69 und Z2 2011 70, E. 3.1.2; Entscheid vom 8. September 2014 im Verfahren ES 2013 221, E. 5.3.2; Urteil des Oberge- richts vom 14. Januar 2015 in den Verfahren Z2 2014 45 und Z2 2014 46, E. 6). Auch im vorliegenden Verfahren ist das Hauptargument der beweisbelasteten Klägerin, wes- halb ihr kein hypothetischer Mietzinsertrag angerechnet werden könne, das Nutzungsrecht ihrer Mutter. Es sei immer unbestritten gewesen, dass die Nutzniessung im Grundbuch nicht eingetragen sei, es sei aber eine Bestätigung eingereicht worden, wonach diese Nutznies- sung ausdrücklich vorliege. Diese Vereinbarung mit der Mutter sei denn auch bereits vor der Trennung abgeschlossen und so gelebt worden, was vom Beklagten nie bestritten worden sei (act. 59 S. 5). 6.2.3 Obwohl dem von der Klägerin eingereichten handschriftlichen Vertrag (act. 6/37) keine ge- nauen Angaben zu entnehmen sind und ein Grundbuchauszug fehlt, sind die Ausführungen der Klägerin, dass das Nutzungsrecht ihrer Mutter einer Vermietung der Wohnung entgegen- steht, insgesamt überzeugend. Die Klägerin räumte denn auch selbst ein, dass das Nut- zungsrecht ihrer Mutter gar nicht im Grundbuch eingetragen worden sei (act. 59 S. 5). An der Parteibefragung führte die Klägerin zudem aus, dass die Wohnung in AJ.________ zu kei- nem Zeitpunkt vermietet worden sei (act. 32 Ziff. 18.3). Diese Ausführungen der Klägerin werden vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Der Beklagte lässt zwar ausführen, dass es sich beim besagten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben der Mutter der Klägerin handle, er bestreitet aber nicht, dass dies bereits vor der Trennung so gelebt worden sei und dass die Wohnung bis anhin noch nie vermietet worden ist. Auch der Einwand des Beklag- ten, dass zumindest gemäss Schweizer Recht eine Nutzniessung bei Grundstücken durch Eintragung in das Grundbuch bestellt werde, ist vorliegend nicht von Bedeutung, da Schwei- zer Recht nicht anwendbar ist (act. 61 S. 11). Weil der Beklagte die überzeugenden Behaup- tungen der Klägerin nicht substantiiert zu widerlegen vermag, ist auf die Ausführungen der Klägerin abzustellen. Der Klägerin ist daher aufgrund des Nutzungsrechts ihrer Mutter nicht zumutbar und möglich, durch die Vermietung der Liegenschaft in AJ.________ einen Mieter- trag zu erzielen, weshalb ihr kein hypothetischer Mietertrag angerechnet wird. Bei diesem Er- gebnis erübrigt sich auch die vom Beklagten beantragte Expertise über d ie Höhe eines aus der Wohnung erzielbaren Mietertrages (act. 61 S. 12). 6.3 Im Weiteren führte der Beklagte an der Hauptverhandlung aus, die Klägerin habe gemäss Übersetzung des Testaments gemeinsam mit ihrem Bruder AU.________ eine Parterrewoh- nung in AV.________ sowie die Parzelle mit Garten, Schwimmbad und Kellergeschoss ge- erbt. Ihren Anteil an der geerbten Parterrewohnung sowie der geerbten Parzelle habe die Klägerin gemäss Übersetzung für einen Betrag von EUR 22'400.00 auf ihren Bruder AW.________ übertragen. Der vom Notar festgehaltene Wert könne allerdings nicht dem Verkehrswert des hälftigen Anteils der genannten Wohnung und der Par zelle entsprechen, was offensichtlich sei. Diese Zahlung sei im Übrigen wohl bar geleistet worden, denn irgend- ein Eingang sei nicht verbucht oder belegt worden. Die Klägerin versuche mit den ins Recht gelegten Beweismitteln Tatsachen vorzugeben, welche schlicht nicht stimmen könn ten (act. 61 S. 12). Die Klägerin führt dagegen aus, dass die Übertragung der geerbten Parzelle vor der Trennung erfolgt sei und sicher nicht in Benachteilungsabsicht. Der Beklagte führe selbst aus, dass dieser Übertrag notariell beglaubigt worden sei. Ferner sei anerkannt, dass Seite 37/77 diese Liegenschaft Eigengut darstelle, weshalb überhaupt nicht entscheidend sei, zu wel- chem Betrag die Klägerin dieses Grundstück auf ihren Bruder übertragen habe. Die Klägerin könne völlig frei über Eigengut verfügen. Wenn der Beklagte hier einen Aufrechnungstatbe- stand gemäss Art. 208 ZGB konstruieren möchte, sei ihm entgegenzuhalten, dass die Über- tragung mehr als fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes erfolgt sei und Art. 208 ZGB gar nicht mehr zum Tragen kommen könne. Zum anderen sei wenn überhaupt Eigengut "ver- schenkt" worden – was aber nicht bewiesen sei – und nicht etwa Errungenschaft (act. 59 S. 6). Der Beklagte legt nicht substantiiert dar, was er aus seinem Einwand, wonach der Kaufpreis der Immobilie nicht dem Verkehrswert des Grundstückes entsprochen habe, zu seinen Guns- ten ableiten will. Sollte der Beklagte in diesem Zusammenhang einen zu berücksichtigenden hypothetischen Vermögensertrag geltend machen, so legt er nicht dar, in welcher Höhe ein hypothetischer Vermögensertrag seiner Ansicht nach angerechnet werden sollte. Ferner er- achtet der Beklagte gemäss seinen Ausführungen selber als belegt, dass die Klägerin die Im- mobilie effektiv verkauft hat, weshalb ihr gar kein Vermögensertrag angerechnet werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich wiederum die vom Beklagten beantragte Expertise über den Verkehrswert der hälftigen Beteiligung an der von der Klägerin verkauften Wohnung und Parzelle in AV.________ (act. 61 S. 13). 6.4 Schliesslich verlangt der Beklagte, dass der Klägerin das von ihm zurückbezahlte Darlehen als Vermögen anzurechnen sei (act. 61 S. 13). Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese CHF 550'000.00 auf einem Bankkonto in Italien oder auf einem nicht deklarierten Konto in der Schweiz deponiert seien (act. 5 S. 12). Die Klägerin liess dagegen ausführen, es sei bereits mehrfach dargetan worden, dass dieses Darlehen über ihren Vater gewährt wurde und an ihn bzw. die Erbengemeinschaft zurückbezahlt worden sei (act. 6 S. 12). Die Klägerin gab sodann im vorliegenden Verfahren wie auch in den Verfahren ES 2009 110, ES 2010 770 und ES 2013 221 jeweils übereinstimmend und unter Wahrheitspflicht zu Protokoll, dass sie zur Gewährung des Darlehens an den Beklagten einen Kredit von CHF 550'000.00 habe aufnehmen müssen, welcher zurückbezahlt worden sei, weshalb sie nicht mehr über dieses Vermögen verfüge (act. 12 S. 6 im Verfahren ES 2009 110; act. 8 S. 6 f. im Verfahren ES 2010 770; act. 15 S. 15 und 18 im Verfahren ES 2013 221; act. 32 Ziff. 39). Was der Beklagte aus diesen Ausführungen ableiten will, wird nicht substantiiert ausgeführt. Sollte er die Berücksichtigung eines hypothetischen Vermögensertrags geltend machen wol- len, so legt er auch vorliegend nicht dar, in welcher Höhe ein solcher angerechnet werden sollte. In Bezug auf eine allfällig beantragte Berücksichtigung bei der noch f olgenden güter- rechtlichen Auseinandersetzung kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass nur diejenigen Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen sind, welche ihnen im Zeit- punkt der Auflösung des Güterstandes auch gehörten. Wenn der Beklagte nun behauptet, die Klägerin habe im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes noch über einen Betrag in der Höhe von CHF 550'000.00 verfügt, so wäre ihm der Beweis dafür oblegen. Der Beklagte bestreitet jedoch nicht, dass das von der Klägerin gewährte Darlehen fremdfinanziert wurde. Er vermag mit seinen pauschalen Behauptungen, wonach das Geld noch auf irgendeinem Konto deponiert sei, die Ausführungen der Klägerin auch nicht zu widerlegen und konnt e folglich nicht überzeugend dartun, dass die Klägerin nach wie vor über den behaupteten Be- trag von CHF 550'000.00 verfügt. Seite 38/77 6.5 Es kann nach dem Gesagten somit zusammenfassend festgehalten werden, dass der Kläge- rin kein hypothetisches Einkommen, weder ein hypothetisches Erwerbseinkommen noch ein hypothetischer Vermögensertrag, angerechnet werden kann. Die Klägerin ist folglich nicht in der Lage, ihren monatlichen Bedarf selber zu decken. 7. Kann von einem Ehegatten vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er für seinen ge- bührenden Unterhalt selbst aufkommt und ist er auf Unterhaltsleistungen des anderen ange- wiesen, so ist in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des Pf lichtigen zu ermitteln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzulegen. Dabei geht es darum zu bestimmen, ob der Pflichtige angesichts seiner aktuellen Einkünfte in der Lage ist, den vorgängig festgelegten Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (BGE 141 III 465 E. 3). 7.1 Der Beklagte ist seit dem 1. Juli 2014 pensioniert und bezieht unbestrittenermassen eine mo- natliche Altersrente von total CHF 3'433.10 (AHV-Rente von CHF 2'340.00 + BVG-Rente von CHF 1'093.10) und monatliche Kinderrenten in der Höhe von CHF 1'154.60 (act. 160/1; act. 160/2). Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass im Urteil des Kantonsgerichtes Zug vom 6. Juni 2018 im Massnahmeverfahren ES 2016 267 zu Recht festgestellt worden sei, dass der Beklagte über die Gesellschaften K.________AG und L.________AG Eigentümer von Immobilien sei, welche einen regelmässigen Mietertrag abwerfen würden. Gemäss dem im vorliegenden Verfahren erstellten Gutachten sowie Ergänzungsgutachten von Q.________ habe der Beklagte 2015 von der L.________AG ein Einkommen von CHF 154'368.00 bezo- gen. Nach Ansicht des Gutachters hätte der Beklagte von der K.________AG neben den Nettobezügen von CHF 44'085.00 pro Jahr weitere Entnahmen machen können, ohne die Fortsetzung des Unternehmens zu gefährden. So hätte der Beklagte von seiner Gesellscha ft nicht Darlehen beziehen müssen, sondern hätte sich CHF 165'086.00 pro Jahr als Dividen- den auszahlen lassen können. Bereits dies würde anrechenbare Einnahmen von über CHF 363'000.00 pro Jahr bzw. CHF 30'250.00 pro Monat ergeben. Zudem vermiete der Be- klagte in seiner Villa eine 3.5-Zimmerwohnung für monatlich CHF 3'300.00, so dass gesamt- haft von einem monatlichen Einkommen von mindestens CHF 38'137.00 (CHF 30'250.00 + CHF 3'300.00 + CHF 4'587.00) auszugehen sei (act. 160 S. 4). Der Beklagte führt dagegen aus, die Schlussfolgerung im Entscheid vom 6. Juni 2018 im Massnahmeverfahren ES 2016 267, wonach gestützt auf die Ausführungen des Gutachters davon ausgegangen werde, dass der Beklagte über jährlich anrechenbare Einkünfte von mindestens CHF 363'000.00 verfügen könne, sei bedenklich. Der Gutachter gehe von einer einmaligen hypothetischen Dividende bis zum maximalen Darlehensguthaben der K.________AG gegenüber dem Beklagten aus. Er spreche in keiner Art und Weise von wie- derkehrenden jährlichen Dividenden in dieser Höhe. Der Beklagte könne inskünftig zulasten der L.________AG höchstens einen Bruttolohn von CHF 35'000.00 pro Jahr beziehen. Bei der K.________AG würde die Entlöhnung wie im Gutachten unter Beantwortung der Frage 5 gemäss Ziff. 3.5 unverändert bleiben. Irgendwelche hypothetisch berechneten jährlichen Ein- kommen in der Höhe von CHF 360'000.00 gemäss Ziff. 6.7 der Erwägungen des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 6. Juni 2018 im Verfahren ES 2016 267 seien willkürlich fest- gelegt (act. 161 S. 12 f.). Seite 39/77 7.2 Über die Höhe der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten aus der K.________AG sowie aus der L.________AG erstattete Q.________, dipl. Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom FH, MAS Corporate Finance, ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten (act. 115; act. 132). Gemäss dem erstellten Ergänzungsgutachten, welches die aktuellste Vergleichsperiode der Jahre 2015 und 2016 betrifft, bezog der Beklagte im Jahr 2015 von der L.________AG CHF 154'368.00 und von der K.________AG CHF 44'085.00. Darüber hinausgehende Be- züge wären gemäss Ausführungen des Gutachters bei der L.________AG im Jahr 2015 nicht möglich gewesen. Aus der K.________AG hätte der Beklagte nach Ansicht des Gutachters jedoch neben den getätigten Nettobezügen von CHF 44'085.00 weitere Entnahmen machen können, ohne die Fortsetzung des Unternehmens zu gefährden. Der Beklagte hätte von sei- ner Gesellschaft keine Darlehen beziehen müssen, sondern hätte sich CHF 165'086.00 pro Jahr als Dividenden auszahlen lassen können. Der Beklagte hätte somit nach Ansicht des Gutachters von der K.________AG maximal CHF 209'171.00 (= Nettobezüge CHF 44'085.00 + Dividende CHF 165'086.00) beziehen können (act. 132 S. 8). Insgesamt hätte der Beklagte aus der K.________AG und der L.________AG im Jahr 2015 folglich ein Einkommen von insgesamt CHF 363'539.00 beziehen können. 7.2.1 Hinsichtlich der massgebenden Vergleichsperiode ist vorab festzuhalten, dass es sich bei den Jahresrechnungen der K.________AG und der L.________AG des Jahres 2015 um die aktuellsten dem Gutachter vorgelegenen Zahlen handelt. Da die entsprechenden Jahres- rechnungen der beiden Gesellschaften für das Jahr 2016 zum Zeitpunkt der Ergänzung des Gutachtens – im Mai 2017 – gemäss Aussagen der AX.________AG noch nicht erstellt wa- ren, konnte die Frage der Einkommensmöglichkeit des Beklagten für das Jahr 2016 nicht be- antwortet werden (act. 132). Es bleibt jedoch anzumerken, dass beide Parteien die Vorladung des Sachverständigen zur mündlichen Befragung an der Schlussverhandlung und die Anordnung einer Oberexpertise hätten verlangen können (§ 186 ZPO-ZG). Im weiteren Prozessverlauf wurde allerdings nur von der Klägerin und nur für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen sollte, dass der Beklagte für die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge nicht leistungsfähig sei, die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens betreffend die Höhe des realisierbaren Ein- kommens des Beklagten aus der K.________AG und der L.________AG für die Jahre 2016 und 2017 verlangt (act. 160 S. 7). Der Beklagte seinerseits hat kein neues Gutachten wegen wesentlichen Veränderungen bei den Geschäftsergebnissen oder den Einkommensmöglich- keiten beantragt (act. 161). Solche wurden denn auch nicht substantiiert behauptet. Er führt zwar aus, der Gutachter würde bloss von einer einmaligen hypothetischen Dividende bis zum maximalen Darlehensguthaben der K.________AG ausgehen und spreche in keiner Art und Weise von wiederkehrenden jährlichen Dividenden in dieser Höhe (act. 161 S. 12 f.). Er hat es aber unterlassen, anhand der aktuellsten Jahresrechnungen nachzuweisen, dass ein Ein- kommen, wie es der Gutachter im Ergänzungsgutachten festlegte, in den Folgejahren nicht erzielt werden konnte bzw. in den Folgejahren von dem durch den Gutachter festgelegten höchstmöglichen erzielbaren Einkommen im Jahr 2015 abgewichen sei. Die Ausführungen des Gutachters zeigen sodann, dass für die Beurteilung der Einkommensmöglichkeiten des Beklagten bei der K.________AG und der L.________AG Fachwissen in Betriebswirtschaft erforderlich ist. Ohne dieses Fachwissen lässt sich auch an Hand der vom Beklagten im Seite 40/77 Verfahren ES 2016 267 für das Jahr 2016 eingereichten Lohndeklaration der L.________AG und des Lohnausweises der K.________AG (act. 16/17-19 im Verfahren ES 2016 267) nicht beurteilen, ob es sich dabei effektiv um das höchstmögliche, vom Beklagten aus den beiden Gesellschaften beziehbare Einkommen handelt. Der Beklagte kann folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er pauschal behauptet, dass sich die Entwicklung seines Einkom- mens nach 2015 verschlechtert habe. Für die Bestimmung der dem Beklagten aus seiner Tä- tigkeit aus der K.________AG und L.________AG anrechenbaren Leistungsfähigkeit ist da- her auf das Ergänzungsgutachten abzustellen. 7.2.2 In Bezug auf die im Ergänzungsgutachten bezeichneten Einkommensmöglichkeiten aus der K.________AG führt der Beklagte aus, dass der Gutachter bei der K.________AG zwar dar- lege, dass der Beklagte seine gemäss Bilanz bestehende Schuld von CHF 221'121.30 durch Ausschüttung einer Dividende im Umfang von CHF 165'086.70 hätte reduzieren können. Es sei jedoch daran zu erinnern, dass nur dann Dividenden ausgeschüttet werden könnten, wenn die Gesellschaft einen Gewinn erziele. Im Jahre 2015 habe die K.________AG jedoch einen Verlust ausgewiesen, was aus Beilage 5 zu den Ergänzungsfragen hervorgehe (act. 161 S. 12). Der Gutachter führt als Erläuterung zum möglichen Einkommen des Beklagten aus, er habe für die Ermittlung der Einkommensmöglichkeit des Beklagten für die K.________AG auf- grund der vorgelegten Jahresrechnungen die Geldflussrechnung 2015 aufgestellt. Daraus seien die im Jahr 2015 bei der K.________AG erwirtschafteten Geldflüsse aus Betriebs-, In- vestitions- und Finanzierungstätigkeit detailliert ausgewiesen. Bei einem geschätzten Ver- kehrswert von rund CHF 4,36 Mio. der Liegenschaften der K.________AG per 31. Dezember 2015 sei bei einer Gewerbeliegenschaft mit einer soliden Eigenfinanzierung von 40 % eine maximale Hypothekarbelastung von 60 % bzw. rund CHF 2,616 Mio. anzustreben gewesen. Tatsächlich habe die Hypothek per Ende 2015 noch CHF 2'441'250.00 betragen. Der Gut- achter ist der Ansicht, dass auf die im Jahr 2015 getätigte Amortisation von CHF 52'500.00 hätte verzichtet werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden. Fer- ner weise die K.________AG in der Bilanz per 31. Dezember 2015 gegenüber dem Beklag- ten ein Darlehensguthaben von CHF 221'121.30 aus. Nach Ansicht des Gutachters hätte ein Teil dieses Aktionärdarlehens im Jahr 2015 im Betrag von CHF 165'086.70 (ausgewiesenes Eigenkapital von CHF 315'086.70 abzüglich Aktienkapital von CHF 100'000.00 abzüglich ge- setzliche Reserven von CHF 50'000.00) an den Beklagten ausgeschüttet werden können (Di- vidende mit Verrechnung des Aktionärsdarlehens), ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden (act. 132 S. 8). Zudem erachtet der Gutachter eine Dividendenausschüttung bei durch Aktiengesellschaften gehaltenen Immobilien dann als zulässig und sinnvoll, wenn die Gesellschaft nach der gesetzlich und allenfalls statutarisch vorgeschriebenen Reservezu- weisung über frei ausschüttbare, ausgewiesene Reserven verfügt, die Gesellschaft im Zeit- punkt der geplanten Bar-Ausschüttung, unter Berücksichtigung der notwendigen Mittelab- flüsse für die Amortisationen der Hypotheken und der notwendigen Unterhalts - und Erneue- rungskosten der Immobilien, über ausreichend Liquidität zur Entrichtung einer Bar-Dividende verfügt und kein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR (Verbot der Einlagenrückgewähr) vor- liegt (act. 115 S. 17). Sämtliche dieser vom Gutachter genannten Voraussetzungen wurden berücksichtigt und eingehalten (vgl. auch Beilage 5 zum Ergänzungsgutachten). Die Ausfüh- rungen des Gutachters sind zudem schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, weshalb keine Gründe bestehen, um von den Erkenntnissen der sachverständigen Person in ihrem Seite 41/77 Ergänzungsgutachten abzuweichen. Der Beklagte hätte somit bei der K.________AG im Jahr 2015 neben den getätigten Nettobezügen von CHF 44'085.00 zusätzlich CHF 165'086.00 als Dividende beziehen können, ohne die Fortführung der Unternehmung zu gefähr den. Folglich ergibt sich eine dem Beklagten aus dessen Tätigkeit für die K.________AG anrechenbare Leistungsfähigkeit von CHF 209'171.00 pro Jahr. 7.2.3 Was die Einkommensmöglichkeiten aus der L.________AG betrifft, so führt der Beklagte aus, dass er auch aus Sicht des Gutachters mit seinen gesamthaften Bezügen im Betrag von CHF 154'368.00 im Jahr 2015 überbordet habe. Dies sei dem Umstand zu entnehmen, dass der Gutachter auf die Praxis der kantonalen Steuerbehörden verweise, wonach bei reinen Immobiliengesellschaften in der Regel 10 % bis 20 % der Mietzinseinnahmen als Lohn des Aktionärs für die Verwaltung der Immobilien und der Gesellschaft als geschäftsmässig aner- kannt würden. Bei der L.________AG habe jedoch der gesamthafte Bezug im Jahr 2015 38,6 % der Mietzinseinnahmen dargestellt. Es sei daran zu erinnern, dass der Gutachter für pauschale Immobilienverwaltungskosten von 5 % der Mieterträge ausgehe. Daraus werde rasch ersichtlich, dass der Beklagte zu hohe Lohnbezüge getätigt habe. I nskünftig könne er zulasten der L.________AG höchstens einen Bruttolohn von CHF 35'000.00 pro Jahr bezie- hen (act. 161 S. 12). Der Beklagte hat gemäss Ergänzungsgutachten aus der L.________AG im Jahr 2015 CHF 154'368.00 netto bezogen. Zusätzliche Bezüge des Beklagten wären gemäss Ausfüh- rungen des Gutachters handelsrechtlich und auch steuerrechtlich nicht möglich bzw. zulässig gewesen. Dies bestätige auch die Geldflussrechnung 2015 der L.________AG, welche nach Amortisation der Hypothek und des Darlehens K.________AG einen Mittelabfluss von CHF -21'167.50 ausweise. Der vom Beklagten von der L.________AG bezogene Bruttolohn in der Höhe von CHF 155'680.00 habe rund 38,6 % der Mietzinseinnahmen im Jahr 2015 entsprochen. Gemäss Aussagen des Gutachters wird dieser sehr hohe Bezug unter anderem mit dem Neubau und den damit zusammenhängenden zusätzlichen Tätigkeiten des Aktio- närs begründet (act. 132 S. 9). Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass auch die in den Jahren 2011 bis 2014 ausbezahlten Jahreslöhne relativ hoch erscheinen würden, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte und auch sein Sohn in den Jahren 1999 bis 2014 keine Verwaltungsratshonorare aus der L.________AG bezogen hätten und der Be- klagte auch im Zusammenhang mit der Entwicklung und der Erstellung des Mehrfamilienhau- ses in den Vorjahren keine Entschädigung aus der L.________AG erhalten habe (act. 115 S. 19). Der Gutachter erachtet die in den Jahren 1999-2014 verbuchten Personalkosten, ge- messen an den zu erledigenden Aufgaben, gesamthaft betrachtet als verhältnismässig (act. 115 S. 18). Als Beweis für seinen künftigen Bruttolohn von der L.________AG in der Höhe von CHF 35'000.00 reicht der Beklagte den Einschätzungsvorschlag für die Staats - und Gemein- desteuern im Einspracheverfahren des kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. Juli 2018 ins Recht. Darin steht zwar, dass der an den Beklagten entrichtete Lohn angesichts der Tatsa- che, dass es sich bei der L.________AG um eine reine Immobiliengesellschaft handle, als übersetzt erscheine bzw. einem objektiven Drittvergleich nicht standhalte und dass die markt- gerechte Entlohnung (inkl. VR-Tätigkeit) auf unpräjudizielle CHF 35'000.00 geschätzt worden sei. Es kann daraus aber auch entnommen werden, dass vom Beklagten – trotz Aufforderung im Einschätzungsvorschlag – in keiner Art und Weise sachdienliche Unterlagen beigebracht Seite 42/77 wurden, welche auf allfällige Sonderleistungen im Jahr 2015 hinweisen würden und dass gleiches auch in Bezug auf den Vergleich mit Entlohnungen in vergleichbaren Unternehmen gelten würde. Es habe der Nachweis des objektiven Drittvergleichs gefehlt (act. 161/112). Der Gutachter schätzt die jährlich anfallenden Kosten für die reine, externe Verwaltung der Liegenschaften (ohne Kosten Hauswart und externe Rechtsberatungskosten bei Streitigkei- ten mit der Mieterschaft) der L.________AG auf 4 % bis 6 % der entsprechenden jährlichen Erträge aus der Vermietung. Diese Grösse entspreche den heute geltenden Tarifen von ex- ternen Immobilienbewirtschaftungsunternehmen für die administrative und technische Ver- waltung solcher Objekte. Darin seien jedoch die im Zusammenhang mit der Führung der Akti- engesellschaft zu erwartenden, jährlichen Verwaltungsratshonorare nicht enthalten. Ebenfalls nicht enthalten seien die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Reali- sierung des Mehrfamilienhauses der L.________AG in AY.________ (act. 115 S. 20). Das- selbe gilt demnach auch für die mit dem Neubau zusammenhängenden zusätzlichen Tätig- keiten des Beklagten. Doch genau auf diesen, in den pauschal genannten Liegenschaftsver- waltungskosten nicht enthaltenen jährlichen Verwaltungsratshonoraren und Entwicklungs- und Realisationsaufwendungen, gründen die gemäss Gutachter "relativ hohen bzw. sehr ho- hen" Lohnbezüge des Beklagten. Und genau diese Sonderleistungen wurden vom Beklagten im Einspracheverfahren nicht mit sachdienlichen Unterlagen ausgewiesen. Zudem sei die L.________AG gemäss Gutachter gestützt auf die Unterlagen, die ihm vorlagen, bis und mit dem Geschäftsjahr 2014 für die Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer definitiv einge- schätzt worden. Aufrechnungen oder Korrekturen der eingereichten Steuererklärungen seien gemäss erhaltenen Auskünften keine erfolgt (act. 115 S. 22). Auch vorliegend bestehen folglich keine Gründe, um von den Erkenntnissen d es Gutachters abzuweichen. Somit ergibt sich eine dem Beklagten aus dessen Tätigkeit für die L.________AG anrechenbare Leistungsfähigkeit von CHF 154'368.00 pro Jahr. 7.3 Zu den Einkünften des Klägers gehören auch die Nettomieterträge aus der Vermietung der 3.5-Zimmerwohnung in seinem Haus M.________. Diese belaufen sich gemäss eigenen An- gaben des Beklagten auf monatlich CHF 3'300.00 (act. 16 S. 5 im Verfahren ES 2016 267). 7.4 Im Ergebnis beläuft sich folglich die Leistungsfähigkeit des Klägers allein aus der K.________AG und der L.________AG auf CHF 363'539.00 pro Jahr bzw. rund CHF 30'295.00 pro Monat. Hinzukommen die monatlichen Renten in der Höhe von insgesamt CHF 4'587.70 sowie die monatlichen Mieterträge im Betrag von CHF 3'300.00. Nach Abzug der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin in der Höhe von CHF 6'291.85 sowie an den gemein- samen Sohn F.________ in der Höhe von CHF 1'822.50 ist der Beklagte somit nach wie vor in der Lage, seinen eigenen Bedarf zu decken. Festzuhalten bleibt, dass der Beklagte selbst dann leistungsfähig wäre, wenn die von ihm be- haupteten Einkünfte unbesehen übernommen worden wären. Der Beklagte bezieht monatli- che Renten in der Höhe von insgesamt CHF 4'587.70 (= CHF 2'340.00 AHV-Rente + CHF 1'093.10 BVG-Rente + CHF 1'154.60 Kinderrenten). Hinzu kommen die monatlichen Mieterträge im Betrag von CHF 3'300.00. Er behauptet sodann, dass die Entlöhnung bei der K.________AG wie im Gutachten unter Beantwortung der Frage 5 Ziff. 3.5 unverändert bleibe. Würde man folglich diesen Bruttojahreslohn des Beklagten in den letzten Jahren seit 2010 bis 2016 (act. 115 S. 18; act. 132 S. 8; act. 16/18 im Verfahren ES 2016 267) Seite 43/77 berücksichtigen, so resultiert ein durchschnittliches Jahreseinkommen bei der K.________AG in der Höhe von brutto CHF 46'185.70 (= [CHF 37'500.00 + CHF 47'400.00 + CHF 47'400.00 + CHF 47'400.00 + CHF 47'600.00 + CHF 48'000.00 + CHF 48'000.00] / 7). Dies entspricht einem Nettojahreseinkommen von CHF 40'361.00 (=[CHF 40'278.00 + CHF 40'706.00 + CHF 39'389.00 + CHF 34'640.00 + CHF 37'871.00 + CHF 44'085.00 + CHF 45'558.00] / 7; vgl. act. 115 S. 12; act. 132 S. 10; act. 16/18 im Verfahren ES 2016 267). Hinzuzurechnen ist weiter der vom Beklagten behauptete zukünftige Bruttolohn bei der L.________AG in der Höhe von CHF 35'000.00 pro Jahr. Es würde demzufolge ein Jahres- einkommen in der Höhe von insgesamt CHF 170'013.40 resultieren (= [CHF 3'300.00 Mieter- träge x 12] + [CHF 4'587.70 Renteneinkommen x 12] + CHF 35'000.00 Jahreseinkommen L.________AG + CHF 40'361.00 durchschnittliches Nettojahreseinkommen K.________AG). Dies entspräche einem monatlichen Einkommen von rund CHF 14'168.00. Auch damit wäre der Beklagte folglich in der Lage, sowohl seinen eigenen Bedarf wie auch die Unterhaltsbei- träge an die Klägerin und den gemeinsamen Sohn F.________ zu decken. 7.5 Der Beklagte beantragt, die Pflicht zur Bezahlung nachehelicher Unterhaltsbeiträge bis zum Eintritt der Klägerin ins AHV-Alter zu begrenzen. Zur Begründung führt er aus, die Klägerin werde anschliessend eine Rente aus der 1. und 2. Säule erhalten (act. 161 S. 22). Die Kläge- rin fordert hingegen einen ab Erreichung des AHV-Alters um CHF 1'400.00 reduzierten aber unbefristeten Unterhaltsbeitrag (vgl. act. 160 Rechtsbegehren Ziff. 3; act. 163). Sie werde mit ihrer Pensionierung eine AHV-Rente von ca. CHF 1'400.00 erhalten, weshalb der Unterhalts- beitrag ab Pensionierung der Klägerin zu reduzieren sei (act. 160 S. 11). Der Beklagte würde sodann nicht substantiiert ausführen, von welchem Renteneinkommen auf Seiten der Kläge- rin auszugehen sei (act. 163 S. 16). Soweit der Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermag, ist der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen ver- pflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken und ist nachehelicher Unterhalt im Grundsatz unbefristet geschuldet. Häufig brechen aber die verfügbaren Mittel ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstan- dard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspru ch auf eine vergleichbare Lebenshaltung haben, trägt die Praxis diesfalls insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen ge- knüpft wird (BGE 141 III 465 E. 3.2). Im September 2025 erreicht die Klägerin das ordentli- che AHV-Alter, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beklagte der Klägerin ab 1. Oktober 2025 weiterhin nachehelichen Unterhalt zu bezahlen hat. Die Klägerin geht von einer monatlichen AHV-Rente von ca. CHF 1'400.00 aus (act. 160 S. 11), was vom Beklagten nicht substantiiert bestritten wird. Er lässt lediglich ausführen, dass die Klägerin nach Erreichen des Rentenalters eine Rente aus der 1. und 2. Säule erhal- ten werde, ohne jedoch die Höhe der zukünftigen Leistungen der Klägerin aus der 1. und 2. Säule zu beziffern oder die von der Klägerin behauptete zukünftige Höhe der AHV-Rente zu bestreiten (act. 161 S. 22). Somit ist ab der Pensionierung der Klägerin von einer AHV- Rente von CHF 1'400.00 auszugehen. Zur künftigen BVG-Rente ist anzumerken, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Eintritts ins ordentliche AHV-Alter voraussichtlich über ein Seite 44/77 Vorsorgeguthaben von mindestens rund CHF 81'903.65 verfügen wird (vgl. E. 14.4 f.). Unter Annahme eines Umwandlungssatzes von 6,8 % (Art. 14 Abs. 2 BVG) kommt die künftige mo- natliche Altersrente der Klägerin aus der beruflichen Vorsorge auf rund CHF 464.00 zu ste- hen (CHF 81'903.65 / 100 x 6,8 / 12). Die monatlichen Leistungen aus AHV und BVG werden beim Eintritt der Klägerin ins ordentliche Rentenalter somit voraussichtlich rund CHF 1'864.00 betragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Klägerin ab dem Eintritt ins ordentliche AHV-Alter keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige mehr zu leisten hat, womit sich ihr gebührender Unterhalt von CHF 6'291.85 um CHF 440.00 auf CHF 5'851.85 pro Mo- nat reduziert. Ihren gebührenden Bedarf vermag die Klägerin folglich im Um fang von CHF 1'864.00 (aus Renteneinkünften) selber zu finanzieren. Zur Deckung der Eigenversor- gungslücke von CHF 3'987.85 wird die Klägerin aber auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf Unterhaltszahlungen durch den Kläger angewiesen sein. Der Beklagte hat das Rentenalter bereits erreicht und ist für die Unterhaltspflicht auch leistungsfähig. Bei gleichbleibenden Einkünften vermag der Beklagte auch nach Bezahlung eines Unterhaltsbei- trags von CHF 3'987.85 an die Klägerin und unter Berücksichtigung, dass im Zeitpunkt der Pensionierung der Klägerin voraussichtlich kein Kindesunterhalt mehr zu leisten sein wird, seinen eigenen Bedarf zu decken. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Oktober 2025 weiterhin einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'987.85 pro Monat zu bezahlen. 7.6 Zusammenfassend ist der Beklagte demnach zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis zum Eintritt der Klägerin ins ordentliche Ren- tenalter einen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'291.85 pro Monat sowie ab 1. Oktober 2025 ei- nen reduzierten unbefristeten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'987.85 pro Monat zu bezahlen. Für den gemeinsamen Sohn F.________ hat der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungs- entscheids bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung einen Unterhalt von CHF 1'822.50 pro Monat zu bezahlen. Diese Unterhalts- beiträge sind gerichtsüblich zu indexieren (vgl. Art. 286 Abs. 1 ZGB). 8. In einem nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. 9. Die Parteien beantragten in ihren Rechtsschriften lediglich die Vornahme der güterrechtli- chen Auseinandersetzung nach Gesetz. Erst an der Hauptverhandlung bezifferten sie im Rahmen von § 99 ZPO-ZG in ihren Plädoyers die Höhe der von der jeweils anderen Partei verlangten güterrechtlichen Ersatzforderung. In den Schlussvorträgen bezifferten die Par- teien ihre Forderungen gestützt auf § 101 Abs. 1 ZPO-ZG neu. Die Klägerin fordert vom Be- klagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'442'055.20 (act. 160, Rechtsbe- gehren Ziff. 4; act. 163). Der Beklagte beantragt, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm den An- tikschrank herauszugeben und den Betrag von CHF 51'131.00 zu zahlen (act. 161, Rechts- begehren Ziff. 4). 9.1 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien wäh- rend der Ehe bestehende Güterstand. Die Parteien haben nicht behauptet, dass sie sich in ei- nem Ehevertrag auf einen besonderen Güterstand geeinigt hätten oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten wäre. Gemäss Art. 181 ZGB unterstehen sie daher den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung. Seite 45/77 9.2 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Ver- mögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte hat An- spruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei der Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen, (zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüll ung der Ansprüche geregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilge- setzbuches, 6. A. 2018, N 12.156 ff.). 9.3 Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 ZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zu- rück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden (Abs. 1). Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Abs. 2). Die Ehegatten re- geln ihre gegenseitigen Schulden (Abs. 3). Mithin sind zunächst die Aktiven und Passiven der Ehegatten – unter Berücksichtigung der gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB) – zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen aufzuteilen (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, a.a.O., N 12.157 ff.). Jeder Vermögensgegenstand ist entweder der Errungenschaft oder dem Eigengut zuzuweisen. Entscheidend ist dabei der engste sachliche Zusammenhang und damit insbesondere das quantitative Übergewicht der einen oder anderen Gütermasse im Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögensgegenstandes. Bei einer nachträglichen Investition verbleibt der mitfinanzierte Vermögensgegenstand der bisherigen Vermögensmasse selbst dann, wenn der Beitrag wertmässig die Leistung der anderen Masse übersteigt (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.57 ff.). Auch die Schulden jedes Ehegatten sind entweder seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuzuordnen. Eine Schuld belastet diejenige Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft (Art. 209 Abs. 2 ZGB). Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehe- gatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensge- genstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Mit Bezug auf die Investition in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 ZGB gilt dagegen die allgemeine Beweisregel von Art. 8 ZGB. Dieser Vorschrift zufolge hat derjenige das Vorhandensein einer behaupte- ten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer also eine mehrwertberechtigte Investition behauptet, trägt dafür die Beweislast. Zu beachten ist allerdings, dass Ehegatten die finanziellen Belange ihrer Gemeinschaft erfahrungsgemäss nicht im Hinblick auf eine künf- tige güterrechtliche Auseinandersetzung organisieren. Entsprechend schwierig kann sich bei solchen Verhältnissen der Nachweis einer Ersatzforderung der einen Gütermasse gegenüber der anderen gestalten. Denn oftmals steht nicht von vornherein fest, ob der betreffende Ehe- gatte für den Erwerb eines bestimmten Vermögensgegenstandes oder für die Tilgung einer Seite 46/77 bestimmten Schuld Mittel aus seiner Errungenschaft oder aus seinem Eigengut verwendet hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen. Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Ge- meinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Ehe- schliessung schon gehörte oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemei- nen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordent- liche Investitionen eingesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 131 III 559 E. 4.3). 9.4 Massgebender Zeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Bei Scheidung oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB), vorliegend auf den 29. Oktober 2010. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene Vermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. per 29. Oktober 2010, zu den Gütermassen der Klägerin oder des Beklagten gehör t haben. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1). 9.5 Für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenscha ft ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB), d.h. bei der Scheidungsklage der Tag der Entscheidfällung. Folglich sind Wertveränderungen, die zwischen der Auflösung des Güterstandes und der güterrechtlichen Auseinan dersetzung eingetreten sind, zu berücksichtigen (Steck/Fankhauser in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, a.a.O., Art. 204 ZGB N 10). 9.6 Die Vermögenswerte sind zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Martk realisierbar wäre. Nach dem Zeitpunkt der Auflösung veräusserte Vermögenswerte bleiben – und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Veräusserung – weiterhin für die güterrechtliche Auseinanderset- zung massgebend (BGE 135 III 241 E. 4.1; 136 III 209 E. 5.2, 6.2.1 und 6.3.2). 10. Art. 205 Abs. 1 ZGB sieht für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz nehmen. Entscheidend ist dabei, dass derjenige Ehegatte, der Vermögenswerte vom andern zurücknimmt, eine stärkere Berechtigung am entsprechenden Vermögenswer t hat, als der andere. Kann eine solche bessere Berechtigung des einen oder andern Ehegatten nicht nachgewiesen werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen und Art. 205 Abs. 2 ZGB kommt zum Zuge. Art. 205 Abs. 2 ZGB sieht mit der Zuweisung an nur einen Ehegatten eine besondere Form der Auflösung von Miteigentum vor (vgl. BGE 119 II 197 E. 2). Seite 47/77 10.1 Der Beklagte beantragt von der Klägerin die Herausgabe des Antikschranks. Die Parteien hätten für diesen Schrank im Jahr 2000 CHF 10'000.00 bezahlt. Der Beklagte sei mehr oder weniger ohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen. Da er alles andere zurückgelassen habe, erhebe er Anspruch auf diesen Antikschrank. Mit der Überführung des Antikschranks in sein Eigentum würde die Tatsache ausgeglichen, dass er alles andere Mo- biliar, bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, in der Familienwohnung zurück- gelassen habe (act. 5 S. 16; act. 61 S. 16). Die Klägerin verlangt dagegen die Abweisung des Antrags auf Überführung des Antikschrankes. Ein Rechtsgrund für die Überweisung werde nicht geltend gemacht. Gemäss der Vermutung sei die Klägerin Eigentümerin des An- tikschrankes, weil er sich in ihrem Besitz befinde (act. 59 S. 6). 10.2 Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura, also zum Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, ei- nen Vermögenswert dem besser berechtigten Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klage kann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrechtlichen Rechtsbegehren verbunden werden (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1992, Art. 205 ZGB N 1). Der klagende Eigentümer muss dabei sein Eigentum behaupten und beweisen (Art. 8 ZGB). Weder der Beklagte noch die Klägerin erbrachten jedoch einen Beweis dafür, dass sie allei- nige Eigentümer des Antikschrankes sind. Es ist denn auch unbestritten, dass der Antik- schrank von den Parteien im Jahr 2000 während der Ehe erworben wurde (act. 5 S. 16; act. 6 S. 16). Folglich ist mangels nachgewiesener besserer Berechtigung eines der Ehegat- ten davon auszugehen, dass der Antikschrank im Miteigentum der Parteien steht (Art. 200 Abs. 2 ZGB). 10.3 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Inte- resse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB neben den übrigen gesetzlichen Mass- nahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehe- gatten ungeteilt zugewiesen wird. Dieser Zuweisungsanspruch gegen Entschädigung ergänzt die Regelung der Auflösung von Miteigentum in Art. 651 Abs. 2 ZGB dahingehend, dass bei Nachweis eines überwiegenden Interesses das Ehegüterrecht der sachenrechtlichen Ord- nung vorgeht. Ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3). Der Beklagte begründet sein Begehren um Zuweisung des Antikschrankes damit, dass er ohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen sei und diese Tatsache mit der Überführung des Antikschrankes ausgeglichen werden solle (act. 61 S. 16). Diese Aus- führungen werden von der Klägerin bestritten. Der Beklagte würde verschweigen, dass er be- reits bei seinem Auszug all seine Möbel, Antiquitäten, Gemälde etc. mitgenommen habe. Die vom Beklagten mitgenommenen Gegenstände seien weit mehr wert, als diejenigen, welche die Klägerin habe behalten können (act. 6 S. 16). Es wäre am Beklagten gewesen, ein über- wiegendes Interesse an diesem Antikschrank zu behaupten und zu beweisen. Dies ist ihm Seite 48/77 jedoch nicht gelungen. Es ist nicht bewiesen, dass der Beklagte bis auf die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch ohne jegliches Mobiliar aus der Familienwohnung ausgezogen ist. Der Beklagte hat denn auch keinen besonderen Bezug zum Antikschrank behauptet oder bewiesen. Mangels eines nachgewiesenen, überwiegenden Interesses des Beklagten ist ihm der Antikschrank somit nicht zuzuweisen. Dasselbe gilt für die Klägerin. 10.4 Kann ein überwiegendes Interesse nicht nachgewiesen werden und vermochten sich die Ehegatten wie vorliegend nicht zu einigen, so hat das Gericht nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vor- zugehen (Hausheer/Aebi-Müller, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 205 ZGB N 14). Art. 651 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder un- ter den Miteigentümern versteigert wird. Das Gericht entscheidet über die Teilungsart auf- grund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit. Es ist frei, das Mit- eigentum an der Sache durch deren körperliche Teilung oder durch Versteigerung aufzuhe- ben (BGE 100 II 187 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 5C.212/1992 vom 12. März 1993 E. 5b; 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4). Auch der Entscheid, ob die Aufhebung des Miteigentums an einer Sache auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung oder der pri- vaten Versteigerung zwischen den Miteigentümern zu erfolgen hat, betrifft eine Ermessens- frage. Handelt es sich bei den Miteigentümern um Familienmitglieder, die sich über die Zu- weisung der Sache nicht einigen können, deren Übergang an Aussenstehende aber eigent- lich nicht wünschen, so kommt zunächst nur die Versteigerung unter ihnen in Frage. Haben die Miteigentümer keine Vereinbarung getroffen und keine übereinstimmenden Anträge hin- sichtlich der Teilungsart gestellt, so ist das Gericht im Rahmen von Art. 651 Abs. 2 ZGB in seinem Ermessen frei und an Parteianträge nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4). Vorliegend handelt es sich um einen Antikschrank, der ohne wesentliche Verminderung sei- nes Wertes nicht körperlich geteilt werden kann. Somit hat die Aufhebung des Miteigentums auf dem Wege der öffentlichen oder der privaten Versteigerung zu erfolgen. Da die Miteigen- tümer Ehegatten sind und davon auszugehen ist, dass ein Übergang des Antikschrankes an Aussenstehende nicht erwünscht ist, ist der Antikschrank daher unter den Miteigentümern zu versteigern. 11. In einem nächsten Schritt ist das Frauengut per 29. Oktober 2010 auszuscheiden und güter- rechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen. 11.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass die Klägerin per 29. Oktober 2010 bei der AZ.________ Bank über ein Vorsorgekonto (Konto-Nr. .________) und bei der AB.________ über gebundene Vorsorgeprodukte (Portfolio-Nr. .________) verfügte. Auf diesen beiden Konti hat die Klägerin bis am 29. Oktober 2010 insgesamt CHF 119'296.15 geäufnet (= AZ.________ CHF 48'263.15 [act. 1/5] + AB.________ CHF 71'033.00 [act. 1/6]). Unbestrit- ten ist auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Ehe bereits über ein Vorsorgegutha ben in der Höhe von CHF 45'200.00 verfügte (act. 1/30; act. 61 S. 16; act. 161 S. 23). Per Stichtag ver- fügte die Klägerin in der Schweiz somit über Mittel von CHF 74'096.15 (= CHF 119'296.15 ./. CHF 45'200.00). Seite 49/77 Darüber hinaus verfügte die Klägerin per 29. Oktober 2010 unbestrittenermassen über ein Konto in Italien bei der BA.________ (act. 161 S. 23; act. 163 S. 16). Am Stichtag befanden sich auf dem Konto EUR 29'787.01. Der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massge- bliche Wert von CHF 32'467.80 ergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer Franken per Urteilsdatum bzw. per 3. Dezember 2019 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = rund CHF 1.09). Gesamthaft verfügte die Klägerin per Stichtag folglich über flüssige Mittel von CHF 106'563.95 (= CHF 74'096.15 + CHF 32'467.80), welche ihre Errungenschaft bilden (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB). 11.2 Die Klägerin behauptet ferner, am 29. Oktober 2010 nachfolgende Schulden von insgesamt CHF 58'023.75 gehabt zu haben (act. 60 S. 14; act. 160 S. 12): - Darlehen BB.________ EUR 5'000.00 à 1.22 CHF 6'100.00 - Darlehen BC.________ EUR 5'000.00 à 1.22 CHF 6'100.00 - Darlehen BD.________ CHF 21'000.00 - Darlehen BE.________ EUR 10'000.00 à 1.22 CHF 12'200.00 - Offene Anwaltskosten RA B.________ CHF 7'510.45 - Offene Anwaltskosten RA BF.________ CHF 1'464.95 - Schulden Gerichtskasse Zug CHF 1'819.40 - Offene Rechnung Schultransfer Italienischkurs CHF 1'828.95 F.________ In Bezug auf die Darlehen führt die Klägerin aus, sie habe diese aufnehmen müssen, damit sie nach Halbierung der SUVA Taggelder ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können (act. 6 S. 11). 11.2.1 Der Beklagte bestreitet die von der Klägerin geltend gemachten Darlehensschulden. All diese Bestätigungen würden nach Einreichung der Klage datieren, denselben Wortlaut aufweisen und der Zahlungsfluss dieser behaupteten Darlehen sei durch nichts bewiesen, weshalb die Darlehen unberücksichtigt zu lassen seien (act. 7 S. 15; act. 61 S. 17; act. 161 S. 23). Der Bestand der Schulden richtet sich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung – gleich wie bei den Aktiven – nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes. Folglich sind nur Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die in diesem Zeitpunkt bestanden haben ( Haus- heer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 207 ZGB N 21). Es ist diesbezüglich mit dem Beklagten auszuführen, dass sämtliche Darlehensbestätigungen (act. 6/31) nach Einreichung der Klage, mithin nach dem 29. Oktober 2010, datieren. Die Klägerin liess lediglich ausführen, sie habe diese Darlehen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufnehmen müssen, macht jedoch keinerlei Ausführungen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme oder zum Zahlungs- fluss. Zum Beweis ihrer pauschalen Behauptung, wonach sie im Zeitpunkt der Klageeinrei- chung zu berücksichtigende Darlehensschulden in der Höhe von CHF 45'400.00 gehabt habe, offeriert sie die Befragung der Darlehensgeber als Zeugen. Auf diese Befragungen ist jedoch aus mehreren Gründen zu verzichten. Erstens dürfte den Zeugenaussagen aufgrund ihrer Nähe zur Klägerin (Freundes- und Bekanntenkreis) höchstens geringer Beweiswert zu- kommen und zweitens ist nicht davon auszugehen, dass die offerierten Zeugen bei der Seite 50/77 Befragung etwas anderes gesagt hätten, als sie in ihren Bestätigungsschreiben festhielten. Es ist denn auch fraglich, ob die Zeugen zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch gewusst hät- ten, ob in dem von der Klägerin behaupteten Zeitpunkt die Darlehensschulden noch vorhan- den waren und in welcher Höhe. Vielmehr ist zu erwarten, dass sie die Aussagen ihrer Freundin / Bekannten bestätigt hätten. Aus diesen Gründen ist die Befragung der D arlehens- geber kein geeignetes Beweismittel. Die von der Klägerin behaupteten Darlehensschulden in der Höhe von insgesamt CHF 45'400.00 sind folglich nicht ausgewiesen und sind daher bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen. 11.2.2 Unbestritten sind die offenen Anwaltskosten der Rechtsanwälte B.________ und BF.________, die Schulden der Gerichtskasse Zug und die offene Rechnung der Privat- schule Dr. BG.________ in der Höhe von insgesamt CHF 12'623.75 sowie deren Zuweisung zur Errungenschaft (act. 61 S. 17; act. 161 S. 23). Sämtliche dieser unbestrittenen Schulden sind vor dem Stichtag entstanden, weshalb die entsprechenden Verbindlichkeiten in der gü- terrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien als Schulden der Klägerin zu be- rücksichtigen sind. 11.3 Zusammengefasst bestanden am 29. Oktober 2010 auf Seiten der Klägerin somit folgende Vermögenswerte: Errungenschaft: Aktiven: Barvermögen CHF 106'563.95 Passiven: Offene Anwaltskosten RA B.________ CHF 7'510.45 Offene Anwaltskosten RA BF.________ CHF 1'464.95 Schulden Gerichtskasse Zug CHF 1'819.40 Offene Rechnung Schultransfer Italienischkurs CHF 1'828.95 F.________ 12. Als nächstes ist das Mannesgut per 29. Oktober 2010 zu eruieren und gleichzeitig güter- rechtlich dem Eigengut oder der Errungenschaft zuzuordnen. 12.1 Es ist unbestritten, dass der Beklagte am 29. Oktober 2010 über ein Vorsorgekonto (Portfo- lio-Nr. .________) und ein weiteres Konto bei der AA.________ (Konto-Nr. .________) ver- fügte (act. 71/88; act. 60/25) und diese Mittel der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen sind (act. 64 S. 13; act. 161 S. 23). Am Stichtag befanden sich auf diesen Konti insgesamt CHF 62'509.09 (= Vorsorgekonto CHF 59'000.55 [act. 71/88] + Konto AA.________ CHF 3'508.54 [act. 60/25]). 12.2 Der Beklagte hat ferner eine Lebensversicherung bei der BH.________AG (act. 71/89) und eine Einzel-Lebensversicherung bei der BI.________AG (act. 71/90). Während die Klägerin die Lebensversicherungen des Beklagten seiner Errungenschaft zuordnet, da die Prämien über das Kontokorrentkonto des Beklagten bei der K.________AG bezahlt worden seien (act. 60 S. 14; act. 160 S. 12), führt der Beklagte aus, es handle sich bei der Lebensversiche- rung bei der BH.________AG um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Seite 51/77 Rückkaufswert. Der auf der eingereichten Prämienrechnung wiedergegebene Überschuss diene lediglich dem Prämienbezug. Die Lebensversicherung bei der BI.________AG sei ge- kündigt worden, ein Rückkaufswert habe nie existiert (act. 71 S. 3). Ob der Beklagte die Le- bensversicherungen seinem Eigengut oder seiner Errungenschaft zuordnet, geht aus seinen Rechtschriften aber nicht hervor. 12.2.1 Ansprüche aus Lebensversicherungen sind – sofern es sich nicht um reine Risikoversiche- rungen handelt und die Auflösung des Güterstandes nicht durch Tod des Versicherungsneh- mers erfolgte – nach dem Rückkaufswert zu bewerten. Reine Risikoversicherungen haben hingegen, solange die Versicherungssumme nicht fällig ist, im Vermögen des Versicherten keinen Wert, da unsicher ist, ob der Versicherungsfall überhaupt eintritt. Sie sind als Anwart- schaften bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich unberücksichtigt zu las- sen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 211 ZGB N 21). 12.2.2 Was die Einzel-Lebensversicherung bei der BI.________AG (Police-Nr. .________) betrifft, so ist aus der vom Beklagten eingereichten Beilage ersichtlich, dass es sich bei dieser Le- bensversicherung um eine reine Risikoversicherung handelt und dass der Vertrag prämien- frei geführt wird. Versicherungsnehmer ist sodann die K.________AG (act. 71/90). Diese reine und prämienfreie Risikoversicherung ist nach dem Gesagten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung somit unberücksichtigt zu lassen. In Bezug auf die Lebensversicherung bei der BH.________AG wurde der Beklagte gestützt auf den Editionsantrag der Klägerin aufgefordert, Belege betreffend den Rückkaufswert per 29. Oktober 2010 einzureichen (act. 66). Mit dem Einreichen der blossen Prämienrechnung (act. 71/89) kam der Beklagte dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Aus der vom Beklagten eingereichten Prämienrechnung bezüglich der Lebensversicherung bei der BH.________AG (Police-Nr. .________) ist weder ersichtlich, wie hoch ein allfälliger Rückkaufswert wäre, um was für eine Lebensversicherung es sich vorliegend handelt, noch wann (vor der Heirat oder während der Ehe) die Lebensversicherung abgeschlossen wurde. Art. 200 Abs. 3 ZGB stellt insbesondere für den Fall, dass zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögens- gegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss, die gesetzliche Vermutung auf, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. So ordnet auch die Klägerin gestützt auf diese blosse Prämienrechnung den angesammelten Überschuss in der Höhe von CHF 2'262.05 der Errungenschaft des Beklagten zu (act. 160 S. 12). Wenn der Beklagte behauptet, es handle sich bei dieser Lebensversicherung um Ei- gengut oder um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Rückkaufswert, welche bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unberücksichtigt zu lassen sei, so trägt er die Beweis- last dafür. Es wäre für ihn im Übrigen ein leichtes gewesen, seine Behauptung, dass es sich um eine reine Todesfallrisikoversicherung ohne Rückkaufswert handle, mit einem Schreiben der Versicherung oder einem Versicherungsvertrag zu belegen. Nach dem Gesagten ist der angesammelte Überschuss bei der BH.________AG in der Höhe von CHF 2'262.05 somit gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungen- schaft des Beklagten zu berücksichtigen. 12.3 Der Beklagte ist sodann unbestrittenermassen Alleineigentümer der ehelichen Liegenschaft M.________. Er hat das Grundstück am 22. Februar 2002 mittels Darlehen der Klägerin aus Seite 52/77 deren Eigengut in der Höhe von CHF 550'000.00 zu einem Kaufpreis von CHF 555'000.00 erworben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Liegenschaft der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen ist und dass der gewährte Darlehensbetrag vollständig mittels Zahlungen über das Kontokorrentkonto des Beklagten bei der K.________AG zurückbezahlt wurde (act. 5 S. 11; act. 6 S. 12; act. 7 S. 23; act. 60 S. 16 f.; act. 61 S. 18; act. 61/84; act. 161 S. 14). Uneinig sind sich die Parteien in Bezug auf die Höhe des Mehrwertanteils der Klägerin am erworbenen Grundstück und bezüglich der Frage, aus welcher Gütermasse der Beklagte das Darlehen an die Klägerin zurückbezahlte und die Investitionen in den Neubau des 3-Familienhauses auf dem betreffenden Grundstück tätigte. 12.3.1 Die Klägerin führt insgesamt aus, dass Zahlungen über das Kontokorrentkonto des Beklag- ten bei der K.________AG keinesfalls Eigengutszahlungen seien. Per Heiratsdatum (tt.mm.1999) habe das Kontokorrentguthaben des Beklagten gegenüber der K.________AG CHF 379'858.45 betragen. Der Beklagte müsse nun nachweisen und belegen, dass dieser Betrag heute noch vorhanden sei bzw. dass dieser Betrag im Zeitpunkt der behaupteten In- vestitionen noch vorhanden war. Es werde deshalb ausdrücklich bestritten, dass die CHF 550'000.00 aus Mitteln des Eigenguts zurückbezahlt worden seien. Auf diesem Konto- korrent seien auch Mittel der Errungenschaft, z.B. Darlehenszinsen und andere Einzahlun- gen. Hier könne mit Sicherheit nicht gesagt werden, dass der gesamte Betrag Eigengut dar- stelle. Der Beklagte habe es unterlassen, genau zu beziffern, in welcher H öhe Eigengut und in welcher Höhe Errungenschaft vorliege. Ferner sei der Hausbau auf dem Grundstück im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage in vollem Gang gewesen. Gemäss Zahlungs- journal (act. 49/64) über den Neubau des 3-Familienhauses auf dem betreffenden Grund- stück seien bis zum 29. Oktober 2010 Zahlungen von CHF 364'276.30 (ohne Landerwerb) geleistet worden. Der Einfachheit halber werde davon ausgegangen, dass sich der Wert des Grundstückes per 29. Oktober 2010 um mindestens diesen Betrag erhöht habe. Im einge- reichten Zahlungsjournal seien jedoch keinesfalls sämtliche Kosten und Auslagen für den Neubau des 3-Familienhauses enthalten. Namentlich fehlen die Zahlungen vom 6. Juni 2002 (BJ.________ (Architekt)) in der Höhe von CHF 6'454.00, die Zahlung vom 10. Dezember 2009 (BJ.________ (Architekt)) in der Höhe von CHF 15'000.00 und die Zahlung vom 31. Dezember 2009 (BJ.________ (Architekt)) im Betrag von CHF 10'000.00. Im Weiteren sei mindestens eine Zahlung an den Architekten vom AA.________-Konto des Beklagten er- folgt, welche ebenfalls nicht im Zahlungsjournal enthalten sei. Es handle sich dabei um eine Zahlung vom 11. Januar 2006 in der Höhe von CHF 20'000.00. Damit würden sich die Inves- titionen in den Neubau M.________ bis am 29. Oktober 2010 auf CHF 415'732.90 erhöhen (act. 59 S. 7 f.; act. 60 S. 18 ff.; act. 60/26-28). Der Beklagte lässt demgegenüber ausführen, dass die rechtliche Einschätzung der Klägerin, wonach das Grundstück M.________ der Errungenschaft des Beklagten zuzuordnen sei, kor- rekt sei. Ein Massenwechsel finde gemäss einschlägiger Lehre und Rechtsprechung auch dann nicht statt, wenn der zu 100 % fremdfinanzierte Erwerb des Grundstücks anschliessend vollumfänglich aus dem Eigengut des Beklagten, wie vorliegend geschehen, der Klägerin zu- rückbezahlt worden sei. Entscheidend sei nun aber, dass die Klägerin die vollständige Rück- führung des dem Beklagten gewährten Darlehens ausblende. Am 15. November 2006 seien zwei Zahlungen zugunsten des Kontokorrents, lautend auf die Klägerin, im Umfang von CHF 300'000.00 und CHF 256'221.00 erfolgt. Dies würde sich auch aus dem Auszug der BK.________ vom 29. Dezember 2006 ergeben, woraus hervorgehe, dass noch Seite 53/77 Zinszahlungen geleistet worden seien. Den Kontoblättern des Kontokorrentkontos (act. 5/17; act. 5/42) und dem Bericht der Revisionsstelle sei zu entnehmen, dass das Kontokorrent des Beklagten von CHF 997'557.83 auf CHF 11'683.47 abgenommen habe. Dem Bericht der Re- visionsstelle sei im Weiteren zu entnehmen, dass am 3. November 2006 ein Privatbezug von CHF 300'000.00 festgehalten worden sei. Sodann sei insbesondere dem Postenauszug der AA.________ (act. 56/77) vom 30. November 2006 zu entnehmen, dass am 8. November 2006 auf das Konto, lautend auf den Beklagten, eine Gutschrift von CHF 299'995.00 erfolgt sei. Am 15. November 2006 sei zu Lasten dieses Kontos eine Auszahlung von CHF 300'000.00 vorgenommen worden. Diese Auszahlung entspreche der Gutschrift auf der Bank BK.________ vom gleichen Tag auf dem auf die Klägerin lautenden Konto. Damit sei erwiesen, dass zumindest ein Betrag von CHF 300'000.00 vom Eigengut des Beklagten stamme. Dies gelte aber auch für die Zahlung von CHF 256'221.00 vom gleichen Tag. Der Beklagte habe schon vorher sein Kontokorrentguthaben gegenüber der K.________AG von CHF 997'575.83 auf CHF 576'168.73 kurz vor dem Bezug von CHF 300'000.00 vom 3. No- vember 2006 reduziert. Deshalb könne auch diese Zahlung nur aus dem Eigengut des Be- klagten und nicht etwa aus Errungenschaftsmitteln der Parteien erfolgt sein. Dem Zahlungs- journal des Architekturbüros BJ.________ vom 15. August 2012 (act. 49/64) sei sodann zu entnehmen, welche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb und dem Neubau des Mehrfamilienhauses bis zur Rechtshängigkeit erfolgt seien. Es handle sich dabei um Zahlungen von insgesamt CHF 364'276.30. Den Ausführungen der Klägerin, wonach noch zumindest vier Zahlungen zugunsten des Architekten erfolgt seien, welche im Zah- lungsjournal nicht enthalten seien, müsse widersprochen werden. Zumindest was die beleg- ten Zahlungen vom 11. Januar 2006 über CHF 20'000.00, vom 10. Dezember 2009 über CHF 15'000.00 und vom 31. Dezember 2009 über CHF 10'000.00 betreffe, so würden diese mit den Positionen im Zahlungsjournal vom 15. Dezember 2005 und vom 3. März 2010 über- einstimmen. Im Zahlungsjournal sei wohl das Datum der gestellten Rechnungen durch den Architekten erfasst worden, welche dann vom Beklagten leicht verspätet bezahlt worden seien. Der das Zahlungsjournal führende Architekt habe mit Sicherheit all seine Honorarein- gänge im Zahlungsjournal verbucht. Seltsam mute an, dass bereits am 6. Juni 2002 im Kon- toblatt Kontokorrent der K.________AG eine Zahlung zugunsten von BJ.________ mit dem Vermerk "Neubau EFH M.________" auftauche. Der Beklagte habe das Grundstück ja erst Mitte 2005 erworben. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die erwähnte Zahlung vom 6. Juni 2002 trotz entsprechendem Vermerk nicht mit dem Neubau des Mehrfa- milienhauses M.________ zusammenhänge. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Archi- tekt wohl auch diese Zahlung im Zahlungsjournal aufgeführt. Es würden also die erwähnten Zahlungen im Umfang von CHF 364'276.30 (ohne Landerwerb) verbleiben. Betrachte man nun dieses Zahlungsjournal, so stelle man rasch fest, dass es sich bei all diesen Zahlungen hauptsächlich um Planungs-, Baubewilligungs- und Erschliessungskosten handle. Im Zeit- punkt der Rechtshängigkeit befand sich somit auf dem erwähnten Grundstück noch keine Baute. Zu dieser Zeit habe erst der Aushub für das Fundament kurz bevorgestanden. Wie Planungs-, Baubewilligungs- und Erschliessungskosten einem späteren Mehrwert unterlie- gen sollen, werde seitens der Klägerin nicht aufgezeigt. Es verstehe sich von selbst, dass erst eine erstellte Baute später allenfalls einen Mehrwert erfahren könne. In aller Regel seien aber die konjunkturellen Mehrwerte aufgrund der steigenden Landpreise von Bewandtnis. Die vor der Rechtshängigkeit investierten CHF 364'276.30 würden deshalb ganz gewiss we- der an einem hypothetischen noch einem allfällig angefallenen Mehrwert partizipieren . Glei- che man überdies das erwähnte Zahlungsjournal mit den Kontokorrentblättern der Seite 54/77 K.________AG ab, werde schnell ersichtlich, dass auch all die Zahlungen im Umfang von CHF 364'276.30, welche vor Rechtshängigkeit erfolgt seien, wohl grösstmehrheitlich aus dem Eigengut des Beklagten durch Reduktion seiner Kontokorrentforderung gegenüber der K.________AG erfolgt seien. Zusammengefasst müsse also festgehalten werden, dass Landerwerb und Investitionen bis zur Rechtshängigkeit samt und sonders zulasten des Ei- genguts des Beklagten erfolgt seien. Zugunsten der Errungenschaft des Beklagten verbleibe folglich – wenn überhaupt – der Mehrwert, welcher das Bauland seit Erwerb des Grundstücks erfahren habe. Dies sei deshalb der Fall, weil der Beklagte durch Kreditkauf, also durch eine reine Fremdfinanzierung, dieses Grundstück erworben habe. Deshalb würde dieses Grund- stück der Errungenschaftsmasse des Beklagten zugewiesen. Somit wäre ein Mehrwert – und nur jener Mehrwert – der Errungenschaft des Beklagten zuzurechnen (act. 161 S. 14 ff.). 12.3.2 Erfolgt der Erwerb einer Liegenschaft ausschliesslich gegen Begründung oder Übernahme einer Schuld, ist er immer entgeltlich, sodass beim reinen Kreditkauf stets eine Zuordnung der Liegenschaft zur Errungenschaft des berechtigten Ehegatten erfolgt . Der Erwerb eines Vermögensgegenstandes mittels reinen Darlehensmitteln stellt güterrechtlich somit ein ent- geltlicher Erwerb nach Art. 197 ZGB dar, weil das Darlehen grundsätzlich rückzahlbar ist. Der mittels Darlehen finanzierte Vermögensgegenstand fällt demnach als Ersatzanschaffung in die Errungenschaft des Geldempfängers (Art. 197 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Wird der Erwerb der Liegenschaft gleichzeitig mit Eigenmitteln des Eigentümer -Ehegatten finanziert, so wird die Liegenschaft nach dem Grundsatz des engsten sachlichen Zusammenhangs ei- ner Gütermasse zugewiesen. Ausschlaggebend ist somit, aus welcher Gütermass e die Ei- genmittel des Eigentümer-Ehegatten entstammen. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Liegenschaft der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen ist. Dass der Beklagte neben dem Darlehen auch Eigengutsmittel zum Erwerb der Liegenschaft verwendet hätte, wurde denn auch nicht behauptet. Weil das Darlehen als Schuld sodann keinen vom Vermö- gensgegenstand losgelösten Wert darstellt, ist es aufgrund der besonderen Objektbezogen- heit als Ganzes ebenfalls derjenigen Vermögensmasse zuzurechnen, der auch die Liegen- schaft angehört, mithin der Errungenschaft des Beklagten (Degginger, Ehevertragliche Ver- einbarungen zum Liegenschaftserwerb bei der Errungenschaftsbeteiligung, in: AJP 2001, S. 729 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 14.24 ff.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 196 ZGB N 30 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2015 vom 21. April 2016 E. 4.2). 12.3.3 Da der Darlehensgeber mit seinem Darlehen zum Erwerb des Vermögensgegenstandes bei- getragen hat, ist die Anwendung von Art. 206 ZGB zu prüfen. Denn hat ein Ehegatte zum Er- werb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so entspricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegenstände berechnet; ist dagegen ein Minderwert ein- getreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Betrag (Art. 206 Abs. 1 ZGB). Art. 206 Abs. 1 ZGB kommt aber nur zur Anwendung, wenn das Darlehen "ohne entspre- chende Gegenleistung" gegeben wurde, d.h. wenn kein Zins vereinbart wurde. Da Zinslosig- keit vorbehältlich einer ausdrücklichen Vereinbarung im nichtgeschäftlichen Verkehr vermutet wird (Art. 313 Abs. 1 OR), existiert im Normalfall keine Gegenleistung. Zu bestimmen bliebe in diesem Fall die Höhe der Forderung, wobei gesetzlich die Beteiligung am konjunkturellen Mehrwert vorgesehen wäre (Degginger, a.a.O., S. 729 f.). Der Mehrwert entspräche dabei gleich der Differenz zwischen dem Anfangswert der Investitionen im Zeitpunkt der Seite 55/77 Begründung der Beteiligung im Sinne von Art. 206 ZGB und dem Endwert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der vorherigen Veräusserung (Steck/Fank hauser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 4, 8 ff., 20 und 27). Weil die Parteien gemäss Darlehensvertrag vom 15. Februar 2002 einen von der Klägerin zu bestimmenden Basiszinssatz vereinbarten (act. 5/11), wurde entgegen der vermuteten Zins- losigkeit im nichtgeschäftlichen Verkehr ein verzinsliches Darlehen abgeschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung handelt es sich folglich nicht um ein Darlehen ohne entsprechende Ge- genleistung im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB, da entgeltliche Rechtsgeschäfte einen Bei- trag, der Anlass zu einem Mehrwertanteil geben könnte, gleicherweise ausschliessen wie die Schenkung. Es handelt sich in diesem Fall um eine gewöhnliche Forderung und um ebensol- che Verpflichtungen bzw. Schulden unter den Ehegatten, wie sie auch zwischen einem Ehe- gatten und einem Dritten vorkommen könnten (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 206 ZGB N 18). Da die Liegenschaft jedoch der Errungenschaft des Beklagten zuzuweisen ist und die Klägerin Anspruch auf grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des Beklagten hat (Art. 215 Abs. 1 ZGB), partizipiert sie gleichwohl an einem Wertzuwachs der Liegenschaft, da für die Berechnung der Errungenschaft auf den Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung abzustellen ist. 12.3.4 Der Beklagte bringt nun aber vor, dass die Klägerin die vollständige Rückzahlung des Darle- hens aus seinem Eigengut ausblende. Da der Landerwerb schlussendlich zulasten des Ei- genguts des Beklagten erfolgt sei, verbleibe zugunsten der Errungenschaft – wenn über- haupt – der Mehrwert, welcher das Land seit Erwerb erfahren habe (act. 161 S. 14 f.). In die- sem Zusammenhang ist zwischen den Parteien zwar unbestritten, dass der Beklagte der Klä- gerin das Darlehen vom Konto .________ "Kontokorrent Akt. C.________" bei der K.________AG zurückbezahlt hat und dass der Beklagte ein bestimmtes Kontokorrentgutha- ben in die Ehe einbrachte. Umstritten ist jedoch, ob das vom Beklagten in die Ehe einge- brachte Kontokorrentguthaben im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung noch in der einge- brachten Höhe vorhanden war und aus welcher Gütermasse des Beklagten die Darlehens- rückzahlung an die Klägerin letztlich erfolgte. 12.3.4.1 Weder Art. 200 Abs. 3 ZGB noch Art. 209 Abs. 2 ZGB regeln direkt die Frage, welcher Masse eine getilgte Schuld im Zweifel belastet werden muss, wenn ungewiss ist, ob zu ihrer Tilgung Mittel der Errungenschaft oder des Eigenguts verwendet wurden. Mit Bezug auf diese Streitlage spricht sich die Lehre in Anlehnung an Art. 209 Abs. 2 ZGB für die Vermu- tung aus, dass eine Schuld als durch diejenige Gütermasse beglichen zu gelten habe, der sie auch zugeordnet werden müsste, wenn sie noch nicht getilgt worden wäre. Daher rechtfer- tige es sich, Auslagen, die für den Unterhalt der Familie getätigt wurden, der Errungenschaft zu belasten, sofern nicht nachgewiesen ist, dass der Ehegatte die Schuld aus dem Eigengut bezahlen wollte. Diese Lehrmeinung harmoniert denn auch mit der natürlichen Vermutung, wonach die Ehegatten ihr Eigengut nicht zur Deckung ihrer laufenden Bedürfnisse verwen- den, sondern unangetastet lassen, längerfristig investieren oder für ausserordentliche Ausga- ben beiseitelegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.3; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 200 ZGB N 42 und Art. 209 ZGB N 40). Es handelt sich bei dieser natürlichen Vermutung mithin um eine Beweiserleichterung im Streit um die Frage, mit welchen Mitteln eine bestimmte Kategorie von Ausgaben bestritten wird. Diese na- türliche Vermutung als reine Tatsachenvermutung beschlägt jedoch nicht die (güter- Seite 56/77 )rechtliche Qualifikation eines bestimmten Vermögenswertes als Errungenschaft oder Eigen- gut eines Ehegatten, sondern nur die Tatfrage, aus welcher Gütermasse die Finanzierung von bestimmten Ausgaben erfolgte. Sie darf folglich nicht zur Beantwortung der Rechtsfrage herangezogen werden, ob ein bestimmtes Vermögen, das im Zeitpunkt der Tilgung der Schuld oder der Auflösung des Güterstandes (noch) vorhanden war, dem Eigengut zuzuord- nen ist. Die Anwendung dieser natürlichen Vermutung setzt somit voraus, dass die güter- rechtliche Massenzugehörigkeit des fraglichen Vermögenswerts feststeht. Ob ein bestimmter Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands überhaupt (noch) vor- handen war, ist folglich eine andere Streitfrage. Für deren Beantwortung gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2. f.). 12.3.4.2 Gemäss Kontoblatt zum Kontokorrentkonto und dem Bericht der Revisionsstelle zum Jahres- abschluss per 31. Dezember 1999 betrug das Kontokorrentguthaben des Beklagten gegen- über der K.________AG per Heiratsdatum (tt.mm.1999) CHF 629'858.45 (act. 5/18; act. 60/29). Vor der Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin belief sich der Saldo des Kontokorrentkontos im Jahr 2005 auf CHF 610'741.73 (act. 5/42). Der Beklagte hat damit im- merhin dargetan, dass zur fraglichen Zeit auf dem Kontokorrentkonto noch mehr als genü- gend Mittel vorhanden waren, um die Darlehensforderung der Klägerin zu tilgen. Nicht darge- tan ist jedoch, dass die in die Ehe eingebrachten Eigengutsmittel auf diesem Kontokorrent- konto im Zeitpunkt der Rückzahlung noch in der eingebrachten Höhe vorhanden waren. Der Saldo auf dem Kontokorrentkonto unterlag in den immerhin sieben Jahren zwischen Ehe- schluss und der Rückzahlung des Darlehens (1999 bis 2006) starken Schwankungen. Es wurde vom Beklagten weder substantiiert behauptet noch mit einer entsprechenden Über- sicht der Zahlungsflüsse belegt, dass das in die Ehe eingebrachte Kontokorrentguthaben un- angetastet und somit in der besagten Höhe bestehen blieb. Über die Jahre wurden zahlrei- che Ein- und Auszahlungen getätigt und es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gütermas- sen die einzelnen Ein- und Auszahlungen finanziert wurden. Mit der pauschalen Behauptung, wonach es sich bei diesem Kontokorrentguthaben um Mittel des Eigenguts des Beklagten handeln würde und dem pauschalen Verweis auf sämtliche im Recht liegenden Kontoblätter zum Kontokorrentkonto, kommt der Beklagte seiner Substantiierungslast nicht nach. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts und der Gegenpartei, aus den Beilagen die Sachdarstellung zu- sammenzusuchen und die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Guns- ten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1.). Es wäre am Beklagten gewesen, aufzuzeigen, wie sich das Kontokorrentguthaben im Laufe der Jahre veränderte, wie sich die Höhe des Eigenguts ent- wickelte und in welcher Höhe es bestehen blieb sowie aus welchen Gütermassen das Konto- korrentguthaben gespiesen wurde. Denn es ist vorliegend nicht klar, aus welcher Güter- masse die zahlreichen Privateinzahlungen stammen. Der Einwand der Klägerin, dass sich auf diesem Kontokorrentkonto ebenfalls Mittel der Errungenschaft befinden würden, ist denn auch berechtigt. Aus den im Recht liegenden Kontoblättern (act. 5/17; act. 5/42) ist ersicht- lich, dass auf diesem Kontokorrentkonto auch Errungenschaftsmittel (bspw. Dividenden und Zinsen) verbucht wurden. Der Beklagte hat es demnach unterlassen, genau zu beziffern, in welcher Höhe sich auf diesem Kontokorrentkonto im Zeitpunkt der Rückzahlung der Darle- hensschuld und auch im Zeitpunkt der einzelnen Investitionszahlungen in den Neubau des 3-Familienhauses Eigengut und in welcher Höhe Errungenschaft befand. Es ist somit nicht Seite 57/77 bewiesen, dass das Guthaben auf dem Konto .________ "Kontokorrent Akt. C.________" im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens Eigengut des Beklagten darstellte und die Tilgung der Darlehensschuld folglich aus den in die Ehe eingebrachten Eigengutsmitteln erfolgte. Gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB ist demnach davon auszugehen, dass das Kontokorrentgut- haben Errungenschaft darstellt und das Darlehen aus Errungenschaftsmitteln an die Klägerin zurückbezahlt wurde. Dasselbe gilt für die aus diesem Kontokorrentkonto bei der K.________AG getätigten Investitionen in den Neubau des 3-Familienhauses. Auf die einzel- nen Investitionen wird nachfolgend unter Erwägung 12.3.5 eingegangen. 12.3.4.3 In Bezug auf die getilgte Darlehensschuld kann somit abschliessend festgehalten werden, dass sie durch die Errungenschaft des Beklagten und mithin durch jene Gütermasse getilgt wurde, welcher sie aufgrund ihrer Objektbezogenheit letztlich auch zu belasten war. 12.3.5 Hinsichtlich des auf dem Grundstück im Laufe des Scheidungsverfahrens fertiggestellten 3-Familienhauses sind sich die Parteien einig, dass bis zur Einreichung der Scheidungsklage insgesamt CHF 364'276.30 investiert wurden (act. 161 S. 15; act. 163 S. 10). Strittig ist, aus welcher Gütermasse des Beklagten diese Investitionen finanziert wurden und ob noch wei- tere Investitionen getätigt wurden. 12.3.5.1 Grundsätzlich gilt, dass wenn Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesse- rung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen haben und ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten ist, die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages entspricht und nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinanderset- zung oder der Veräusserung berechnet wird (Art. 209 Abs. 3 ZGB). Der Erwerb erfasst dabei alles, was zur Begründung von Eigentum im weitesten Sinn führen kann. Demgegenüber wird bei der Verbesserung eines Vermögensgegenstandes von einer qualitativen Verände- rung ausgegangen, wobei eine wesentliche Veränderung der Gebrauchsfähigkeit vorausge- setzt ist. Die Erhaltung eines Vermögensgegenstandes setzt im Unterschied zur Verbesse- rung keine Wertschöpfung voraus, sondern bezieht sich auf die Verhinderung eines erhebli- chen Wertzerfalls (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 209 ZGB N 49 und Art. 206 ZGB N 13 ff.; Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 N 11). In Bezug auf die Beweislast von Investitio- nen in einen Vermögensgegenstand im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Wer also behauptet, Mittel der Errungenschaft hätten zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes des Eigenguts beigetragen oder umgekehrt, hat dies zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2). Art. 200 Abs. 3 ZGB ist nicht anwendbar, denn die in dieser Be- stimmung festgelegte Vermutung beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermö- genswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweislast dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat. Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Beweis- thema im Falle von Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jewei- ligen Vermögen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Ein- zelfall (Bähler, Zur Führung von Prozessen über das Güterrecht, in: dubio 2006, Heft 5, S. 236 ff. und 242; Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009 E. 6.5 und 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3). Seite 58/77 12.3.5.2 Eine Ersatzforderung entsteht nach dem Gesagten also nur, wenn Mittel der einen Vermö- gensmasse in Vermögensgegenstände der andern investiert wurden. Vorliegend wurden un- bestrittenermassen mindestens CHF 364'276.30 in den Neubau des 3-Familienhauses auf dem Errungenschaftsgrundstück des Beklagten investiert. Die Errichtung eines Neubaus auf einem Grundstück stellt eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit des betreffenden Grund- stücks dar (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 206 N 11). Sämtliche Zahlungen, auch wenn es sich, wie vom Beklagten behauptet, lediglich um Baubewilligungs-, Genehmigungs-, oder Er- schliessungskosten (act. 161 S. 15) handeln würde, wurden in das Grundstück investiert und im Hinblick auf die Errichtung des Neubaus getätigt. Aus dem Zahlungsjournal ist sodann er- sichtlich, dass auch Zahlungen für die Kanalisation, die Geotechnik, das Wasser und die Elektrizität getätigt wurden (act. 49/64). All diese Investitionen erhöhen im Ergebnis die Ge- brauchsfähigkeit des betreffenden Grundstücks. Das Grundstück als Vermögensgegenstand erfuhr somit eine qualitative Veränderung. Es erfolgt eine Wertschöpfung. Folglich haben die getätigten Investitionen zur Verbesserung des der Errungenschaft des Beklagten zugewiese- nen Grundstücks beigetragen. Die Investitionen wurden gemäss Ausführungen des Beklagten allerdings grösstmehrheitlich durch Reduktion des Kontokorrentguthabens gegenüber der K.________AG getätigt. Wie be- reits unter Erwägung 12.3.4 ausgeführt wurde, handelt es sich beim Kontokorrentguthaben bei der K.________AG im Zeitpunkt der getätigten Investitionen mangels Beweis des Gegen- teils gestützt auf Art. 200 Abs. 3 ZGB um Errungenschaftsmittel des Beklagten. Ein Zah- lungsfluss von Mitteln ausserhalb dieses Kontokorrentguthabens wurde nicht behauptet. Demnach wurden die vor der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getätigten Investitionen im Umfang von mindestens CHF 364'276.30 aus Errungenschaftsmitteln des Beklagten be- zahlt. Somit haben nicht Mittel aus der einen Vermögensmasse zur Verbesserung von Ver- mögensgegenständen der andern beigetragen, sondern Mittel aus der Errungenschaft des Beklagten zur Verbesserung der Errungenschaftsliegenschaft des Beklagten beigesteuert. Eine Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut des Beklagten gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB besteht folglich nicht. 12.3.5.3 In Bezug auf die Höhe der getätigten Investitionen behauptet die Klägerin, dass weitere Zah- lungen im Umfang von insgesamt CHF 51'454.00 in den Neubau investiert worden seien. Diese Zahlungen vom 6. Juni 2002, 11. Januar 2006, 10. und 31. Dezember 2009 seien im Zahlungsjournal des Architekten nicht erfasst worden (act. 60 S. 18). Hinsichtlich der behaupteten Zahlung über das Konto bei der AA.________ vom 11. Januar 2006 (act. 60/28) in der Höhe von CHF 20'000.00 ist mit dem Beklagten auszuführen, dass dieser Betrag mit der Position im Zahlungsjournal des Architekten vom 15. Dezember 2005 übereinstimmt. Am 15. Dezember 2005 wurde im Zahlungsjournal unter der Bezeichnung "Architekt" ein Betrag in der entsprechenden Höhe von CHF 20'000.00 erfasst. Am Datum der Zahlungsausführung gemäss Kontoauszug der AA.________, dem 11. Januar 2006, wurde jedoch im Zahlungsjournal keine Zahlung erfasst (act. 49/64). Die Erklärung des Be- klagten, wonach im Zahlungsjournal wohl das Datum der Rechnungsstellung durch den Ar- chitekten erfasst worden sei und er den Betrag leicht verspätet bezahlt habe, ist überzeu- gend und wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten oder widerlegt (act. 161 Seite 59/77 S. 15; act. 163 S. 10). Der Klägerin gelang es folglich nicht, eine zusätzliche Zahlung im Um- fang von CHF 20'000.00 zu belegen. Bezüglich der gemäss Kontoblatt des Kontos .________ "Kontokorrent Akt. C.________" ge- tätigten Zahlungen vom 10. bzw. 31. Dezember 2009 in der Höhe von CHF 15'000.00 bzw. CHF 10'000.00 (act. 60/27) führt der Beklagte aus, diese Zahlungen würden mit den Positio- nen im Zahlungsjournal vom 3. März 2010 übereinstimmen (act. 161 S. 15). Ein Blick ins Zahlungsjournal des Architekten zeigt, dass am 10. bzw. 31. Dezember 2009 keine Zah- lungseingänge in besagter Höhe erfasst wurden. Erst am 3. März 2010 wurden Zahlungsein- gänge in der Höhe von CHF 15'000.00 bzw. CHF 10'000.00 im Zahlungsjournal verbucht. Dass es sich bei diesen verbuchten Zahlungen um die Zahlungen vom 10. bzw. 31. Dezem- ber 2009 handeln muss, bestätigt das Kontoblatt des Kontos .________ "Kontokorrent Akt. C.________" des Geschäftsjahres 2010. Dort wurden am 3. März 2010 keine Zahlungen in der Höhe von CHF 15'000.00 bzw. CHF 10'000.00 verbucht (act. 5/17). Folglich wurden die am 10. bzw. 31. Dezember 2009 geleisteten Zahlungen, wie vom Beklagten behauptet, vom Architekten erst am 3. März 2010 im Zahlungsjournal verbucht. Dass das auf dem Kon- tokorrentkonto des Beklagten erfasste Auszahlungsdatum nicht immer mit dem Erfassungs- datum im Zahlungsjournal identisch ist, ergibt sich auch aus den restlichen im Recht liegen- den Kontoblättern zum Konto .________ "Kontokorrentkonto Akt. C.________". So wurde beispielsweise die vom Kontokorrentkonto des Beklagten getätigte Zahlung vom 21. Januar 2010 in der Höhe von CHF 8'000.00 im Zahlungsjournal erst am 3. März 2010 erfasst (vgl. act. 5/17; act. 49/64). Letztlich ist die Zahlung vom 6. Juni 2002 in der Höhe von CHF 6'456.00 zu beurteilen (act. 60/26). Im Kontoblatt des Kontos .________ "Kontokorrent Akt. C.________" wurde am 6. Juni 2002 eine Zahlung mit dem Text "BJ.________ Neubau EFH M.________" vermerkt. Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass es seltsam anmute, dass bereits am 6. Juni 2002 im Kontoblatt eine Zahlung zugunsten von BJ.________ auftauche, habe er das Grundstück doch erst Mitte 2005 erworben. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die er- wähnte Zahlung vom 6. Juni 2002 trotz entsprechendem Vermerk nicht mit dem Neubau zu- sammenhänge. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte Architekt BJ.________ wohl auch diese Zahlung im Zahlungsjournal aufgeführt (act. 161 S. 15). Die Klägerin bringt zu Recht dagegen vor, dass der Beklagte das Grundstück gemäss öffentlich beurkundetem Kaufver- trag vom 22. Februar 2002 nicht erst im Jahr 2005 erworben hat (act. 61/84). Tatsächlich wurde aber die erste Zahlung im Zahlungsjournal des Architekten erst am 24. Februar 2004 und nicht bereits am 6. Juni 2002 erfasst. Die am 24. Februar 2004 im Zahlungsjournal er- fasste Zahlung entspricht jedoch genau der umstrittenen Zahlung vom 6. Juni 2002 in der Höhe von CHF 6'456.00 (act. 49/64). Ein Vergleich des Zahlungsjournals mit dem Kontoblatt des Kontokorrentkontos für das Geschäftsjahr 2004 zeigt aber, dass im Jahr 2004, in dem die Zahlung vom Architekten im Zahlungsjournal erfasst wurde, gar keine Zahlung in der be- sagten Höhe von CHF 6'456.00 über das Kontokorrentkonto verbucht wurde (act. 5/42). Wäre derselbe Betrag in der Höhe von CHF 6'456.00 zweimal bezahlt worden, mithin am 6. Juni 2002 und am 24. Februar 2004, wären sicherlich auch beide Zahlungen in den Konto- blättern des Beklagten und im Zahlungsjournal des Architekten verbucht worden. Dass so- wohl der Architekt die Zahlung vom 6. Juni 2002 nicht im Zahlungsjournal erfasste und auch der Beklagte eine im Jahr 2004 getätigte zweite Zahlung in derselben Höhe nicht in den Kon- toblättern verbuchte, ist äusserst unwahrscheinlich. Die Klägerin bringt auch nichts vor, was Seite 60/77 Zweifel daran erwecken würde, dass der das Zahlungsjournal führende Architekt nicht all seine Honorareingänge verbuchte. Ihr gelang es folglich nicht zu beweisen, dass zwei Zah- lungen in der exakt gleichen Höhe von CHF 6'456.00 an den Architekten gleistet worden sind. Die Klägerin konnte mithin nicht nachweisen, dass es sich bei der am 6. Juni 2002 ge- mäss Kontoblatt des Kontokorrentkontos getätigten Zahlung um eine zusätzliche weitere Zahlung handelt. Es ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei der am 24. Februar 2004 im Zahlungsjournal erfassten Zahlung um die bereits am 6. Juni 2002 über das Kontokorrent- konto getätigte Zahlung handelt. Zusammenfassend gelang es der Klägerin folglich nicht, weitere über die getätigten Zahlun- gen im Betrag von CHF 364'276.30 hinausgehende Investitionen zu beweisen. Somit sind lediglich die bis am 29. Oktober 2010 in den Neubau des 3-Familienhauses getätigten Inves- titionen in der Höhe von CHF 364'276.30 zum Landwert hinzuzurechnen. 12.3.6 Über den aktuellen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigenden Ver- kehrswert des Grundstückes des Beklagten wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts Zug vom 2. Juli 2014 ein Gutachten in Auftrag gegeben (act. 84; act. 92). Dieses Gutachten konnte aufgrund der zweifachen unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung durch den Be- klagten jedoch nicht durchgeführt werden. Der Beklagte verweigerte nämlich der Klägerin am Augenschein vom 27. Oktober 2016 den Zutritt zur Liegenschaft (act. 96; act. 97). Mit Schrei- ben des Referenten des Kantonsgerichts Zug vom 13. Januar 2017 wurde der Beklagte in der Folge darauf hingewiesen, dass beiden Prozessparteien sowie deren Rechtsvertretern die Teilnahme am Augenschein zusteht. Der Gutachter wurde überdies angewiesen, einen zweiten Termin für den Augenschein mit den Parteivertretern abzusprechen (act. 110). Am 13. März 2017 teilte der Beklagte dem Gericht mit, dass er der Klägerin auch beim angesag- ten zweiten Augenschein vom 15. März 2017 keinen Zutritt gewähren werde, da er mit Hand- greiflichkeiten zwischen der Klägerin und den Bewohnern des Hauses rechne (act. 123). Auch der Augenschein vom 15. März 2017 wurde daraufhin abgebrochen, weil der Beklagte – wie angekündigt – der Klägerin keinen Zutritt zur Liegenschaft gewährte (act. 125). Die Klä- gerin macht nun geltend, es würde sich um eine Beweisvereitelung durch den Beklagten handeln. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 habe sie klar festgehalten, von welchen Ver- kehrswerten sie betreffend Land und Investitionen bis am 29. Oktober 2010 ausgehe. Diese Werte seien dem Beklagten mithin im Detail bekannt gewesen. Dennoch habe der Beklagte – trotz der klaren Weisung des Kantonsgerichtes Zug im Schreiben vom 13. Januar 2017 – der Klägerin den Zutritt zur Liegenschaft erneut verweigert. Diese unberechtigte Weigerung des Beklagten würde dazu führen, dass auf den von der Klägerin im Schreiben vom 27. Oktober 2016 genannten Verkehrs- und Mehrwert abzustellen und die Beweisvereitelung durch den Beklagten zu dessen Lasten zu berücksichtigen sei (act. 96; act. 160 S. 13). Der Beklagte erwidert, er habe der Klägerin zum Schutze seiner Partnerin den Zutritt zu seiner Liegen- schaft, insbesondere zu der von ihm und seiner Partnerin bewohnten Wohnung, verwehrt. Bei einer solch hoch explosiven und schon über Jahre währenden Streitigkeit sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin überhaupt zu diesem Augenschein erschienen sei. Sie hätte nichts zum Ausgang der angeordneten Expertise beitragen können. Auch wenn die Parteien berechtigt seien, bei Augenscheinen teilzunehmen, sei vorliegend völlig unverständ- lich, dass die Klägerin, nachdem bereits der erste Versuch des Augenscheins abgebrochen werden musste, erneut in Begleitung ihres Rechtsvertreters aufgekreuzt sei. Dies könne ei- gentlich nur damit erklärt werden, dass sich die Klägerin erhofft habe, auch der zweite Seite 61/77 Augenschein müsse aufgrund ihrer Anwesenheit und der zu erwartenden Zutrittsverweige- rung seitens des Beklagten wiederum abgebrochen werden und sie könne daraus dann in prozessualer Hinsicht einen Vorteil erlangen (act. 161 S. 13). 12.3.6.1 Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhan- densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Richtigkeit einer Tatsache wird dem Richter durch Urkunden, Zeugen, Augenschein, Sachverständige und persönliche Befragung der Parteien bewiesen (§ 155 Abs. 1 ZPO-ZG). Geht ein Beweis- mittel verloren, so trifft den Nachteil in der Regel die beweispflichtige Partei. Ist aber der Ver- lust dem Verschulden des Gegners zuzuschreiben, so kann der dadurch verunmöglichte Be- weis als geführt betrachtet werden (§ 153 Abs. 2 ZPO-ZG). Es gilt somit der Grundsatz, dass die beweisbelastete Partei keinen Rechtsverlust erleiden darf, wenn ihr die an sich mögliche Beweisführung unmöglich geworden ist oder wegen eines in der Verantwortungssphäre des Gegners liegenden früheren Verhaltens, das mit dessen Berufung auf die Beweislastrege- lung unvereinbar ist. § 163 Abs. 1 ZPO-ZG sieht bei der Verweigerung und Verunmöglichung einer Edition gar vor, dass die Tatsache, zu deren Erwahrung die Urkunde angerufen worden ist, als erwiesen angesehen werden kann, wenn der Gegner des Beweisführers die Vorle- gung verunmöglicht. Sodann gilt stets der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der be- sagt, dass das Gericht ohne Bindung an schematische Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeugung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht. Die freie richterli- che Beweiswürdigung bedeutet nicht Willkür, sondern Pflicht zu gewissenhafter Schlussfo l- gerung aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens. Grundlage der Beweiswürdigung bildet dabei auch das Verhalten der Parteien im Prozess. So darf bei der Beweiswürdigung der Umstand berücksichtigt werden, dass eine Partei einen Beweis des Gegners verei telt hat (§ 155 Abs. 2 ZPO-ZG; Urteil des Bundesgerichts 4C.146/2003 vom 28. August 2002 E. 5.2; BGE 128 III 271 E. 2; Beglinger, Beweislast und Beweisvereitelung im Zivilprozess, in: ZSR 1996, I. Halbband, S. 469 ff.; Guldener, a.a.O., S. 321 f.). 12.3.6.2 Vorliegend ist der beweisbelasteten Klägerin die an sich mittels angeordnetem Gutachten mögliche Beweisführung durch das Verhalten des Beklagten verunmöglicht worden. Der Klä- gerin wurde vom Beklagten entgegen der Weisung des Gerichts der Zutritt zur Liegenschaft des Beklagten verweigert. Damit hat der Beklagte der Klägerin das Recht am Augenschein teilzunehmen wider besseres Wissen verwehrt. Der Verlust des angeordneten Beweismittels ist somit dem Verschulden des Beklagten zuzuschreiben. Daran vermögen auch die vom Be- klagten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nichts zu ändern. Die vom Beklagten vorge- brachten Gründe, weshalb er der Klägerin den Zutritt verweigerte, sind nicht begründet. Er behauptet lediglich, dass er mit Handgreiflichkeiten gerechnet habe, ohne diese Aussagen jedoch auszuführen oder zu belegen. Aufgrund der Akten lagen denn auch keine Gründe vor, welche der Klägerin das Betreten der Liegenschaft im Rahmen des durchzuführenden Au- genscheins verboten oder die Befürchtung des Beklagten untermauert hätten. Der Umstand, dass der Klägerin die Beweisführung durch das Verhalten des Beklagten verunmöglicht wurde, ist mithin bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Gestützt auf § 153 Abs. 2 ZPO-ZG kann nach dem Gesagten der verunmöglichte Beweis folglich als geführt betrachtet werden. Seite 62/77 12.3.6.3 Die Klägerin geht gemäss Schreiben vom 27. Oktober 2016 davon aus, dass die Landpreise in der Zeit vom 22. Februar 2002 bis 29. Oktober 2010 um mindestens 30 % gestiegen sind, so dass von einem Wert des Grundstückes per 29. Oktober 2010 von CHF 721'500.00 aus- zugehen sei. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die Grundstückpreise in der Zeit vom 29. Oktober 2010 bis 27. Oktober 2016 nochmals um 20 % gestiegen seien, so dass der heutige Verkehrswert der Liegenschaft CHF 865'800.00 betrage. Von diesem Wert sei bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auszugehen. Ferner sei davon auszugehen, dass die unbestrittenen Investitionen in den Neubau auf dem Grundstück von CHF 415'732.90 (per 29. Oktober 2010) ebenfalls eine Wertsteigerung von bis heute 20 % erfahren hätten, so dass in diesem Zusammenhang von einem Mehrwert von CHF 498'879.50 auszugehen sei. Zusammengefasst sei deshalb als Errungenschaft des Be- klagten im Zusammenhang mit dem Grundstück ein Betrag von CHF 1'364'679.50 zu berück- sichtigen (act. 96; act. 160 S. 13). Auf diese behaupteten und aufgrund des Verhaltens des Beklagten unbewiesen gebliebenen Wertsteigerungen ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf § 153 Abs. 2 ZPO-ZG abzustellen. Dieser Wert ist denn auch vergleichbar mit den Bodenpreisen für die Gemeinde M.________ gemäss dem Bodenpreismodell des statistischen Amts des Kantons Zürich. Bei diesem Bodenpreismodell handelt es sich um eine jährlich aktualisierte Statistik der Preise für Wohnbauland in den einzelnen Gemeinden basierend auf sämtlichen Handän- derungen, die regelmässig bei den Grundbuchämtern im Kanton erhoben werden (Boden- preismodell, [besucht am 26. Juli 2019; letzte Aktualisierung am 13. März 2019]). Das Grundstück wurde mit 800 Quadratmetern Bauland am 22. Februar 2002 zu einem Kauf- preis von CHF 555'000.00 erworben (act. 161 S. 16). Dies entsprach einem Quadratmeter- preis von CHF 693.75. Gemäss Bodenpreismodell des statistischen Amts des Kantons Zü- rich betrug der Mittelwert der effektiv bezahlten Quadratmeterpreise im Jahr 2002 CHF 680.00. Der für das Grundstück M.________ bezahlte Quadratmeterpreis entsprach so- mit dem Median. Gemäss der aufgrund des beklagtischen Verhaltens unbewiesen gebliebe- nen Behauptung der Klägerin seien die Landpreise in der Zeit vom 22. Februar 2002 bis zur Klageeinreichung am 29. Oktober 2010 um mindestens 30 % gestiegen, so dass von einem Wert des Grundstückes per 29. Oktober 2010 von CHF 721'500.00 auszugehen sei. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von rund CHF 901.90 per 29. Oktober 2010. Der Mittel- wert der effektiv bezahlten Quadratmeterpreise lag im Jahr 2010 bei CHF 898.00. Folglich entspricht der von der Klägerin behauptete Landpreis im Jahr 2010 ebenfalls dem Median. Der von der Klägerin für die Zeit vom 29. Oktober bis Oktober 2016 weiter behauptete An- stieg der Grundstückspreise um 20 % lag sogar weit unter dem effektiv bezahlten Quadrat- meterpreis im Jahr 2016. Der Mittelwert der effektiv bezahlten Quadratmeterpreise lag in die- sem Jahr bei CHF 1'702.00. Vergleicht man jedoch die Preisentwicklung vom 29. Oktober 2010 bis zur letzten Aktualisierung der Bodenpreise gemäss dem statistischen Amt des Kan- tons Zürich im März 2019, so liegt der von der Klägerin ermittelte Quadratmeterpreis von CHF 1'082.00 nicht weit über dem Schätzwert der Modelpreise (vgl. Bodenpreismodell, a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als die Daten der letzten drei Jahre provisorisch sind und eine Preiskorrektur nach oben erwartet wird (Fragen & Antworten zu den Preisen für Wohnbau- land im Kanton Zürich, [besucht am 26. Juli 2019]). Auch für die bis am 29. Oktober 2010 getätigten Investitionen in der Höhe von CHF 364'276.30 kann nach dem Gesagten demnach davon ausgegangen werden, dass sie bis heute eine Wertsteigerung von 20 % erfahren haben. 12.3.7 Folglich ist für die güterrechtliche Auseinandersetzung ein Grundstückswert inkl. der getätig- ten Investitionen in der Höhe von CHF 1'302'932.00 (= CHF 865'800.00 + CHF 437'132.00) zu berücksichtigen. 12.4 Der Beklagte besass im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes unbestrittenermassen 90 Aktien der K.________AG und 95 Aktien der L.________AG (act. 7 S. 30). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beklagte sämtliche Aktien der K.________AG und der L.________AG in die Ehe einbrachte und diese mithin Eigengut des Beklagten darstellen (act. 6 S. 14; act. 7 S. 21). Einigkeit besteht auch darüber, dass in rechtlicher Hinsicht Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB massgeblich ist, wonach die Errungenschaft eines Ehegatten ins- besondere auch die Erträge seines Eigenguts umfasst (act. 160 S. 15; act. 161 S. 5). Um- stritten ist allerdings die Höhe der Erträge aus dem Eigengut. 12.4.1 Das von Q.________ erstellte Gutachten und Ergänzungsgutachten über die Höhe der Ein- kommensmöglichkeiten des Beklagten aus der K.________AG und der L.________AG be- schäftigt sich auch mit der Frage der Höhe der Nettomieterträge aus den beiden Gesellschaf- ten (act. 115; act. 132). Gemäss Ausführungen des Gutachters erwirtschaftete die K.________AG in den Jahren 1999 bis 2010 aus der Vermietung der Liegenschaft Nettomiet- erträge in der Höhe von insgesamt CHF 1'494'693.16. Dieser verbuchte Nettoerlös umfasst gemäss Gutachten die Mietzinserträge abzüglich Liegenschaftsunterhaltskosen, Hypothekar- zinsen und Baurechtszinsen, jedoch ohne Berücksichtigung von Abschreibungen, Erträgen aus Liegenschaftsverkäufen, Grundstückgewinnsteuern sowie Ertragssteuern der K.________AG (act. 115 S. 6). Bis auf die im Jahr 2005 an den Aktionär der K.________AG ausbezahlte Dividende von CHF 30'000.00 seien die in der Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2010 tatsächlich erwirtschafteten Nettoerträge aus der Vermietung der Liegenschaft von CHF 1'494'693.16 einbehalten und unter anderem für die Rückzahlung von Schulden der K.________AG verwendet worden (act. 115 S. 7). 12.4.2 Die Klägerin führt nun aus, es sei erstellt, dass einzig im Jahr 2005 eine Dividende von CHF 30'000.00 für das Jahr 2004 ausbezahlt worden sei. In den übrigen Jahren zwischen 1999 und 2010 seien keine weiteren Dividenden ausbezahlt worden. Im Weiteren würde aus dem Gutachten hervorgehen, dass der Beklagte in den Jahren 1999 bis 2010 gesamthaft nur Lohnbezüge von CHF 172'576.00 tätigte, mithin nur ca. CHF 14'380.00 pro Jahr als Lohn entnahm. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass der Beklagte einen Grossteil der Nettomieterträge in seinen Aktiengesellschaften thesaurierte. Es handle sich somit nicht um einen konjunkturellen Mehrwert, weshalb der Errungenschaft in jedem Fall eine Ersatzforde- rung zustehe. Dies müsse umso mehr gelten, als der Gutachter festgestellt habe, dass diese Nettomieterträge unter anderem für die Rückzahlung von Schulden der K.________AG ver- wendet worden seien. Die Ersatzforderung könne aufgrund des Gutachtens auf CHF 1'292'117.16 (= CHF 1'494'693.16 [Nettomieterträge] ./. CHF 30'000.00 [Dividende] ./. CHF 172'576.00 [Lohn Beklagter 1999-2010]) beziffert werden (act. 160 S. 15 f.). Seite 64/77 Der Beklagte bringt dagegen vor, der Gutachter weise bei der Beantwortung der Frage nach den jährlichen Nettoerträgen aus der Vermietung der Liegenschaft der K.________AG, in fet- ter Schrift gehalten, darauf hin, dass die von ihm erhobenen Nettoerlöse ohne Berücksichti- gung von Abschreibungen, Erträgen aus Liegenschaftsverkäufen, Grundstückgewinnsteuern sowie Ertragssteuern der K.________AG ausgewiesen worden seien. Dieser Hinweis würde nichts anderes besagen, als dass die verbuchten Nettoerlöse für sich alleine nicht relevant seien. Entscheidend für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei die Antwort auf Frage 8 gemäss Ziff. 2.8 des Gutachtens: "Welches wäre das höchstmögliche Einkommen (Lohn/Di- vidende/etc.), das der Beklagte in den Jahren 1999 bis 2014 aus der K.________AG und der L.________AG hätte beziehen können, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu gefährden?". Ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu gefährden, stelle klar, dass über allfälligen Lohn und Dividenden hinaus jene Beträge nicht hätten ausgeschüttet werden können, welche als betriebsnotwendige Abschreibungen und Rückstellungen vorgenomme n worden seien. Der Gutachter habe das höchstmögliche Einkommen in den Jahren 1999 bis 2014, welches zusätzlich als Lohn oder Dividende hätte bezogen werden können, mit CHF 341'888.05 berechnet. Es würde sich dabei also um denjenigen Teil der Mieterträge d er Liegenschaften handeln, welcher, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu ge- fährden, als Dividende hätte ausgeschüttet werden können. Dies wäre dann im Sinne des Gesetzes als zusätzlicher Ertrag des Eigengutes des Beklagten zu bezeichnen. Diese r Ertrag sei aber nur für die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit, also dem 29. Oktober 2010, von Be- wandtnis. Per anfangs 2010 habe das Kontokorrent, lautend auf den Beklagten, bei der K.________AG mit CHF -28'148.88 eröffnet und am 29. Oktober 2010 einen Stand von CHF 11'683.47 ausgewiesen. Der Ende 2014 erhobene Stand der Darlehensschuld des Be- klagten gegenüber der K.________AG von CHF 255'638.05 würde deshalb nicht interessie- ren. Wenn der Gutachter ausführe, dass das Aktionärsdarlehen von CHF 255'638.05 an den Aktionär hätte ausgeschüttet werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden, heisse das nichts anderes, als dass dies im Zeitraum kurz vor Rechtshängigkeit, als aus der Darlehensforderung eine Darlehensschuld des Beklagten wurde, bis Ende 2014 hätte ausgeschüttet werden müssen. Nach Rechtshängigkeit interessiere aber ein Ertrag des Eigengutes des Beklagten nicht mehr. Folglich sei – wenn überhaupt – lediglich die ausge- wiesene Darlehensschuld des Beklagten gegenüber der K.________AG von CHF 11'683.47 von Bewandtnis. Hingegen habe die hypothekarische Belastung bei der K.________AG Ende 2010 und insbesondere auch per Rechtshängigkeit CHF 2'250'000.00 betragen. Bei einer Ei- genfinanzierung von 40 % und einer maximalen Hypothekarbelastung von 60 % sowie dem erhobenen Verkehrswert per Rechtshängigkeit von CHF 4'060'000.00 würde somit aus Sicht des Gutachters eine Hypothekarbelastung von CHF 2'436'000.00 resultieren. Unter Berück- sichtigung der massgeblichen hypothekarischen Belastung bei Rechtshängigkeit seien also rein rechnerisch CHF 186'000.00 zu viel amortisiert worden. Es gelte in diesem Zusammen- hang aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die K.________AG von der finanzierenden Bank gezwungen worden sei, die hypothekarische Belastung auf den Stand von CHF 2'250'000.00 zu amortisieren. Dies sei nicht im Belieben des Beklagten gestanden. Zu- sammengefasst stünde also, würde man den Erläuterungen des Gutachters folgen, per Rechtshängigkeit ein Betrag von maximal CHF 197'683.47 zur Diskussion, welchen man ge- mäss Einschätzung des Gutachters als Dividende hätte ausschütten können, ohne die Fort- führung des Unternehmens zu gefährden (act. 161 S. 5 ff.). Seite 65/77 12.4.3 Gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB werden die Erträge des Eigengutes, d.h. die natürlichen und zivilen Früchte, güterrechtlich der Errungenschaft zugeordnet. Zivile Früchte sind auf die wirtschaftliche Nutzung des Kapitals zurückzuführen. Darunter fallen in erster Linie Zinsen aller Art (Mietzinsen, Darlehenszinsen oder Verzugszinsen bei Leistungss törungen), aber auch Dividenden und weitere statutarische Leistungen aus Beteiligungen an Handelsgesell- schaften mit juristischer Persönlichkeit. Grundsätzlich steht der Errungenschaft alles zu, was die Substanz an Ertrag abwirft, mithin der Bruttoertrag. Bei Vermögenswerten, die der Alte- rung oder Abnutzung unterliegen, dürfen jedoch Aufwendungen zur Substanzerhaltung sowie Kosten der Fremdfinanzierung durch Hypotheken und substanzerhaltende Amortisationen in Abzug gebracht werden, sodass schliesslich nur ein Nettoertrag der Errungenschaft ver- bleibt. Bei der wirtschaftlichen Unternehmung werden (und zwar ganz selbstverständlich) dementsprechend vor der Gewinnermittlung jene Abschreibungen auf dem investierten Kapi- tal vorgenommen, welche es zur Fortführung der Unternehmung, d.h. ohne Unternehmens- ausweitung bedarf. Soweit die Erträge eines Eigengutsunternehmens für die Erhaltung und Erneuerung von betriebsnotwendigem Vermögen verwendet werden müssen, verbleiben sie daher dem Eigengut (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 197 ZGB N 29). 12.4.4 Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich die von der K.________AG in den Jahren 1999 bis 2010 aus der Vermietung der Liegenschaft erwirtschafteten Nettomieterträg e auf CHF 1'494'693.16 beliefen. In fetter Schrift wurde jedoch festgehalten, dass bei diesen Net- tomieterträgen die Abschreibungen, die Erträge aus Liegenschaftsverkäufen, Grundstückge- winnsteuern sowie Ertragssteuern der K.________AG nicht berücksichtigt wurden (act. 115 S. 6). Es ist daher mit dem Beklagten auszuführen, dass die verbuchten Nettoerlöse aus der Vermietung der Liegenschaften für sich alleine nicht relevant sind. Entscheidend ist vorlie- gend, welche Dividenden dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2010 aus der K.________AG und der L.________AG hätten ausgeschüttet werden können. Das Eigengut des Beklagten umfasst Beteiligungen an Gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit (90 Aktien der K.________AG und 95 Aktien der L.________AG). Massgebend sind somit die Erträge aus diesem Eigengut, mithin die Erträge aus diesen 185 Aktien, und nicht pau- schal die aus der Vermietung der Liegenschaften der beiden Gesellschaften verbuchten Er- träge. Der Gutachter führte denn auch aus, dass die K.________AG und die L.________AG keine eigentlichen Immobiliengesellschaften seien, welche ein Portefeuille von verschiede- nen Immobilien halten. Vielmehr handle es sich bei beiden Gesellschaften um Aktiengesell- schaften, welche je eine einzelne Liegenschaft als Anlageliegenschaft halten würden (act. 115 S. 15). Auf die Frage, ob die für den massgeblichen Zeitraum (1999-2010) berech- neten Nettomieterträge vom Beklagten unter Berücksichtigung einer sorgfältigen Geschäfts- führung als Einkommen hätten bezogen werden können, verwies der Gutachter auf seine Antwort zur Frage, welches das höchstmögliche Einkommen (Lohn/Dividende) gewesen wäre, welches der Beklagte in den Jahren 1999 bis 2014 aus der K.________AG und der L.________AG hätte beziehen können, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu gefährden (act. 115 S. 22). Massgebend ist somit derjenige Teil der erwirtschafteten Mieter- träge, welcher, ohne die Fortführung der Unternehmen ernsthaft zu gefährden, als Dividende hätte ausgeschüttet werden können. Von Bedeutung sind folglich lediglich die ausschüttba- ren Dividenden, die aus diesen Beteiligungen an den Gesellschaften resultierten und nicht der von der Klägerin berechnete pauschale Nettomietertrag aus der Vermietung der von den Gesellschaften als Anlageliegenschaften gehaltenen Liegenschaften. Seite 66/77 In Bezug auf die Dividendenausschüttung bei durch Aktiengesellschaften gehaltenen Immo- bilien führt der Gutachter aus, dass eine solche seines Erachtens erst dann zulässig und sinnvoll sei, wenn die Gesellschaft nach der gesetzlich und allenfalls statutarisch vorge- schriebenen Reservezuweisung über frei ausschüttbare, ausgewiesene Reserven verfüge, die Gesellschaft im Zeitpunkt der geplanten Bar-Ausschüttung, unter Berücksichtigung der notwendigen Mittelabflüsse für die Amortisationen der Hypotheken und der notw endigen Un- terhalts- und Erneuerungskosten der Immobilien, über ausreichend Liquidität zur Entrichtung einer Bar-Dividende verfüge und kein Verstoss gegen Art. 680 Abs. 2 OR (Verbot der Einla- genrückgewähr) vorliege (act. 115 S. 17). Danach hätte der Beklagte gemäss Gutachten bei der K.________AG in den Jahren 1999 bis 2014 insgesamt CHF 341'888.05 zusätzlich zu den von ihm getätigten Bezügen als Lohn oder Dividende beziehen können, ohne die Fort- führung der beiden Unternehmen zu gefährden. Als Begründung führt der Gutachter aus, er sei der Ansicht, dass in den Jahren 1999 bis 2014 CHF 86'250.00 weniger Hypotheken amortisiert hätten werden können, ohne die Fortführung des Unternehmens zu gefährden. Bei einem geschätzten Verkehrswert von rund CHF 4,3 Mio. der Liegenschaften der K.________AG per 31. Dezember 2014 wäre bei einer Gewerbeliegenschaft mit einer soli- den Eigenfinanzierung von 40 % eine maximale Hypothekarbelastung von 60 % bzw. rund CHF 2,58 Mio. anzustreben gewesen. Tatsächlich sei die Hypothek von ursprünglich CHF 3,6 Mio. in den Jahren 1999 bis 2014 um CHF 1'106'250.00 auf CHF 2'493'750.00 amortisiert worden. Ferner weise die K.________AG in der Bilanz per 31. Dezember 2014 gegenüber dem Beklagten ein Darlehensguthaben von CHF 255'638.05 aus. Dieses Aktio- närsdarlehen hätte nach Ansicht des Gutachters in den Jahren 1999 bis 2014 an den Aktio- när (z.B. mittels Dividende) ausgeschüttet werden können. Die Rückzahlung des vom Be- klagten an die K.________AG gewährten Darlehens von CHF 414'818.40 sowie die Gewäh- rung eines Darlehens der K.________AG an die nahestehende L.________AG in der Höhe von CHF 88'642.05 erachtet der Gutachter hingegen als betriebsnotwendig (act. 115 S. 11). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass jedoch nur der Ertrag für die Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit, also bis zum 29. Oktober 2010, von Bewandtnis ist. Das auf den Beklag- ten lautende Kontokorrentkonto bei der K.________AG wies am 29. Oktober 2010 nicht ein Darlehensguthaben in der Höhe von CHF 255'638.05 sondern lediglich einen Stand von CHF 11'683.47 aus (act. 5/17). Diese CHF 11'683.47 hätten gemäss Ausführungen des Gut- achters an den Beklagten ausgeschüttet werden können und sind folglich als Erträge aus Ei- gengut zu qualifizieren. Die hypothekarische Belastung bei der K.________AG betrug Ende 2010 CHF 2'250'000.00 (act. 115 Beilage 3). Bei einer vom Gutachter ausgeführten Eigenfinanzierung von 40 % und einer maximalen Hypothekarbelastung von 60 % sowie dem erhobenen Verkehrswert per Rechtshängigkeit von CHF 4'060'000.00 (act. 115 Beilage 7) wäre aus Sicht des Gutachters eine maximale Hypothekarbelastung von CHF 2'436'000.00 anzustreben gewesen. Unter Be- rücksichtigung der massgeblichen hypothekarischen Belastung bei Rechtshängigkeit sind also CHF 186'000.00 zu viel amortisiert worden (= CHF 2'436'000.00 ./. CHF 2'250'000.00). Der Beklagte bringt diesbezüglich vor, die K.________AG sei von der finanzierenden Bank gezwungen worden, die hypothekarische Belastung auf den Stand von CHF 2'250'000.00 zu amortisieren (act. 161 S. 7). Der Beklagte hat es jedoch unterlassen, seine Behauptung zu belegen. Aus den eingereichten Beilagen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von der fi- nanzierenden Bank aufgefordert oder verpflichtet worden wäre, die hypothekarische Seite 67/77 Belastung auf einen Stand von CHF 2'250'000.00 zu amortisieren. Folglich hätte aus Sicht des Gutachters auch dieser zu viel amortisierte Betrag in der Höhe von CHF 186'000.00 an den Beklagten ausgeschüttet werden können und ist somit als Ertrag aus Eigengut zu qualifi- zieren. Weitere Bezüge hätte der Beklagte nach Ansicht des Gutachters nicht tätigen können. Die L.________AG habe per 31. Dezember 2014 eine buchmässige Überschuldung ausgewie- sen. Die verbuchten jährlichen Abschreibungen des Mehrfamilienhauses der L.________AG von 2 % des Restbuchwertes erachtet der Gutachter als betriebswirtschaftlich absolut not- wendig. Er ist der Ansicht, dass in den Jahren 1999 bis 2014 handelsrechtlich und auch steu- errechtlich keine zusätzlichen Bezüge des Beklagten aus der L.________AG möglich gewe- sen wären (act. 115 S. 12). Ausserdem würden die verbuchten Abschreibungen auf den Im- mobilien insgesamt den Vorgaben der Steuerverwaltungen entsprechen (act. 115 S. 22). Auf- rechnungen oder Korrekturen der eingereichten Steuererklärungen seien gemäss erhaltenen Auskünften keine erfolgt (act. 115 S. 22). 12.4.5 Folglich sind insgesamt CHF 197'683.47 (= CHF 11'683.47 + CHF 186'000.00) als Erträge aus dem Eigengut, mithin als Erträge aus den 185 Aktien an der K.________AG und der L.________AG, zu qualifizieren und somit als Errungenschaft des Beklagten zu berücksichti- gen. 12.5 Die Klägerin macht ferner eine Ersatzforderung von CHF 42'226.50 geltend, da der Beklagte gegenüber der L.________AG per Heiratsdatum eine Schuld in der Höhe von CHF 42'226.50 gehabt habe, welche während der Ehedauer aus seiner Errungenschaft zurückbezahlt wor- den sei (act. 60 S. 20; act. 160 S. 15). Diese Ausführungen blieben vom Beklagten unbestrit- ten (act. 64 S. 14). Erst anlässlich des Schlussvortrages, welcher aufgrund des nach der Hauptverhandlung notwendig gewordenen Beweisverfahrens angeordnet wurde, führte der Beklagte aus, dass die Darlehensschuld gegenüber der L.________AG im Umfang von CHF 42'226.50 nicht zulasten der Errungenschaft sondern zulasten des Eigenguts, nämlich zulasten der Kontokorrentforderung gegenüber der K.________AG, beglichen worden sei (act. 161 S. 24). Weil die Parteien jedoch gestützt auf § 99 Abs. 1 ZPO-ZG mit all ihren an der Hauptverhandlung nicht angebrachten Begehren, Behauptungen, Bestreitungen, Einre- den und Beweismitteln ausgeschlossen sind, können die vom Beklagten anlässlich des Schlussvortrages gemachten Bestreitungen nicht berücksichtigt werden (act. 161 S. 24). Die im Schlussvortrag gemachten Ausführungen des Beklagten hätten ohne weiteres schon an der Hauptverhandlung vorgebracht werden können und entstanden nicht erst aufgrund der Würdigung der Beweisergebnisse im Sinne von § 101 Abs. 1 ZPO-ZG. Infolge dessen gilt die von der Klägerin geltend gemachte Ersatzforderung als unbestritten. Der Errungenschaft des Beklagten steht folglich eine Ersatzforderung gegenüber seinem Eigengut gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB in der Höhe von CHF 42'226.50 zu. 12.6 An der Hauptverhandlung machte die Klägerin sodann eine Hinzurechnung zur Errungen- schaft des Beklagten in der Höhe von insgesamt CHF 162'000.00 geltend (act. 60 S. 21 f.). Der Beklagte habe von seinem Privatkonto bei der AA.________ ohne Zustimmung der Klä- gerin eine Überweisung an AD.________ in der Höhe von CHF 42'000.00, eine Überweisung an die AE.________Consulting in der Höhe von CHF 50'000.00 und eine Überweisung an die BM.________, Konto-Nr. .________, im Betrag von CHF 70'000.00 getätigt (act. 60/34-35; Seite 68/77 act. 60 S. 22). Der Beklagte führt diesbezüglich aus, dass es sich bei den Zahlungen zuguns- ten von AD.________ und der AE.________Consulting um die Rückführung eines Darlehens handle, welches von AD.________ und der AE.________Consulting gewährt worden sei. Der Betrag im Umfang von CHF 70'000.00 sei am 3. November 2006 dem Privatkonto des Be- klagten belastet und am 7. November 2006 dem Kontokorrentkonto bei der K.________AG gutgeschrieben worden (act. 64 S. 15). In Bezug auf die Belastungen zulasten des AA.________ Kontos liess der Beklagte weiter ausführen, dass am 18. August 2006 eine Gutschrift von CHF 201'500.00 mit der Mitteilung "Zahlung gemäss Kaufvertrag GB M.________ Grundregister, Blatt .________" erfolgt sei. Dabei würde es sich um den Ver- kauf einer Wohnung M.________ handeln, welche im Alleineigentum des Beklagten gestan- den habe. Es sei erwiesen, dass die genannten Zahlungen aufgrund des Verkaufserlöses hätten geleistet werden können (act. 64 S. 6; act. 161 S. 24). Die Klägerin reduzierte darauf- hin in ihrem Schlussvortrag die Hinzurechnungen auf CHF 120'000.00. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass zwischen AD.________ und ihm ein Darlehensvertrag bestanden habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Rückzahlung in der Höhe von CHF 42'000.00 im Zusammenhang mit diesem Darlehen erfolgt sei. In diesem Umfang könne somit keine Hin- zurechnung erfolgen. Ein Darlehensvertrag mit der AE.________Consulting sei jedoch nicht nachgewiesen, weshalb diese Überweisung von CHF 50'000.00 zur Errungenschaft hinzuzu- rechnen sei. Ebenso sei die Behauptung des Beklagten, dass die CHF 70'000.00 dem Konto- korrentkonto der K.________AG gutgeschrieben worden seien, nicht ausgewiesen und würde bestritten. Der Betrag von CHF 70'000.00 sei auf ein Konto bei der BM.________ überwiesen worden und nicht auf ein Konto der K.________AG. Aus diesem Grund seien auch diese CHF 70'000.00 zur Errungenschaft hinzuzurechnen, was gesamthaft einen Be- trag von CHF 120'000.00 ergebe. Im Übrigen werde bestritten, dass die verkaufte Liegen- schaft M.________ im Eigengut des Beklagten gestanden habe. Alles Vermögen eines Ehe- gatten gelte bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (act. 160 S. 17 ff.). 12.6.1 Zur Errungenschaft hinzugerechnet werden gemäss Art. 208 ZGB unentgeltliche Zuwendun- gen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen sind übliche Gelegenheits- geschenke (Ziff. 1) sowie Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmä- lern (Ziff. 2). Derjenige, der die Hinzurechnung zur Errungenschaft nach Art. 208 ZGB gel- tend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit ge- schehen ist (BGE 118 II 27 E. 3; Jungo, a.a.O., Art. 8 ZGB N 558). Die Klägerin trägt somit die Beweislast für die von ihr geltend gemachten Hinzurechnungen. Der Gegenseite obliegt gegebenenfalls der Beweis, dass der unentgeltlichen Zuwendung zugestimmt wurde (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 208 ZGB N 9). 12.6.2 Da Art. 208 ZGB aber nur zur Anwendung gelangt, wenn ein Ehegatte über seine Errungen- schaft verfügt hat, ist vorab zu klären, wann eine Verfügung die Errungenschaft, wann das Eigengut belastet. Die wohl überwiegende Lehre geht davon aus, dass keine generelle Ver- mutung besteht, wonach unübliche Schenkungen, welche ohne Zustimmung des Ehepart- ners erfolgen, zulasten des Eigengutes vorgenommen werden. Erfolgt die Zuwendung in Geld, kann die Zuweisung zu einer Vermögensmasse unklar sein. Sofern alle entsprechen- den Vermögenswerte eines Ehegatten nur zu einer Vermögensmasse gehören, ergeben sich Seite 69/77 keine weiteren Schwierigkeiten. Enthält das Bankkonto, von welchem aus die Zahlung er- folgte, sowohl Errungenschafts- als auch Eigengutsmittel, muss mangels eines eindeutigen objektiven Kriteriums auf den Willen des Veräusserers abgestellt werden. Soweit kein wirkli- cher Wille vorliegt, ist der mutmassliche Wille massgebend. Es ist dabei zu vermuten, dass der Ehegatte mit einer ein übliches Gelegenheitsgeschenk übersteigenden Zuwendung nicht den Anspruch seines Partners auf Vorschlagsbeteiligung kürzen und somit nicht die Errun- genschaft, sondern das Eigengut belasten will. Die Beweislast dafür, dass ein sachlicher Zu- sammenhang im Sinne von Art. 209 Abs. 2 ZGB nicht mit dem Eigengut, sondern der Errun- genschaft besteht, trifft denjenigen, der die Zuwendung der Errungenschaft belasten will (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 208 ZGB N 9; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., Art. 208 ZGB N 17). Wiederum beschlägt diese Vermutung jedoch nur die Tatfrage, aus welcher Gü- termasse die Zuwendung im Zweifelsfall erfolgte, nicht aber die (güter -) rechtliche Qualifika- tion eines bestimmten Vermögenswertes als Errungenschaft oder Eigengut eines Ehegatten. Für diese Streitfrage gilt die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ablei- tet. 12.6.3 Der Beklagte behauptet, sämtliche dieser Zahlungen seien aus dem Verkaufserlös der Lie- genschaft M.________, mithin aus Eigengut, getätigt worden (act. 64 S. 6; act. 161 S. 24). Die Klägerin führt allerdings zu Recht aus, dass jeglicher Nachweis dafür fehle, dass diese verkaufte Liegenschaft und folglich der Verkaufserlös Eigengut des Beklagten darstelle (act. 160 S. 18 f.). Es wurde vom Beklagten nicht nachgewiesen, dass er die betroffene Lie- genschaft in die Ehe einbrachte oder aus Eigengutsmitteln erworben hat. Folglich ist auch nicht bewiesen, dass es sich beim erzielten Verkaufserlös um Eigengut des Beklagten han- delte. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vermögenswerte, aus denen die Zuwen- dungen getätigt wurden, Errungenschaft des Beklagten darstellten. 12.6.4 In Bezug auf die getätigte Zahlung an die AE.________Consulting im Umfang von CHF 50'000.00 behauptet der Beklagte, es würde sich um eine Rückzahlung des Darlehens gemäss Darlehensvertrag vom 20. Oktober 2005 handeln. Gemäss diesem Darlehensvertrag gewährte jedoch AD.________ und nicht die AE.________Consulting dem Beklagten ein Darlehen in der Höhe von CHF 100'000.00 (act. 71/93). Darlehensgeber und somit Vertrags- partei ist AD.________ und nicht die AE.________Consulting. Eine Rückzahlungspflicht der Darlehnssumme bestand folglich nur gegenüber dem Darlehensgeber, mithin AD.________. Eine Vereinbarung, wonach der Beklagte dazu berechtigt gewesen wäre, das Darlehen auch an die AE.________Consulting zurückzubezahlen, wurde weder behauptet, noch ist eine sol- che aus dem Darlehensvertrag ersichtlich. Folglich wurde der AE.________Consulting mit der Zahlung im Umfang von CHF 50'000.00 ein Vermögensvorteil ohne Gegenleistung im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB verschafft. Der Errungenschaft des Beklagten sind nach dem Gesagten CHF 50'000.00 hinzuzurechnen. 12.6.5 Was die getätigte Überweisung vom 3. November 2006 in der Höhe von CHF 70'000.00 be- trifft, so ist die Behauptung des Beklagten, wonach die CHF 70'000.00 dem Kontokorrent der K.________AG gutgeschrieben worden seien, ausgewiesen. Aus dem Kontoblatt Konto .________ "Kontokorrent Akt C.________" des Geschäftsjahres 2006 ergibt sich, dass am 7. November 2006 eine Privateinzahlung im Betrag von CHF 70'000.00 erfolgte (act. 5/42). Eine Ersatzforderung steht der Klägerin daher keine zu. Seite 70/77 12.7 Schliesslich macht der Beklagte zugunsten seines Eigenguts gegenüber seiner Errungen- schaft eine Ersatzforderung geltend. Das Kontokorrentguthaben gegenüber der K.________AG habe während der Ehedauer von CHF 997'575.83 auf CHF 11'683.47 abge- nommen. Unter Berücksichtigung der Rückführung der Darlehensschuld an die Klägerin würde eine Abnahme von insgesamt CHF 429'671.36 resultieren. Vor allem in den Jahren 2006 und 2008 seien Einzahlungen von insgesamt CHF 317'109.00 erfolgt, welche alle aus Mitteln des Eigenguts des Beklagten stammen würden. Somit resultiere unter Berücksichti- gung dieser Einzahlungen eine Reduktion des Kontokorrents bzw. des Eigenguts des Be- klagten im Umfange von CHF 746'780.36. Zu beachten bleibe noch der notwendig gewor- dene Kredit bei der AA.________ von CHF 100'000.00, welcher im Jahre 2009 bei der AA.________ aufgenommen worden sei. Dieser sei durch einen Schuldbrief, lastend auf der Liegenschaft M.________, sichergestellt. Auch diesbezüglich würde eine Ersatzforderung des Eigenguts des Beklagten gegenüber seiner Errungenschaft bestehen (act. 61 S. 20 f.; act. 161 S. 26). Die Klägerin bringt dagegen vor, dass der Beklagte seiner Beweislast in keiner Weise nach- gekommen sei. Es würde vorab an einem Nachweis fehlen, dass der am 24. Februar / 2. März 2009 aufgenommene Kredit von CHF 100'000.00 bei der AA.________ am 29. Okto- ber 2010 noch bestanden habe. Ferner werde bestritten, dass die während der Ehe einbe- zahlten CHF 317'109.00 aus Mitteln des Eigenguts erfolgten. Im Übrigen sei nachgewiesen worden, dass dem Kontokorrent der K.________AG auch Darlehenszinsen gutgeschrieben worden seien, die in jedem Fall Errungenschaft darstellen würden (act. 160 S. 17 f.). 12.7.1 Die Ersatzforderungen werden in Art. 209 ZGB geregelt. Der Ehegatte, der zu Gunsten sei- nes Eigenguts eine Ersatzforderung behauptet, hat deren tatsächlichen Voraussetzungen zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die in Art. 200 Abs. 3 ZGB enthaltene Vermutung, dass alles Vermö- gen bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massen- zugehörigkeit eines Vermögenswertes, enthält aber keine Aussage darüber, wer die Beweis- last dafür trägt, dass die eine güterrechtliche Masse in einen Vermögenswert der anderen investiert hat (BGE 131 II 559 E. 4.3). Wie bereits ausgeführt wurde, gehören im Falle von Investitionen sowohl die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimm- ten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung zum Beweisthema. Bei In- vestitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.3; 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.3; BGE 138 III 193 E. 6.2). Folglich hat der Be- klagte die gesetzliche Vermutung der Errungenschaft gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB umzu- stossen und seine Investitionen und die Herkunft der Mittel zu beweisen. 12.7.2 Die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten, wie vorlie- gend das Kontokorrentguthaben bei der K.________AG im Zeitpunkt des Eheschlusses, stel- len von Gesetzes wegen Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zum Beweis dafür, dass aus diesem Eigengut Investitionen in die Errungenschaft getätigt wurden und das Eigengut folg- lich eine Ersatzforderung gegenüber der Errungenschaft hat, verweist der Beklagte auf die Kontoblätter zum Kontokorrentkonto bei der K.________AG und vergleicht die jeweiligen Kontokorrentguthaben im Zeitpunkt des Eheschlusses und im Zeitpunkt der Seite 71/77 Klageeinreichung. Mit diesem blossen Verweis auf die Reduktion des Kontokorrentguthabens im Verlauf der Ehedauer wurde der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse jedoch nicht nachgewiesen. Es ist weder bewiesen, dass sämtliche Auszahlungen von die- sem Kontokorrentguthaben in die Errungenschaft geflossen sind, noch dass sämtliche Ein- zahlungen auf dieses Kontokorrentkonto aus Eigengutsmitteln des Beklagten getätigt wur- den. Der beweisbelastete Beklagte hat den exakten, zeitlich in sich stimmigen Geldfluss we- der substantiiert dargelegt noch bewiesen. Es wäre an ihm gelegen, die Entwicklung seiner Eigengutsmittel im Verlauf der Ehedauer aufzuzeigen, genau zu substantiieren, welche ein- zelnen Investitionen in die Errungenschaft getätigt wurden, wie viel diese gekostet haben sol- len und aus welchen Mitteln die einzelnen Investitionen im Verlauf der Ehedauer getätigt wur- den. Mit der pauschalen Behauptung, dass von diesem Konto nur Schulden der Errungen- schaft finanziert worden seien und sämtliche Einzahlungen aus Mitteln des Eigenguts des Beklagten und nicht aus dessen Errungenschaft erfolgt seien, kommt der Beklagte seiner Substantiierungslast nicht nach. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Ausführungen zum auf- genommenen Kredit bei der AA.________ in der Höhe von CHF 100'000.00. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Beklagte aus diesen Ausführungen ableiten will. Die Klägerin führ t zu Recht aus, dass es an einem Nachweis fehlt, wonach der Kredit bei der AA.________ im Betrag von CHF 100'000.00 am 29. Oktober 2010 noch bestand. Auch für den Fall, dass der entsprechende Kredit bereits zurückbezahlt worden sein sollte, fehlt es an einem Nachweis dafür, dass die Rückzahlung aus Mitteln des Eigenguts des Beklagten erfolgte. Die vom Be- klagten geltend gemachte Ersatzforderung kann nach dem Gesagten folglich nicht berück- sichtigt werden. 12.8 Zusammengefasst bestanden am 29. Oktober 2010 auf Seiten des Beklagten folgende Ver- mögenswerte: Eigengut: Aktiven: Aktien K.________AG p.m. Aktien L.________AG p.m. Errungenschaft: Aktiven: Barvermögen CHF 62'509.09 Lebensversicherung BH.________ CHF 2'262.05 Verkehrswert Grundstück M.________. CHF 1'302'932.00 Erträge aus Eigengut K.________AG CHF 197'683.47 Forderung nach Art. 209 Abs. 1 ZGB CHF 42'226.50 Hinzurechnung gemäss Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB CHF 50'000.00 13. Letztlich ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag zu berech- nen und die Beteiligung am Vorschlag zu bestimmen. Was vom Gesamtwert der Errungen- schaft verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu, da durch Ehevertrag keine andere Beteiligung verein- bart wurde (Art. 215 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 ZGB). Seite 72/77 Gestützt auf die vorstehenden Zahlen ergibt sich bei der Klägerin im Urteilszeitpunkt ein Vor- schlag von CHF 93'940.20 (= CHF 106'563.95 ./. CHF 12'623.75 [vgl. oben E. 11.3]) und beim Beklagten von CHF 1'657'613.11 (vgl. oben E. 12.8). Dementsprechend hat der Be- klagte der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 781'836.45 (= [CHF 1'657'613.11 ./. CHF 93'940.20] / 2) zu leisten (Art. 215 Abs. 1 ZGB). 14. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Parteien beantra- gen in erster Linie übereinstimmend die hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben. 14.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbe- nen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Das seit dem 1. Januar 2017 geltende neue Vorsorgerecht gilt auch für Ver- fahren, welche beim Inkrafttreten bereits hängig waren. Gemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung an- wendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkraft- treten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet auch das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_819/2017 vom 20. März 2018 ist der Wortlaut von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB klar und nicht interpretati- onsbedürftig (E. 10.2.2). Ergeht ein kantonaler Entscheid über die berufliche Vorsorge nach dem 1. Januar 2017, sind die in Kraft getretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge massgebend. Sie sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1 ZGB) vor. Entspre- chend kommt das Bundesgericht im einleitend erwähnten Entscheid zum Schluss, dass nur die bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Austrittsleistungen zu teilen seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung von Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB in den Urteilen 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2 und 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018 E. 7.1.2. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind vorliegend die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen. Massgeblicher Stichtag ist somit der 29. Okto- ber 2010. 14.2 Gemäss Art. 123 ZGB sind die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen samt Freizü- gigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 123 ZGB ist der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (Geiser/Walser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 123 ZGB N 3). Änderungen, welche nach Ei- leitung des Scheidungsverfahrens eintreten, sind grundsätzlich unbeachtlich. An der An- wendbarkeit von Art. 123 ZGB ändert sich nichts (Geiser, a.a.O., Art. 124a ZGB N 3). 14.3 Der Beklagte erreichte während des laufenden Scheidungsverfahrens das ordentliche Ren- tenalter und bezieht seit dem 1. Juli 2014 eine Altersrente. Weil Änderungen, die nach Einlei- tung des Scheidungsverfahrens eingetreten sind, grundsätzlich unbeachtlich sind, sind die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen gemäss Art. 123 ZGB hälftig zu teilen. 14.4 Gemäss Schreiben der Freizügigkeitsstiftung der AA.________ vom 23. Mai 2019 belief sich das Vorsorgeguthaben des Beklagten per Rechtshängigkeit am 29. Oktober 2010 auf CHF 174'576.56 (act. 168/119). Ferner belief sich das Vorsorgeguthaben des Beklagten bei Seite 73/77 der BI.________AG per 29. Oktober 2010 auf CHF 3'222.57 (act. 168/118). Per Heiratsda- tum am tt.mm.1999 betrug die Freizügigkeitsleistung bei der BN.________ aufgezinst CHF 122'032.80 (act. 172/124). Somit hat der Beklagte während der Dauer der Ehe ein Vor- sorgeguthaben von CHF 55'766.33 (= CHF 174'576.56 + CHF 3'222.57 ./. CHF 122'032.80) angespart. Dem E-Mail der AZ.________ Bank vom 8. Mai 2019 kann entnommen werden, dass die AZ.________ keine taggenauen Auszüge vor dem Jahr 2011 erstellen kann. Aus dem Aus- zug des Jahresabschluss der AZ.________ ist jedoch ersichtlich, dass sich das Vorsorgegut- haben der Klägerin per 31. Dezember 2010 auf CHF 75'494.00 belief (act. 167/1 und act. 167/2). Per Heiratsdatum betrug die Freizügigkeitsleistung bei der BO.________ CHF 32'547.00 (act. 167/3). Das von der Klägerin während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens geäufnete Vorsorgeguthaben beläuft sich demnach auf CHF 42'947.00 (= CHF 75'494.00 ./. CHF 32'547.00). 14.5 Nach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Klägerin von CHF 6'409.65 (= [CHF 55'766.33 + CHF 42'947.00] / 2 ./. CHF 42'947.00). Die Pensions- kasse des Beklagten ist anzuweisen, den entsprechenden Betrag zuzüglich Zins ab 29. Ok- tober 2010 (Jungo/Grütter, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, a.a.O., Art. 123 ZGB N 24) auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der AZ.________ zu übertragen. Vorbehalten bleibt eine allfällige Kürzung nach Art. 19g Abs. 1 FZV. 15. Die Gerichtskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat kein Teil ganz obsiegt, so sind sie im Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 38 Abs. 1 und 2 ZPO-ZG). Ausserdem hat die unterliegende Partei in der Regel alle dem Gegner verursachten notwendigen Kosten und Umtriebe zu ersetzen. Wenn der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt, so tritt in der Regel eine verhältnismäs- sige Kostenteilung ein (§§ 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 1 ZPO-ZG). 15.1 Keine der Parteien obsiegt bzw. unterliegt im vorliegenden Prozess vollumfänglich. Die Klä- gerin bezifferte den vom Beklagten für F.________ zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeitrag nicht. Sie beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und ihr zusätzlich CHF 600.00 pro Mo- nat für die Besuchskosten von F.________ zu bezahlen. Der Beklagte beantragte dagegen, er sei zu verpflichten, an den Unterhalt von Sohn F.________ Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zu bezahlen. Der an F.________ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt ab Rechtskraft des Scheidungs- entscheids CHF 1'822.50 pro Monat und der Antrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, ihr für die Besuche von F.________ monatlich CHF 600.00 zu bezahlen, wurde abgewiesen. Den an sie zu leistenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag bezifferte die Klägerin mit CHF 10'400.00 bis zum Eintritt ins AHV-Alter bzw. mit CHF 9'000.00 nach der Pensionierung (unbefristet), wobei der Beklagte beantragte, es sei von der Verpflichtung, ei- nen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, abzusehen, eventualiter sei er zu verpflichten, der Klägerin einen Maximalbetrag von CHF 5'055.45 pro Monat, längstens bis zum Erreichen des AHV-Alters der Klägerin, zu bezahlen. Im Urteilsspruch wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter einen nachehelichen Un- terhalt in der Höhe von CHF 6'291.85 pro Monat sowie ab 1. Oktober 2025 unbefristet einen Seite 74/77 reduzierten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'987.85 pro Monat zu bezahlen. Beim nachehelichen Unterhalt unterliegen die Parteien somit zu ungefähr gleichen Teilen. Während die Klägerin vom Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'442'055.20 verlangt, for- dert der Beklagte von der Klägerin eine solche von CHF 51'131.00. Im Urteilsspruch wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin aus Güterrecht CHF 781'836.45 zu bezahlen, weshalb der Beklagte somit bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu einem etwas grösseren Teil unterliegt als die Klägerin. Entsprechend dem Prozessausgang in den wesentlichen Streit- punkten ist es jedoch gerechtfertigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 15.2 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist zu beachten, dass im vorliegenden Scheidungs- prozess güterrechtliche Ansprüche von mehr als CHF 100'000.00 geltend gemacht werden, weshalb sich die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach dem Streitwert richtet (§ 13 Abs. 3 KoV OG). Die Klägerin erhebt eine Forderung aus Güterrecht von CHF 1'442'055.20. Hinzu kommt der Wert der geltend gemachten Unterhaltsleistungen. Gemäss § 14 ZPO-ZG gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen – wozu auch Unterhaltsbeiträge gehören (vgl. § 11 Abs. 3 KoV OG) – der Kapitalwert. Da die Klägerin eine unbegrenzte Leistung des nachehelichen Unterhalts beantragt, gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der ei njähri- gen Leistung (§ 14 Abs. 1 ZPO-ZG), was einen Kapitalwert von CHF 2'496'000.00 (= CHF 10'400.00 x 12 Monate x 20 Jahre) ergibt. Zum Streitwert hinzuzurechnen ist schliesslich der geltend gemachte Kinderunterhalt. Die Klägerin beantragte, dass der Be- klagte zu verpflichten sei, für den gesamten Lebensunterhalt und sämtliche Kosten von F.________ aufzukommen und bezifferte den Unterhaltsbetrag damit nicht. Der an F.________ zu bezahlende Unterhaltsbeitrag beträgt ab Rechtskraft des Scheidungsent- scheids bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung CHF 1'822.50 pro Monat. Mithin beträgt der Streitwert rund CHF 63'787.50 (35 Mte. x CHF 1'822.50 [Annahme: 20. Altersjahr F.________ 14. August 2022]; vgl. Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug EV 2016 120 vom 3. Februar 2017 E. 5.2; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 14 001 vom 8. April 2014 E. 1). Dies ergibt einen Streitwert von total CHF 4'001'842.70. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 50'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). In Anbetracht des grossen Aufwands für die güter- rechtliche Auseinandersetzung und des umfangreichen Beweisverfahrens ist die Entscheid- gebühr auf CHF 75'000.00 zu erhöhen (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Zu den Gerichtskosten gehören auch die Kosten für die verschiedenen Expertisen von insgesamt CHF 47'358.15 (Rechnun- gen Gutachten Q.________ vom 31. Januar 2017 von CHF 18'000.00 [act. 116]; Rechnung Ergänzungsgutachten Q.________ vom 9. Juni 2017 von CHF 7'941.80 [act. 131/1]; Rech- nung S.________ vom 28. August 2017 von CHF 4'870.80 [act. 131/2]; Rechnung Gutachten des P.________ vom 12. Februar 2018 von CHF 16'545.55 [act. 146/5]). Die Gerichtskosten betragen somit CHF 122'358.15 und sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (= CHF 61'179.10). Seite 75/77 Urteil 1. Die von den Parteien am tt.mm.1999 vor dem Zivilstandsamt E.________ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Der gemeinsame Sohn der Parteien, F.________, geb. tt.mm.2002, wird unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge belassen. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 29. Au- gust 2014 angeordnete und mit Entscheid vom 6. März 2018 bestätigte Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB wird aufrechterhalten. 2.2 Auf eine gerichtliche Regelung des persönlichen Verkehrs wird angesichts des Alters von F.________ und der bestehenden Beistandschaft verzichtet. 2.3 Die mit Beschluss des Stadtrats von Zug am 5. Januar 2010 errichtete und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 6. März 2018 an die veränderten Verhältnisse angepasste Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weiterge- führt. 2.4 Der Vater wird mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils verpflichtet, an den Unter- halt des Kindes F.________ mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Barunter- halt von CHF 1'822.50 zu bezahlen, zahlbar je im Voraus auf den Ersten des Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes- amtes für Statistik, Stand Oktober 2019 = 101.8 Punkte (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.8 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entspre- chend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats : – ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. September 2025: CHF 6'291.85 – Ab 1. Oktober 2025: CHF 3'987.85 Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie der Kinderunterhaltsbeitrag indexiert (Ziff. 2.4). Seite 76/77 4.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche CHF 781'836.45 zu bezahlen. 4.2 Das Miteigentum am Antikschrank wird aufgehoben und es wird angeordnet, dass der Ge- genstand unter den Parteien versteigert wird und der Nettoverkaufserlös unter den Parteien hälftig geteilt wird. 5. Die BI.________AG wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO und unter Vorbehalt von Art. 19g Abs. 1 FZV angewiesen, vom Vorsorgekonto, lautend auf C.________ (Ver- trags-Nr. .________ - K.________AG) den Betrag von CHF 6'409.65 zuzüglich Zins ab 29. Oktober 2010 auf das Vorsorgekonto (Freizügigkeitskonto Nr. .________), lautend auf A.________, bei der AZ.________ zu überweisen. 6. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 75'000.00 Entscheidgebühr CHF 47'358.15 Kosten der Beweisführung CHF 122'358.15 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 39'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 83'358.15 wird im Umfang von CHF 22'179.10 von der Klägerin und im Umfang von CHF 61'179.05 vom Beklagten nachgefordert. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 9. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpar- tei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). 10. Mitteilung an: - Parteien (an den Beklagten unter Beilage der klägerischen Eingabe vom 29. Au- gust 2019 - Gerichtskasse (im Dispositiv) und auszugsweise an: - BI.________AG vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Voll- zug von Ziffer 5 des Dispositivs sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug Seite 77/77 - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 15, 6300 Zug (2-fach bzgl. Ziffer 2.1–2.3 des Dispositivs; je ein Exemplar an die Beiständin H.________ und an F.________) Kantonsgericht des Kantons Zug 1. Abteilung lic.iur. D. Panico Peyer MLaw T. Lehmann Kantonsrichterin Gerichtsschreiberin versandt am: let