{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-53_2025-11-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_53_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6acb328cf4190392ebe746d4857509a126e8333264dbd9361c305879ee1ee58e47d7814a3d1db9748b8bed90db471919?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6acb328cf4190392ebe746d4857509a126e8333264dbd9361c305879ee1ee58e47d7814a3d1db9748b8bed90db471919&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_53", "Checksum": "4c153b27d97d19143359961e22f95bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.11.2025 BA 2025 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:56:21", "Checksum": "dda34dc8c2e2a76a4a93301224634ddd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.11.2025 BA 2025 53\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Konkursamt\n\n SchKG) zu erlassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Dritte selbst den Anspruch angemeldet\nhat oder ob der Vermögenswert vom Gemeinschuldner oder von einer anderen Person als\neinem Dritten zustehend bezeichnet worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Schuldenruf\ngemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erst am 24. April 2025 publiziert und die Eingabefrist\nlief am 24. Mai 2025 ab (vgl. act. 4 Rz 17). Die vorliegende Beschwerde erfolgte mit Eingabe\n26. Juni 2025, mithin rund einen Monat später. Wenn das Konkursamt einen Monat nach Ablauf der Eingabefrist in Aussicht stellt, einen Entscheid über das Aussonderungsbegehren zu\nfällen, sobald sämtliche Unterlagen vorliegen, aber noch keinen Entscheid gefällt hat, liegt\nkeine Rechtsverweigerung vor. Vielmehr ist zu prüfen, ob es sich um eine Rechtsverzögerung handelt (vgl. E. 2).\n\nEin Aussonderungsbegehren weist nicht die gleiche Dringlichkeit wie andere Begehren auf.\nDas Konkursamt blieb auch nicht untätig, sondern forderte zahlreiche Unterlagen ein. In\neinem Verfahren ohne besondere Dringlichkeit kann nach nur einem Monat nicht von einer\nübermässigen Verfahrensdauer gesprochen werden. Eine Rechtsverzögerung ist daher im\njetzigen Zeitpunkt zu verneinen. Ob das Gesuch der Beschwerdeführerin um Aussonderung\ngutzuheissen gewesen wäre, muss hier nicht beurteilt werden. Darüber hat erstinstanzlich\ndas Konkursamt zu befinden.\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\n5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist,\nvon hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5\nSchKG) und Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV\nSchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nbzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids\nschriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und\nder Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.\nSeite 6/6\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}