{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-11-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-53_2025-11-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_53_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6acb328cf4190392ebe746d4857509a126e8333264dbd9361c305879ee1ee58e47d7814a3d1db9748b8bed90db471919?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6acb328cf4190392ebe746d4857509a126e8333264dbd9361c305879ee1ee58e47d7814a3d1db9748b8bed90db471919&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_53", "Checksum": "4c153b27d97d19143359961e22f95bee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.11.2025 BA 2025 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung | Konkursamt"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:56:21", "Checksum": "dda34dc8c2e2a76a4a93301224634ddd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 27.11.2025 BA 2025 53\nRegeste:\nRechtsverweigerung | Konkursamt\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2025 53\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 27. November 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nKonkursamt Zug, Aabachstrasse 5, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nRechtsverzögerung\nSeite 2/6\n\nSachverhalt\n\n1. Über die B.________ AG wurde mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug\nvom 25. Februar 2025 der Konkurs eröffnet (Verfahren EK 2025 37). Dagegen erhob die\nB.________ AG mit Eingabe vom 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons\nZug. Mit Verfügung vom 12. März 2025 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Dagegen erhob die B.________ AG am 11. April 2025\nBeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 14. April 2025 trat das Bundesgericht auf die\nBeschwerde nicht ein (Verfahren 5A_273/2025). Das Obergericht des Kantons Zug wies die\nBeschwerde gegen die Konkurseröffnung mit Urteil vom 15. April 2025 ab (Verfahren BZ\n2025 25). Am 15. Mai 2025 gelangte die B.________ AG an das Bundesgericht. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2025 wurde der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung\nerteilt, als der Konkurs eröffnet blieb, Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des\nBundesgerichts jedoch zu unterbleiben hatten. Mit Urteil vom 11. August 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5A_375/2025).\n\n2. Bereits zuvor, mit Eingabe vom 26. Juni 2025, hatte die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen das Konkursamt Zug als Konkursverwaltung der B.________ AG\nBeschwerde beim Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs erhoben und folgendes Rechtsbegehren gestellt (act. 1):\n\n1. Das Konkursamt Zug habe die Fahrzeuge\n\nC.________, Fahrgestellnummer D.________\nE.________, Fahrgestellnummer F.________\nG.________, Fahrgestellnummer H.________\nI.________, Fahrgestellnummer J.________\n\nzugunsten der Beschwerdeführerin freizugeben.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin.\n\n3. In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug die Abweisung\nder Beschwerde (act. 4).\n\n4. Mit Eingabe vom 5. August 2025 nahm die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist zur\nBeschwerdeantwort Stellung (act. 8).\n\n5. Dazu äusserte sich das Konkursamt Zug mit Schreiben vom 29. August 2025 (act. 10).\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe von vier Fahrzeugen (C.________,\nE.________, G.________ und I.________). Sie macht geltend, sie habe die Fahrzeuge\nE.________ und C.________ mit Kaufverträgen vom 20. Januar 2025 von der B.________\nAG erworben. Die Verträge und die Quittung betreffend Anzahlung von CHF 900.00 für den\nSeite 3/6\n\nC.________ habe sie dem Konkursamt vorgelegt. Weiter habe ihr Verwaltungsrat am 21. Februar 2025 einen Betrag von CHF 10'000.00 auf das Konto der B.________ AG zur Bezahlung der noch offenen Kaufpreisschuld von CHF 10'000.00 für die Fahrzeuge E.________\nund C.________ einbezahlt. Den Kontoauszug habe sie dem Konkursamt vorgelegt. Dennoch habe das Konkursamt die beiden Fahrzeuge \"verarrestiert\" und verweigere seit März\n2025 die Freigabe. Hinsichtlich der Fahrzeuge G.________ und I.________ habe sie beim\nKonkursamt mit Gesuch vom 9. April 2025 die sofortige Aussonderung verlangt und die beiden Fahrzeugausweise sowie den Mietvertrag für die Einstellplätze in K.________ eingereicht. Eine Verfügung des Konkursamtes betreffend die Freigabe sei bisher nicht erfolgt,\nobwohl auch die B.________ AG mehrfach bestätigt habe, dass die Fahrzeuge im\nEigentum der Beschwerdeführerin stünden. Es sei daher \"Beschwerde wegen Untätigkeit\ngeboten\" (vgl. act. 1 S. 2).\n\n2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG kann wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung\njederzeit Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine\nBehörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist.\nUm eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde\nzwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche\nnach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen\nerscheint. Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der\nBehörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2).\n\n3.\n3.1 Der Sachverhalt präsentiert sich gemäss den Konkursakten wie folgt:\n\n"}