17 SchKG N 7). Auf die vorliegende, – mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses – unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS150228-O/U vom 25. Januar 2016 E. 3c). 4. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Verzicht des Konkursamtes auf die Admassierung von Gegenständen in den Mieträumlichkeiten in E.________ bezieht, verspätet erhoben wurde, wie das Konkursamt geltend macht (vgl. act. 3 Rz 2). 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.