Mit der Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdeführers liesse sich somit keine verfahrensrechtliche Wirkung mehr erreichen. Ein Ausnahmefall, wonach ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse auch dann besteht, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nie rechtzeitig beurteilt werden könnte, liegt nicht vor (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7).