Das Konkurserkenntnis bleibt jedoch bestehen. Das Vermögen steht dem ehemaligen Konkursiten grundsätzlich wieder zur freien Verfügung und haftet dessen Gläubigern, d.h. die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben wieder auf (vgl. Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 230 SchKG N 11a). Mit der Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdeführers liesse sich somit keine verfahrensrechtliche Wirkung mehr erreichen.