Der Konkursverwalter verliert die Befugnis, auf die Verfahrensfortsetzung gerichtete Amtshandlungen vorzunehmen. Es besteht kein Massevermögen mehr, was aber nicht bedeutet, dass die Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten untergegangen wären. Vorbehältlich Art. 230a Abs. 2-4 SchKG fällt mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven der Konkursbeschlag also dahin. Das Konkurserkenntnis bleibt jedoch bestehen.