Das Konkursamt zeigte dies zudem dem Beschwerdeführer als registriertem Gläubiger mit Schreiben vom tt.mm.2025 an die von ihm hinterlegte Adresse an (vgl. act. 3 Rz 5). Der Beschwerdeführer leistete in der Folge den erforderlichen Kostenvorschuss nicht, weshalb es bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven blieb. Mit der Einstellung durch den Richter besteht kein schützenswertes Interesse mehr an der Überprüfung des konkursamtlichen Verfahrens. Der Konkursverwalter verliert die Befugnis, auf die Verfahrensfortsetzung gerichtete Amtshandlungen vorzunehmen.