Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann. Die Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls ist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17 SchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein.