{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-52_2025-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_52_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9c16e211c1bbea3a4b9e96d9027e78faec50dc424433549cbcd8f85669de186e2613b81b1d2da3c1301c69ed447cce50?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9c16e211c1bbea3a4b9e96d9027e78faec50dc424433549cbcd8f85669de186e2613b81b1d2da3c1301c69ed447cce50&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_52", "Checksum": "ab3001c9daec20688d43c6edd65cb2b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.09.2025 BA 2025 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Das Konkursamt zeigte dies zudem dem Beschwerdeführer\nals registriertem Gläubiger mit Schreiben vom tt.mm.2025 an die von ihm hinterlegte Adresse\nan (vgl. act. 3 Rz 5). Der Beschwerdeführer leistete in der Folge den erforderlichen Kostenvorschuss nicht, weshalb es bei der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven blieb. Mit\nder Einstellung durch den Richter besteht kein schützenswertes Interesse mehr an der Überprüfung des konkursamtlichen Verfahrens. Der Konkursverwalter verliert die Befugnis, auf die\nVerfahrensfortsetzung gerichtete Amtshandlungen vorzunehmen. Es besteht kein Massevermögen mehr, was aber nicht bedeutet, dass die Forderungen des Schuldners gegenüber\nDritten untergegangen wären. Vorbehältlich Art. 230a Abs. 2-4 SchKG fällt mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven der Konkursbeschlag also dahin. Das Konkurserkenntnis bleibt jedoch bestehen. Das Vermögen steht dem ehemaligen Konkursiten grundsätzlich\nwieder zur freien Verfügung und haftet dessen Gläubigern, d.h. die vor der Konkurseröffnung\neingeleiteten Betreibungen leben wieder auf (vgl. Lustenberger/Schenker, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 230 SchKG N 11a). Mit der Prüfung der Vorwürfe des Beschwerdeführers\nliesse sich somit keine verfahrensrechtliche Wirkung mehr erreichen. Ein Ausnahmefall, wonach ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse auch dann besteht, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik\nnie rechtzeitig beurteilt werden könnte, liegt nicht vor (vgl. Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17\nSchKG N 7). Auf die vorliegende, – mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses – unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts\ndes Kantons Zürich PS150228-O/U vom 25. Januar 2016 E. 3c).\n\n4. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Verzicht des Konkursamtes auf die Admassierung von Gegenständen in den Mieträumlichkeiten in E.________ bezieht, verspätet erhoben wurde, wie das Konkursamt geltend macht (vgl. act. 3 Rz 2).\n\n5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nSeite 4/4\n\nBeschluss\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Konkursamt Zug\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}