{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-52_2025-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_52_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9c16e211c1bbea3a4b9e96d9027e78faec50dc424433549cbcd8f85669de186e2613b81b1d2da3c1301c69ed447cce50?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9c16e211c1bbea3a4b9e96d9027e78faec50dc424433549cbcd8f85669de186e2613b81b1d2da3c1301c69ed447cce50&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_52", "Checksum": "ab3001c9daec20688d43c6edd65cb2b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.09.2025 BA 2025 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Februar 2025 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über\ndie C.________ AG in Liquidation den Konkurs.\n\n2. Am 30. April 2025 entschied das Konkursamt Zug, auf eine Admassierung der noch vorhandenen Gegenstände in den Mieträumlichkeiten an der D.________ [Strasse], E.________\n[Ort] zu verzichten (act. 3 Rz 2, act. 3/4).\n\n3. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 5. Mai 2025 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt. Dieser Entscheid blieb unangefochten.\n\n4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Postaufgabe: 27. Juni 2025) reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein und ersuchte darum,\n\"das Verhalten des Konkursamts auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen\" (act. 1).\n\n5. In der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2025 beantragte das Konkursamt Zug, soweit sich die\nBeschwerde gegen den Verzicht auf die Admassierung durch das Konkursamt beziehe, sei\nauf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (act. 3).\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Verfahrensführung des Konkursamtes. Er macht geltend,\ndas Konkursamt habe seine offiziellen Anfragen vom 15. Mai 2025 bezüglich Eigentumsverhältnisse und Kontaktaufnahme mit Drittparteien (F.________ AG/G.________) nicht bearbeitet. Zudem habe das Konkursamt seinen Nachtrag vom 20. Mai 2025 ohne inhaltliche Prüfung zurückgesendet, mit dem Hinweis, dass angeblich keine formelle Beschwerde eingereicht worden sei, obwohl die relevanten Dokumente vollständig postalisch zugestellt worden\nseien. Weiter sei auf die Hinweise zu möglichen Pflichtverletzungen seitens des Konkursverwalters und auf die Verletzung seiner Gläubigerrechte gemäss Art. 754 OR nicht reagiert\nworden (vgl. act. 1).\n\n2. Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene\nVerfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest\ntatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3;\nCometta/Möckli, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 17 SchKG N 40). Ein schutzwürdiges\nInteresse ist zu bejahen, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann.\nDie Beschwerde muss mithin einem praktischen Zweck der Vollstreckung dienen; andernfalls\nist sie unzulässig (Wohl, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A. 2025, Art. 17\nSchKG N 9 f.). Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung\nmuss noch möglich sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang und die Belastung gegenwärtig bzw. die Unterlassung nachholbar ist\n(Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 SchKG N 7 m.H.). Fehlt es bereits bei ihrer Erhebung an\nSeite 3/4\n\neinem solchen Rechtsschutzinteresse (Beschwer), ist auf die Beschwerde mangels einer\nProzessvoraussetzung nicht einzutreten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. A. 2013, § 6 Rz 24).\n\n"}