7. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Damit ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers, der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen, die Grundlage entzogen. Vielmehr sind dem Grundsatz von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.