worden. Im Weiteren und eventualiter genehmige er als Verwaltungsrat der Schuldnerin die Erhebung des Rechtsvorschlags "durch die Vermieterin und Dienstleisterin" (vgl. act. 4). Auch aus diesem Grund ist der Rechtsvorschlag gültig. 6. Anzumerken bleibt, dass der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur Mängel des Betreibungs- und Konkursverfahrens gerügt werden können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Organisationsmängel einer Gesellschaft – wie die angeblich falsche Domiziladresse (vgl. act. 1 Rz 11 ff.) – sind vor dem Handelsregister und dem erstinstanzlichen Gericht geltend zu machen.