Er und sein Team verfügten über alle notwendigen Vollmachten, Berechtigungen und Kompetenzen, um die Interessen der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungs- und Konkursamt Zug zu vertreten (vgl. act. 3/6). Nach dem Vorerwähnten konnte mithin mangels Anwesenheit eines Organs, Direktors oder Angestellten der Schuldnerin die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsgültig durch Aushändigung an E.________ erfolgen. Folglich war E.________ auch berechtigt, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein wirksamer Rechtsvorschlag erhoben worden, verfängt mithin schon aus diesem Grund nicht.