65 Abs. 2 SchKG). Ist auch dies nicht möglich bzw. findet sich im Geschäftslokal weder ein im Handelsregister eingetragener Vertreter noch ein Angestellter der betriebenen Gesellschaft, so kann die Betreibungsurkunde an den Angestellten einer anderen, im gleichen Geschäftslokal tätigen Gesellschaft zugestellt werden (Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Januar 2008, in BlSchK 2010, 130; Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG N 10 m.w.H.).