In Betreibungen gegen Aktiengesellschaften können Betreibungsurkunden rechtgültig jedem Mitglied der Verwaltung sowie jedem Direktor oder Prokuristen zugestellt werden (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen im Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG).