Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann, ist auch zum Erheben des Rechtsvorschlages legitimiert, wobei dies im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu genehmigen ist. Diese Grundsätze gelangen auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Rechtsvorschlag für juristische Personen durch Personen erhoben worden ist, die nicht zeichnungsberechtigt sind. In solchen Fällen kann der Betreibende verlangen, dass sich die betriebene juristische Person verbindlich äussert, ob der Betreibende auf den Rechtsweg verwiesen sein soll oder nicht (Bessenich, a.a.O, Art. 74 SchKG N 6 m.w.H.).