3. Zur Erhebung des Rechtsvorschlages sind neben dem Schuldner selbst dessen gesetzliche oder vertragliche Vertreter ermächtigt, und ebenso jede Person, der nach Art. 64 SchKG und Art. 65 SchKG der Zahlungsbefehl im Sinne einer rechtsgültigen Zustellung übergeben werden kann. Zudem kann auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag den Rechtsvorschlag erheben. Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann, ist auch zum Erheben des Rechtsvorschlages legitimiert, wobei dies im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu genehmigen ist.