2. Ist unter den Betreibungsparteien ein Vertretungsverhältnis bei der Erhebung des Rechtsvorschlags streitig, so ist die betreibungsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, weil sich eine Frage stellt, die das betreibungsrechtliche Verfahren betrifft (vgl. Bessenich, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 7). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.