Zudem sei die Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Person, die dazu keine ausdrückliche Vollmacht habe, nicht rechtens. Ein ungültiger Rechtsvorschlag führe dazu, dass das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden könne, ohne dass der Schuldner das Verfahren durch einen Rechtsvorschlag gestoppt habe (vgl. act. 1 Rz 7 ff.). Seite 3/5