1. Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ sei nicht berechtigt gewesen, für die Schuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Denn er sei weder Angestellter der Schuldnerin noch verfüge er über eine Vollmacht. Die zur Vertretung einer Rechtseinheit befugten Personen hätten ihre Unterschrift beim Handelsregister in amtlich beglaubigter Form zu hinterlegen. E.________ sei nicht zur Vertretung der Schuldnerin befugt. Die Entgegennahme des Zahlungsbefehls sei daher nicht gültig. Zudem sei die Erhebung des Rechtsvorschlags durch eine Person, die dazu keine ausdrückliche Vollmacht habe, nicht rechtens.