{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-50_2025-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_50_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8c908e5460defbae0d6a9a7bca88af6b21e0d1ff4e5c7438bfe53e65a6f9538cf9092976be033b8feee1d6fd407043bb?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8c908e5460defbae0d6a9a7bca88af6b21e0d1ff4e5c7438bfe53e65a6f9538cf9092976be033b8feee1d6fd407043bb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_50", "Checksum": "0c6a38420911cd0043e00575f82e319d"}, "Scrapedate": "2026-02-07", "Num": ["BA 2025 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.09.2025 BA 2025 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Nach dem Vorerwähnten konnte mithin mangels Anwesenheit eines Organs, Direktors oder Angestellten der Schuldnerin die Zustellung des Zahlungsbefehls rechtsgültig durch\nAushändigung an E.________ erfolgen. Folglich war E.________ auch berechtigt, für die\nSchuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei kein\nwirksamer Rechtsvorschlag erhoben worden, verfängt mithin schon aus diesem Grund nicht.\n\n5. Ferner ist E.________ einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH,\nwelche ihre Domiziladresse wie die Schuldnerin an der D.________, 6300 Zug, hat. Die\nH.________ GmbH hat der Schuldnerin Büroräumlichkeiten an deren Domiziladresse untervermietet (vgl. act. 3/4). Der Präsident des Verwaltungsrats der Schuldnerin mit Einzelunterschrift, I.________, erklärte am 9. Juli 2025, die H.________ GmbH habe den Auftrag und\ndie Vollmacht, unter anderem bei Zahlungsbefehlen Rechtsvorschlag zu erheben und eingeschriebene Briefpost in Empfang zu nehmen. Der Rechtsvorschlag sei somit korrekt erhoben\nSeite 4/5\n\nworden. Im Weiteren und eventualiter genehmige er als Verwaltungsrat der Schuldnerin die\nErhebung des Rechtsvorschlags \"durch die Vermieterin und Dienstleisterin\" (vgl. act. 4).\nAuch aus diesem Grund ist der Rechtsvorschlag gültig.\n\n6. Anzumerken bleibt, dass der betreibungsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich nur Mängel\ndes Betreibungs- und Konkursverfahrens gerügt werden können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG).\nOrganisationsmängel einer Gesellschaft – wie die angeblich falsche Domiziladresse (vgl.\nact. 1 Rz 11 ff.) – sind vor dem Handelsregister und dem erstinstanzlichen Gericht geltend zu\nmachen.\n\n7. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.\n\n8. Damit ist auch dem Antrag des Beschwerdeführers, der Schuldnerin seien eine Busse von\nCHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen aufzuerlegen, die Grundlage entzogen. Vielmehr sind dem Grundsatz von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG i.V.m. Art. 61\nAbs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 5/5\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Zug\n- Schuldnerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}