{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-09-16", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-50_2025-09-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_50_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8c908e5460defbae0d6a9a7bca88af6b21e0d1ff4e5c7438bfe53e65a6f9538cf9092976be033b8feee1d6fd407043bb?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa8c908e5460defbae0d6a9a7bca88af6b21e0d1ff4e5c7438bfe53e65a6f9538cf9092976be033b8feee1d6fd407043bb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_50", "Checksum": "0c6a38420911cd0043e00575f82e319d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.09.2025 BA 2025 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gültigkeit des Rechtsvorschlags | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:56:50", "Checksum": "7d2eba2fd8e3420723f8170fbb88ee06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 16.09.2025 BA 2025 50\nRegeste:\nGültigkeit des Rechtsvorschlags | Betreibungsamt Zug\n\nII. Beschwerdeabteilung BA 2025 50\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nOberrichter St. Scherer, Abteilungspräsident\nOberrichter P. Huber\nOberrichter M. Siegwart\nGerichtsschreiberin D. Huber Stüdli\n\nUrteil vom 16. September 2025 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nBetreibungsamt Zug, Gubelstrasse 22, Postfach 1258, 6301 Zug,\n\nbetreffend\n\nGültigkeit des Rechtsvorschlags\nSeite 2/5\n\nSachverhalt\n\n1. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Juni 2025 auf Begehren von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. B.________ den Zahlungsbefehl über\nCHF 320'000.00 nebst 5 % Zins seit 1. November 2022 an die C.________ AG (nachfolgend:\nSchuldnerin) zu. Die Domiziladresse der Schuldnerin befindet sich an der D.________\n[Strasse] in 6300 Zug. Die Zustellung erfolgte an E.________, den einzigen Gesellschafter\nund Geschäftsführer der F.________ GmbH mit Domiziladresse an der G.________ [Strasse], 6300 Zug, bzw. einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der H.________ GmbH mit\nDomiziladresse an der D.________, 6300 Zug. E.________ erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/2).\n\n2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (act. 1):\n\n1. Es sei in der Betreibung Nr. B.________ vom 11. November 2025 der Rechtsvorschlag der\nSchuldnerin, einer ungültigen Person, zufolge Nichtigkeit aufzuheben.\n\n2. Es sei festzustellen, dass gegen die Betreibung Nr. B.________ vom 11. Juni 2025 wegen fehlendem Rechtsvorschlag die Fortsetzung innert Frist verlangt werden kann.\n\n3. Der Schuldnerin seien eine Busse von CHF 1'500.00 sowie sämtliche Gebühren und Auslagen\naufzuerlegen.\n\n3. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2025 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3).\n\n4. Die Schuldnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2025 Antrag auf Abweisung der\nBeschwerde (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ sei nicht berechtigt gewesen, für die\nSchuldnerin Rechtsvorschlag zu erheben. Denn er sei weder Angestellter der Schuldnerin\nnoch verfüge er über eine Vollmacht. Die zur Vertretung einer Rechtseinheit befugten Personen hätten ihre Unterschrift beim Handelsregister in amtlich beglaubigter Form zu hinterlegen. E.________ sei nicht zur Vertretung der Schuldnerin befugt. Die Entgegennahme des\nZahlungsbefehls sei daher nicht gültig. Zudem sei die Erhebung des Rechtsvorschlags durch\neine Person, die dazu keine ausdrückliche Vollmacht habe, nicht rechtens. Ein ungültiger\nRechtsvorschlag führe dazu, dass das Betreibungsverfahren fortgesetzt werden könne, ohne\ndass der Schuldner das Verfahren durch einen Rechtsvorschlag gestoppt habe (vgl. act. 1\nRz 7 ff.).\nSeite 3/5\n\n2. Ist unter den Betreibungsparteien ein Vertretungsverhältnis bei der Erhebung des Rechtsvorschlags streitig, so ist die betreibungsrechtliche Beschwerde zu ergreifen, weil sich eine Frage stellt, die das betreibungsrechtliche Verfahren betrifft (vgl. Bessenich, Basler Kommentar,\n3. A. 2021, Art. 74 SchKG N 7). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.\n\n3. Zur Erhebung des Rechtsvorschlages sind neben dem Schuldner selbst dessen gesetzliche\noder vertragliche Vertreter ermächtigt, und ebenso jede Person, der nach Art. 64 SchKG und\nArt. 65 SchKG der Zahlungsbefehl im Sinne einer rechtsgültigen Zustellung übergeben werden kann. Zudem kann auch ein Geschäftsführer ohne Auftrag den Rechtsvorschlag erheben. Jede Person, die einen Zahlungsbefehl entgegennehmen kann, ist auch zum Erheben\ndes Rechtsvorschlages legitimiert, wobei dies im Fall fehlender Vollmacht vom Prinzipal zu\ngenehmigen ist. Diese Grundsätze gelangen auch in den Fällen zur Anwendung, in denen\nder Rechtsvorschlag für juristische Personen durch Personen erhoben worden ist, die nicht\nzeichnungsberechtigt sind. In solchen Fällen kann der Betreibende verlangen, dass sich die\nbetriebene juristische Person verbindlich äussert, ob der Betreibende auf den Rechtsweg\nverwiesen sein soll oder nicht (Bessenich, a.a.O, Art. 74 SchKG N 6 m.w.H.).\n\nIn Betreibungen gegen Aktiengesellschaften können Betreibungsurkunden rechtgültig jedem\nMitglied der Verwaltung sowie jedem Direktor oder Prokuristen zugestellt werden (Art. 65\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG). Werden diese Personen im Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann\ndie Zustellung an einen anderen Angestellten erfolgen (Art. 65 Abs. 2 SchKG). Ist auch dies\nnicht möglich bzw. findet sich im Geschäftslokal weder ein im Handelsregister eingetragener\nVertreter noch ein Angestellter der betriebenen Gesellschaft, so kann die Betreibungsurkunde an den Angestellten einer anderen, im gleichen Geschäftslokal tätigen Gesellschaft zugestellt werden (Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Januar\n2008, in BlSchK 2010, 130; Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 65 SchKG\nN 10 m.w.H.).\n\n"}