8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern kann (vgl. E. 3.1-3.3). Demnach kann die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden und das Betreibungsamt hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu Recht abgewiesen. Seite 4/4 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch