Damit fehlt es am Nachweis, dass die Zahlung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ihre Darstellung belegt, wonach sie den Zahlungsauftrag bereits am Vortag, dem 27. Februar 2025, in Auftrag gegeben hat. Ob die Erteilung des Zahlungsauftrags im vorliegenden Zusammenhang überhaupt relevant wäre, kann daher offengelassen werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Forderung erst nach Einleitung der Betreibung beglichen hat und daher die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit.