4. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes Baar der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zugestellt (act. 1/2-3). Gleichentags, am 28. Februar 2025, hat die Beschwerdeführerin gemäss der von ihr eingereichten Kopie der Bewegungsdetails im E-Banking einen Betrag von CHF 231.00 an den Gläubiger überwiesen (act. 1/1). Sie hat aber weder die Uhrzeit der Überweisung noch diejenige des Empfangs des Zahlungsbefehls nachgewiesen. Damit fehlt es am Nachweis, dass die Zahlung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte.