3.3 Wenn der Schuldner hingegen die Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung bezahlt hat, kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 150 III 390 E. 4.2 und 4.4.2).