3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein (unter Umständen bloss teilweiser) Rückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des erhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher das Fortsetzungsbegehren ohne Weiteres gestellt werden (vgl. Bessenich/Fink, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 5 und 5a m.H.).