Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 28. Februar 2025, also nach vollständiger Begleichung der Forderung, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe keine rechtliche Grundlage mehr für die Betreibung bestanden, womit auch der von ihr erhobene, vollständige Rechtsvorschlag berechtigt gewesen sei. Eine Veröffentlichung gegenüber Dritten sei unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt und verletze ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich (vgl. act. 1).