2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die zugrunde liegende Forderung in der Höhe von CHF 231.00 sei bereits "vor Zustellung der Betreibung" vollständig bezahlt worden. Die Zahlung sei am 28. Februar 2025 durch ihre Bank (D.________) erfolgt, habe jedoch schon am 27. Februar 2025 ausgelöst werden müssen, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 28. Februar 2025, also nach vollständiger Begleichung der Forderung, erfolgt.