1. Das Betreibungsamt Baar wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung (oder ein Teil davon) in dieser Betreibung sei bezahlt worden. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz erhalte (vgl. act. 1/4).