{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-49_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa929a65aba91fd157258e8363b643fbd9f2d95c6e42c06cc03c42a84e9af4f99f5e90b12b167de4cf474f04f7d38ac1f2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa929a65aba91fd157258e8363b643fbd9f2d95c6e42c06cc03c42a84e9af4f99f5e90b12b167de4cf474f04f7d38ac1f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_49", "Checksum": "3363621627daf9a91c782e6bdfbba047"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbekanntgabe einer Betreibung | Betreibungsamt Baar"}], "ScrapyJob": "446973/80/216", "Zeit UTC": "01.04.2026 23:57:15", "Checksum": "8d9c14411d3cec7de800c44dc0445823", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 49\nRegeste:\nNichtbekanntgabe einer Betreibung | Betreibungsamt Baar\n\n4. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung\nNr. C.________ des Betreibungsamtes Baar der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025\nzugestellt (act. 1/2-3). Gleichentags, am 28. Februar 2025, hat die Beschwerdeführerin\ngemäss der von ihr eingereichten Kopie der Bewegungsdetails im E-Banking einen Betrag\nvon CHF 231.00 an den Gläubiger überwiesen (act. 1/1). Sie hat aber weder die Uhrzeit der\nÜberweisung noch diejenige des Empfangs des Zahlungsbefehls nachgewiesen. Damit fehlt\nes am Nachweis, dass die Zahlung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte. Ebenso\nwenig hat die Beschwerdeführerin ihre Darstellung belegt, wonach sie den Zahlungsauftrag\nbereits am Vortag, dem 27. Februar 2025, in Auftrag gegeben hat. Ob die Erteilung des Zahlungsauftrags im vorliegenden Zusammenhang überhaupt relevant wäre, kann daher offengelassen werden. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Forderung\nerst nach Einleitung der Betreibung beglichen hat und daher die Bekanntgabe der Betreibung\nan Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern kann (vgl.\nE. 3.1-3.3). Demnach kann die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin nicht als ungerechtfertigt bezeichnet werden und das Betreibungsamt hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte zu Recht abgewiesen.\nSeite 4/4\n\n5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\nkostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten\n(Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Baar\n- Gläubiger\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}