{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-08-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-49_2025-08-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa929a65aba91fd157258e8363b643fbd9f2d95c6e42c06cc03c42a84e9af4f99f5e90b12b167de4cf474f04f7d38ac1f2?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa929a65aba91fd157258e8363b643fbd9f2d95c6e42c06cc03c42a84e9af4f99f5e90b12b167de4cf474f04f7d38ac1f2&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_49", "Checksum": "3363621627daf9a91c782e6bdfbba047"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.08.2025 BA 2025 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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B.________ (nachfolgend: Gläubiger) reichte beim Betreibungsamt Baar gegen die\nA.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Betreibung für eine Forderung\nvon CHF 231.00 ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. C.________ vom 19. Februar\n2025 wurde der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2025 zugestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. März 2025 Rechtsvorschlag (act. 1/2-3).\n\n2. Am 3. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Baar gestützt auf\nArt. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. C.________\nan Dritte ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wies das Betreibungsamt das Gesuch ab\n(act. 1/4).\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2025 Beschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, die Verfügung des Betreibungsamtes\nBaar vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben und es sei anzuordnen, dass die Betreibung\nNr. C.________ nicht gegenüber Dritten bekannt gemacht werde (act. 1).\n\n4. Die Akten des Betreibungsamtes wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.\n\nErwägungen\n\n1. Das Betreibungsamt Baar wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Nichtbekanntgabe\nder Betreibung an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung (oder ein Teil davon) in dieser Betreibung sei bezahlt worden. In einem solchen Kontext den Betreibungseintrag nicht\nsichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein\nwidersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtsschutz erhalte (vgl. act. 1/4).\n\n2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die zugrunde liegende Forderung in der Höhe\nvon CHF 231.00 sei bereits \"vor Zustellung der Betreibung\" vollständig bezahlt worden. Die\nZahlung sei am 28. Februar 2025 durch ihre Bank (D.________) erfolgt, habe jedoch schon\nam 27. Februar 2025 ausgelöst werden müssen, um zusätzliche Gebühren zu vermeiden.\nDie Zustellung des Zahlungsbefehls sei am 28. Februar 2025, also nach vollständiger Begleichung der Forderung, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe keine rechtliche Grundlage mehr\nfür die Betreibung bestanden, womit auch der von ihr erhobene, vollständige Rechtsvorschlag berechtigt gewesen sei. Eine Veröffentlichung gegenüber Dritten sei unter diesen\nUmständen nicht gerechtfertigt und verletze ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich (vgl.\nact. 1).\n\n3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des\nZahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf\neiner vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass\nSeite 3/4\n\nrechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde.\n\n3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein (unter Umständen bloss teilweiser)\nRückzug des Rechtsvorschlages vor, wenn der Betriebene den Forderungsbetrag trotz des\nerhobenen Rechtsvorschlages an das Betreibungsamt überweist. Soweit durch diese Zahlung nicht alle in Betreibung gesetzten Forderungen und Kosten beglichen sind, kann daher\ndas Fortsetzungsbegehren ohne Weiteres gestellt werden (vgl. Bessenich/Fink, Basler\nKommentar, 3. A. 2021, Art. 78 SchKG N 5 und 5a m.H.).\n\n3.2 Begleicht der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann\ner die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d\nSchKG verhindern. Auf diese Bestimmung kann sich der Schuldner nur berufen, solange die\nForderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung\ngesetzten Forderung auf die Anerkennung einer Schuldpflicht und geht daher nicht von einer\nungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs.\n3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 III 486 E. 3.4.2 und 3.5.3). Diese\nSchlussfolgerung wird in der Lehre bestätigt und kommt auch in der Weisung Nr. 5 des Bundesamtes für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18.\nOktober 2018 bzw. 19. Oktober 2021 (Ziff. 10-12) zum Ausdruck. Begleicht der Schuldner die\nForderung nach Einleitung der Betreibung, macht er damit deutlich, dass er sowohl die Forderung als auch das Recht, diese in Betreibung zu setzen, nicht bestreitet (zit. Weisung,\na.a.O., Ziff. 9 und 10).\n\n3.3 Wenn der Schuldner hingegen die Forderung bereits vor der Einleitung der Betreibung bezahlt hat, kann er ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte stellen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. BGE 150 III 390 E. 4.2 und\n4.4.2).\n\n"}