74 SchKG N 15). Ferner ist nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Erhebung des Rechtsvorschlags per E-Mail zulässig. Dabei trägt der Betriebene allerdings das Übermittlungsrisiko. Dazu gehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S. 213). Der Beschwerdeführer macht nun nicht geltend, dass er am 16. Juni 2025 bzw. auf seiner Rückreise von B.________ nach Cham nicht in der Lage gewesen wäre, den Rechtsvorschlag telefonisch oder per E-Mail zu erheben.