Überdies hätte es dem Beschwerdeführer offengestanden, den Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist telefonisch beim Betreibungsamt zu erheben. Nach der Lehre und Rechtsprechung dürfen bei einem telefonisch erhobenen Rechtsvorschlag an die Identitätsprüfung keine strengen Massstäbe gestellt werden und die Ablehnung dieser Erklärungsart ist nur ausnahmsweise zulässig. Anerkannt ist denn auch, dass es zur Identitätsprüfung ausreicht, sich Name des Anrufenden, dessen Adresse, die Betreibungsnummer, die Betreibungsparteien und den Forderungsbetrag angeben zu lassen (Bessenich/Fink, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG N 15).