33 Abs. 43 SchKG dar. So sind Reiseverzögerungen aufgrund von Verkehrsstaus nicht ungewöhnlich und damit fraglos nicht ein unvorhersehbares Ereignis. Dementsprechend hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, bei der Reiseplanung entsprechend ausreichend Zeit einzuplanen, um sein Ziel rechtzeitig zu erreichen. Überdies hätte es dem Beschwerdeführer offengestanden, den Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist telefonisch beim Betreibungsamt zu erheben.