4.2 Der Beschwerdeführer erblickt ein unverschuldetes Hindernis zur Erhebung des Rechtsvorschlags im Wesentlichen darin, dass er auf seiner Rückreise von B.________ nach Cham in einen massiven Verkehrsstau geraten sei und deshalb das Betreibungsamt erst 10 Minuten nach erfolgter Schliessung erreicht habe. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich bei der Darstellung des Gesuchstellers um eine blosse, in keiner Weise belegte Behauptung handelt. Zudem stellt das Geschilderte kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 43 SchKG dar.