{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-48_2025-07-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_48_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadfc2435aca544f3b2182a20d75761a7a7f14400f5d72e9374b42409a6bac4806f94bb34f297efefc3000362d05c8a6b1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadfc2435aca544f3b2182a20d75761a7a7f14400f5d72e9374b42409a6bac4806f94bb34f297efefc3000362d05c8a6b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_48", "Checksum": "cf4855f0bb6c69490d2f5afdd4f412b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.07.2025 BA 2025 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Zudem stellt das Geschilderte kein unverschuldetes Hindernis im Sinne\nvon Art. 33 Abs. 43 SchKG dar. So sind Reiseverzögerungen aufgrund von Verkehrsstaus\nnicht ungewöhnlich und damit fraglos nicht ein unvorhersehbares Ereignis. Dementsprechend hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, bei der Reiseplanung entsprechend ausreichend Zeit einzuplanen, um sein Ziel rechtzeitig zu erreichen. Überdies hätte es\ndem Beschwerdeführer offengestanden, den Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist telefonisch beim Betreibungsamt zu erheben. Nach der Lehre und Rechtsprechung dürfen bei\neinem telefonisch erhobenen Rechtsvorschlag an die Identitätsprüfung keine strengen Massstäbe gestellt werden und die Ablehnung dieser Erklärungsart ist nur ausnahmsweise zulässig. Anerkannt ist denn auch, dass es zur Identitätsprüfung ausreicht, sich Name des Anrufenden, dessen Adresse, die Betreibungsnummer, die Betreibungsparteien und den Forderungsbetrag angeben zu lassen (Bessenich/Fink, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG\nN 15). Ferner ist nach der Rechtsprechung der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Erhebung des Rechtsvorschlags\nper E-Mail zulässig. Dabei trägt der Betriebene allerdings das Übermittlungsrisiko. Dazu\ngehört auch, ob die E-Mail innert Frist beim Betreibungsamt eingetroffen ist (GVP 2016 S.\n213). Der Beschwerdeführer macht nun nicht geltend, dass er am 16. Juni 2025 bzw. auf\nseiner Rückreise von B.________ nach Cham nicht in der Lage gewesen wäre, den Rechtsvorschlag telefonisch oder per E-Mail zu erheben.\n\n4.3 Nach dem Gesagten wurde der Gesuchsteller nicht unverschuldet im Sinne von Lehre und\nRechtsprechung davon abgehalten, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind die\nVoraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das\nGesuch ist daher abzuweisen.\n\n5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6c). Dem Gesuchsteller sind daher die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.\nSeite 4/4\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr.\nD.________ des Betreibungsamtes Cham wird abgewiesen.\n\n2. Dem Gesuchsteller wird eine Entscheidgebühr von CHF 300.00 auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Gesuchsteller\n- Betreibungsamt Cham (unter Beilage eines Doppels des Gesuchs des Gesuchstellers\nvom 24. Juni 2025)\n- Rechtsanwalt E.________, als Vertreter der Betreibungsgläubigerin (unter Beilage einer Kopie des Gesuchs des Gesuchstellers vom 24. Juni 2025)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}