{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2025-07-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2025-48_2025-07-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2025_48_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadfc2435aca544f3b2182a20d75761a7a7f14400f5d72e9374b42409a6bac4806f94bb34f297efefc3000362d05c8a6b1?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaadfc2435aca544f3b2182a20d75761a7a7f14400f5d72e9374b42409a6bac4806f94bb34f297efefc3000362d05c8a6b1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2025_48", "Checksum": "cf4855f0bb6c69490d2f5afdd4f412b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2025 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 24.07.2025 BA 2025 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Juni 2025 stellte das Betreibungsamt Cham A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller)\nauf entsprechendes Begehren der C.________ (nachfolgend: Betreibungsgläubigerin) den\nZahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.________ über CHF 5'218.69 nebst Zins zu. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 17. Juni 2025 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom gleichen\nTag wies das Betreibungsamt Cham den Rechtsvorschlag als verspätet zurück und wies den\nGesuchsteller auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist hin.\n\n2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 ersuchte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung\ndes Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\num Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung machte er geltend, am\nWochenende vom 14. und 15. Juni 2025 habe er sich aufgrund einer akuten familiären Krise\nin B.________ aufgehalten, wo seine Tochter mit ihrer Mutter lebe. Er sei geschieden und sei\nkurzfristig gezwungen gewesen, persönlich vor Ort zu sein, um seine Tochter in einer\nschwierigen Phase zu unterstützen. Die Situation sei emotional belastend und unvorhersehbar gewesen. Ursprünglich habe er geplant, rechtzeitig am Montag, 16. Juni 2025, nach\nCham zurückzukehren, um den Rechtsvorschlag fristgerecht beim Betreibungsamt einzureichen. Leider sei er auf dem Rückweg in einen massiven Verkehrsstau geraten, so dass er\ndas Amt erst rund zehn Minuten nach der Schliessung habe erreichen können. Unmittelbar\nam darauffolgenden Werktag habe er den Rechtsvorschlag persönlich beim Betreibungsamt\nZug [recte: Cham] eingereicht. Das Fristversäumnis habe somit nicht auf Nachlässigkeit beruht, sondern auf einem unverschuldeten, ausserordentlichen familiären Ereignis in Verbindung mit unvorhergesehenen Reiseverzögerungen.\n\n3. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.\n\n4. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der Versäumten ein begründetes Gesuch\neinreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.\n\n4.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut unverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine unverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis vorliegen. Selbst\nbei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution scheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den\nRegeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen Geschäftsmann nicht\nbefürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt\nhätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein.\nDie Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der Rechtssuchende ihretwegen selbst davon\nabgehalten wurde, innert Frist zu handeln, oder unfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das SchKG keine Formvorschriften enthält, ist\ngemäss Praxis das Gesuch schriftlich und begründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise\neinem Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die Beweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl.\nSeite 3/4\n\nNordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a\nm.H.).\n\n"}